Kostenfestsetzungsverfahren bei gerichtlichen Entscheidungen nach Strafvollzugsgesetz
KI-Zusammenfassung
Der Gefangene legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Kostenfestsetzungsantrags nach einem für ihn erfolgreichen Beschluss der Strafvollstreckungskammer ein. Zentral war, ob notwendige Auslagen im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig sind, wenn die Kostengrundentscheidung lediglich die Verfahrenskosten der Staatskasse zuweist. Das OLG Karlsruhe verwertete die Beschwerde als unbegründet. Die Begründung: Die rechtskräftige Kostengrundentscheidung ist nach § 464b StPO bindend; fehlt ein ausdrücklicher Ausspruch zu notwendigen Auslagen, können diese im Festsetzungsverfahren nicht ergänzt werden, eine Heilung ist nur durch sofortige Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung möglich.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Gefangenen gegen Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die rechtskräftige Kostengrundentscheidung ist im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO verbindlich und kann dort nicht abgeändert oder ergänzt werden, auch wenn sie fehlerhaft ist.
Fehlt es in der Kostengrundentscheidung an einem ausdrücklichen Ausspruch über die notwendigen Auslagen eines Beteiligten, können diese im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erstattet werden.
Das Kostenrecht der StPO unterscheidet zwischen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen; eine Kostengrundentscheidung, die nur Verfahrenskosten der Staatskasse zuweist, ist durch Auslegung nicht dahin zu erweitern, dass sie auch Auslagen umfasst.
Ein Mangel der Kostengrundentscheidung insofern, dass notwendige Auslagen trotz Obsiegens nicht der Staatskasse zugewiesen wurden, ist nur durch die sofortige Beschwerde gegen diese Kostengrundentscheidung zu beheben.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend LG Karlsruhe, 4. April 2019, 152 StVK 180/14
Orientierungssatz
Wenn die Kostenentscheidung möglicherweise fehlerhaft ist, weil trotz eines Obsiegens des Gefangenen seine notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse auferlegt werden, kann so ein Mangel nicht durch Abänderung oder Ergänzung der Kostengrundentscheidung behoben werden. Denn die rechtskräftige Kostengrundentscheidung ist im Kostenfestsetzungsverfahren bindend, selbst wenn sie fehlerhaft ist. Wenn ein Gericht sich entscheidet, dass die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt, sich jedoch über die notwendigen Auslagen des Gefangenen nicht äußert, ist dies auch einer Auslegung nicht zugänglich - das Kostenrecht der Strafprozessordnung unterscheidet klar zwischen Verfahrenskosten einerseits und Auslagen andererseits. Möglich ist nur eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung.(Rn.3)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe – Strafvollstreckungskammer 152 – vom 04.04.2019 (152 StVK 180/14) wird als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 30.05.2018 wies das Landgericht Karlsruhe – Strafvollstreckungskammer 152 – (152 StVK 180/14) einen Antrag des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung der Einholung eines Lockerungsgutachtens durch die Justizvollzugsanstalt zunächst zurück. Nach erfolgreicher Rechtsbeschwerde dagegen gab die Kammer dem Antrag des Gefangenen schließlich mit Beschluss vom 04.02.2019 statt. Hinsichtlich der Kosten entschied die Kammer, dass die Staatskasse „die Kosten des Verfahrens, auch des Rechtsbeschwerdeverfahrens“ trägt. Daraufhin stellte der Verteidiger des Gefangenen einen Kostenfestsetzungsantrag und rechnete Verfahrensgebühren nach § 13 RVG nebst Pauschale für Post und Telekommunikation sowie Umsatzsteuer, insgesamt 409,96 €, ab. Mit Beschluss vom 21.02.2019 wies die Rechtspflegerin den Kostenfestsetzungsantrag zurück. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Gefangenen.
II.
Die statthafte und zulässige sofortige Beschwerde des Gefangenen ist unbegründet.
1. Nach § 121 Abs. 1 StVollzG ist in der das Verfahren abschließenden Entscheidung zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind. Gemäß § 121 Abs. 4 StVollzG gelten die §§ 464 bis 473 StPO entsprechend. Damit ist für die Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wozu gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO auch die Gebühren und die nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstattenden Auslagen eines Rechtsanwalts gehören, das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO anzuwenden (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04. Oktober 2017 – 2 BvR 821/16 –, juris; Kamann/Spaniol in AK-StVollzG, 6. Aufl. 2012, § 121 Rn. 18). Die rechtskräftige Kostengrundentscheidung ist im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO bindend und jeder Abänderung oder Ergänzung entzogen, selbst wenn sie fehlerhaft ist (Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, § 464b Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62 Aufl. 2019, § 464b Rn. 1; vgl. auch BGH NStZ-RR 1996, 352). Fehlt es in der Kostengrundentscheidung an einem ausdrücklichen Ausspruch über die notwendigen Auslagen eines Beteiligten, können sie im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erstattet werden (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 467 Rn. 20). So liegt der Fall hier.
2. Das Landgericht Karlsruhe hat im Beschluss vom 04.02.2019 entschieden, dass die Staatskasse die Kosten des Verfahrens, auch des Rechtsbeschwerdeverfahrens, trägt; über die notwendigen Auslagen des Gefangenen verhält sich der Beschluss nicht.
Zwar ist es grundsätzlich zulässig, eine Kostengrundentscheidung auszulegen (Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, a.a.O., § 464b Rn. 2). So wie § 121 Abs. 1 StPO, trennt auch das Kostenrecht der Strafprozessordnung aber klar zwischen Verfahrenskosten (§ 464 Abs. 1) einerseits und Auslagen (§ 464 Abs. 2 StPO) andererseits. Deshalb ist die hier maßgebliche Formulierung der Kostengrundentscheidung, die in der Terminologie des Gesetzes nur von Kosten des Verfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens spricht, einer Auslegung nicht zugänglich (vgl. Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, a.a.O., § 464 Rn. 6 mwN).
Soweit in Betracht kommt, dass die Kostenentscheidung des Beschlusses der Kammer vom 04.02.2019 fehlerhaft ist, weil sie trotz Obsiegens des Gefangenen seine notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse auferlegt, kann dieser Mangel nur durch die sofortige Beschwerde gegen diese Kostenentscheidung behoben werden (Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, a.a.O., § 464 Rn. 4; vgl. auch BGH a.a.O.).