Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens an Italien: Entscheidungszuständigkeit des OLG bei Abschluss des Verfahrens; Voraussetzungen der Herausgabe; Übermittlung nur von Kopien aus Gründen der Verhältnismäßigkeit; Eintritt der inländischen Strafverfolgungsverjährung als Hindernis
KI-Zusammenfassung
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Zulässigkeit der Herausgabe bei der Durchsuchung am 07.07.2015 sichergestellter Gegenstände an italienische Justizbehörden im Zusammenhang mit einem Europäischen Haftbefehl. Das OLG Karlsruhe erklärte die Herausgabe für zulässig, allerdings beschränkt auf Kopien, Auswertungen und Berichte; Originale sind unverzüglich zurückzugeben, Waffen nur bei Nicht-Einziehung. Die Zuständigkeit des Senats blieb auch nach vorläufiger Unzulässigkeit der Auslieferung erhalten.
Ausgang: Antrag auf Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände an Italien teilweise stattgegeben; nur Kopien/Auswertungen/Berichte herauszugeben, Originale unverzüglich zurückzugeben, Ausnahmen bei Einziehung von Waffen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Oberlandesgericht bleibt zur Entscheidung über einen zusammen mit einem Auslieferungsersuchen gestellten Antrag auf Rechtshilfe durch Herausgabe von Gegenständen auch dann berufen, wenn das Auslieferungsverfahren vorläufig als nicht zulässig erklärt wurde.
Die Gewährung von Rechtshilfe durch Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände an den ersuchenden Staat ist möglich, wenn nach den konkreten Umständen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gegenstände für die Justizbehörden des ersuchenden Staates Beweisbedeutung erlangen können.
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann die Herausgabe auf gefertigte Kopien, Auswertungen von Daten und Spuren oder Berichte über Spurenauswertungen beschränkt werden; die Originale sind unverzüglich zurückzugeben, soweit sie nicht nach innerstaatlichen Vorschriften der Einziehung unterliegen.
Der Eintritt der inländischen Strafverfolgungsverjährung, der eine Auslieferung ausschließt, steht der Gewährung von Rechtshilfe durch Herausgabe der Gegenstände nicht entgegen.
Leitsatz
1. Das Oberlandesgericht ist zur Entscheidung über einen zusammen mit einem Auslieferungsersuchen gestellten Antrag auf Gewährung von Rechtshilfe durch Herausgabe von Gegenständen auch dann weiterhin berufen, wenn das Auslieferungsverfahren dadurch abgeschlossen ist, dass die Auslieferung für nicht zulässig erklärt worden ist.
2. Die Gewährung von Rechtshilfe durch Herausgabe in einem Auslieferungsverfahren beschlagnahmter Gegenstände im Wege der Rechtshilfe an den ersuchenden Staat ist möglich, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gegenstände für die Justizbehörden des ersuchenden Staates Beweisbedeutung erlangen können.
3. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann es angezeigt sein, dem ersuchenden Staat lediglich Kopien von Dokumenten oder Datenträgern bzw. Auswertungen von Daten und Spuren, soweit es sich etwa um Waffen handelt, zu übermitteln.
4. Der Gewährung von Rechtshilfe steht nicht entgegen, dass die Auslieferung des Verfolgten wegen Eintritts inländischer Strafverfolgungsverjährung nicht zulässig ist.
Tenor
Die Herausgabe folgender anlässlich der Durchsuchung am 07. Juli 2015 in Verwahrung genommener/sichergestellter, im Verzeichnis des Landeskriminalamts Baden-Württemberg vom 07. Juli 2015 aufgeführter Gegenstände an die italienischen Justizbehörden aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