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OLG Karlsruhe 1. Strafsenat·1 Ws 110/19·29.07.2019

Klageerzwingungsverfahren: Verletzteneigenschaft bei bei Umweltdelikten

StrafrechtStrafprozessrechtUmweltstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Stadt Q und der Abwasserzweckverband Z beantragen gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung ihrer Beschwerde über teilweise Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen Umweltdelikten. Das OLG Karlsruhe verwirft den Antrag als unzulässig, weil den Antragstellern die Antragsbefugnis fehlt. Nach §172 StPO ist Verletzter nur, wer durch die Tat unmittelbar in einem durch die einschlägige Strafnorm geschützten Rechtsgut betroffen ist; §326 StGB schützt überwiegend Allgemeinheitsinteressen, sodass bloße Vermögensschäden keine Verletzteneigenschaft begründen.

Ausgang: Klageerzwingungsantrag der Stadt und des Zweckverbands wegen fehlender Verletzteneigenschaft bei Verstößen nach §326 StGB als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Klageerzwingung nach §172 StPO kommt nur demjenigen zu, der durch die behauptete Tat unmittelbar in einem durch die einschlägige materielle Strafnorm geschützten eigenen Rechtsgut verletzt ist.

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Normen des Umweltstrafrechts (§§324 ff. StGB), insbesondere §326 StGB, dienen dem Schutz überindividueller Allgemeinheitsinteressen (Gesundheit, Reinhaltung der Umwelt) und begründen für den Einzelnen regelmäßig keine Verletzteneigenschaft im Sinne des §172 StPO.

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Erleidet ein Antragsteller infolge einer nach §326 StGB strafbaren Handlung nur mittelbare Vermögensnachteile, begründet dies allein keine Antragsbefugnis für das Klageerzwingungsverfahren.

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Führt die Staatsanwaltschaft ein einheitliches Ermittlungsverfahren wegen mehrerer Taten und erhebt sie gegen einzelne Taten Anklage, ist das Klageerzwingungsverfahren nur insoweit zulässig, als das Verfahren tatsächlich eingestellt wurde.

Relevante Normen
§ 324 StGB§ 326 StGB§ 171 StPO§ 172 Abs 1 S 1 StPO§ 172 Abs 2 StPO§ 326 StGB

Vorinstanzen

vorgehend StA Karlsruhe, 12. April 2019, 3 Zs 568/19

Leitsatz

Rechtsgut der als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgeformten Bestimmung des § 326 StGB ist die menschliche Gesundheit und die Reinhaltung der ökologischen Umwelt. Selbst wenn ein Antragsteller im Sinne des § 171 StPO durch eine Straftat nach § 326 StGB einen nicht unerheblichen Vermögensschaden erlitten hat, ist er nicht Verletzter im Sinne des § 172 StPO mit der Folge, dass ihm die Antragsbefugnis für das Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 2 StPO abzusprechen ist.(Rn.6)

Orientierungssatz

Zitierung: Festhaltung, OLG Karlsruhe, 3. August 2004, 1 Ws 157/03.

Tenor

1. Der Antrag der Antragsteller vom 09. Mai 2019 auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 12. April 2019 (3 Zs 568/19) wird als unzulässig verworfen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller, die Stadt Q und der Abwasserzweckverband Z, werfen dem Beschuldigten vor, in der Zeit zwischen Juli 2014 und Oktober 2015 in einer Vielzahl von Fällen, zumindest aber am 18.09.2015, 25.09.2015 und 02.10.2015 in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma A aus einem Lkw-Saugwagen unbefugt jeweils mehrere tausend Liter flüssigen, stark mit adsorbierbaren organisch gebundenen Halogenen sowie flüchtigen und chlorierten Kohlenwasserstoffen belasteten Abfalls aus einem Metallverarbeitungsbetrieb in einen an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Kanalschacht in der Straße in Q abgelassen zu haben, was nach § 326 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 2 und Nr. 4a StGB, womöglich auch § 324 StGB, strafbar sei.

2

Nachdem die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren zunächst zweimal nach § 170 Abs. 2 StPO insgesamt eingestellt und auf Beschwerde wieder aufgenommen hatte, beantragte sie am 03.01.2019 gegen den Beschuldigten wegen des Einleitens am 02.10.2015 beim Amtsgericht Q den Erlass eines Strafbefehls, stellte aber das Ermittlungsverfahren für die Zeit vor dem 02.10.2015 erneut nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller beschied die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe am 09.04.2019 abschlägig, woraufhin die Antragsteller die gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO – ausdrücklich auch bezogen auf das Einleiten am 02.10.2015 – beantragen.

II.

3

1. Soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch das Einleiten am 02.10.2015 betrifft, ist schon nicht der sachliche Anwendungsbereich des Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 2 StPO eröffnet. Wird nämlich – wie hier – ein einheitliches Ermittlungsverfahren wegen mehrerer prozessualer Taten geführt und erhebt die Staatsanwaltschaft teilweise die öffentliche Klage, während sie das Verfahren im Übrigen wegen einzelner Taten einstellt, so ist nur im Umfang der Einstellung das Klageerzwingungsverfahren zulässig (Graalmann-Scheerer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2018, § 172 Rn. 15).

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2. Im Übrigen entspricht der fristgemäß erhobene Antrag auf gerichtliche Entscheidung zwar der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 172 Abs. 3 StPO), da er den zugrunde liegenden Sachverhalt und die Beweisergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens in ausreichender Weise darlegt und sich unter Wiedergabe der entsprechenden Bescheide mit den Gründen auseinandersetzt, welche die Ermittlungsbehörde zur Einstellung des Verfahrens bewogen haben, wobei die Bescheide entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft nicht vollständig, sondern lediglich ihrem wesentlichen Inhalt nach, mitgeteilt werden müssen (OLG Hamm, Beschluss vom 28. April 2011 – 1 Ws 135/11 –, juris).

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Den Antragstellern fehlt aber die erforderliche Antragsbefugnis.

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Einen Antrag auf Klageerzwingung kann nur derjenige stellen, der durch die Straftat, deren Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft er erstrebt, verletzt ist. Verletzter im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO ist nämlich nur derjenige Antragsteller, der durch die behauptete Tat unmittelbar in einem eigenen durch die in Betracht kommende materielle Strafrechtsnorm geschützten Rechtsgut betroffen wäre (KK-StPO/Moldenhauer, 8. Aufl. 2019, StPO § 172 Rn. 19 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 172 Rn. 9). Für die Vorschriften des Umweltstrafrechts (§§ 324 ff. StGB), insbesondere für die hier einschlägige Bestimmung des § 326 StGB hat der Senat bereits mit Beschluss vom 03. August 2004 (1 Ws 157/03, juris) entschieden, dass sie nicht unmittelbar dem Schutz des Einzelnen dienen, sondern die überindividuellen Belange der Allgemeinheit, vor umweltschädlichen Einflüssen geschützt zu werden, im Blickfeld haben. Es fehlt daher an der Verletzteneigenschaft des Einzelnen, wenn diese Normen nicht seine individuelle rechtliche Position schützen sollen, so dass er nur mittelbar als Teil der Allgemeinheit hiervon betroffen sein kann. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

7

Nach dieser Maßgabe ist die Verletzteneigenschaft für die Antragsteller zu verneinen, auch wenn durch die Entsorgung des hochbelasteten Klärschlamms erhebliche Mehrkosten entstanden sein mögen und sie deshalb in ihren individuellen Rechtsgütern betroffen sein sollten. Denn etwaige mittelbare Vermögensschäden eines Antragstellers führen nicht dazu, ihn als Verletzten einer nach § 326 StGB strafbaren Handlung anzusehen. Rechtsgut der als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgeformten Bestimmung des § 326 StGB ist nämlich die menschliche Gesundheit und die Reinhaltung der ökologischen Umwelt (Senat a.a.O.).

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Soweit die Antragsteller darauf abheben, dass weder Staatsanwaltschaft noch Generalstaatsanwaltschaft bei ihren Entscheidungen über die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 03.01.2019 die Antragsbefugnis problematisiert hätten, kann das nicht zu einer anderen Entscheidung führen. Einerseits ist der Senat nicht an die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft oder Generalstaatsanwaltschaft gebunden. Andererseits haben sie eine Beschwerde gegen eine Einstellung des Verfahrens unabhängig von der Frage, ob das Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 2 StPO eröffnet ist, immer auch als Dienstaufsichtsbeschwerde zu behandeln und zu bescheiden, für deren Zulässigkeit es nicht auf die Verletzteneigenschaft ankommt (Löwe-Rosenberg, a.a.O., Rn. 9).

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3. Da der Klageerzwingungsantrag bereits wegen mangelnder Antragsbefugnis der Antragsteller unzulässig ist, kann dahinstehen, ob die Antragstellerin zu 2 den notwendigen Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage erhoben hat und ob der Klageerzwingungsantrag begründet wäre.

10

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.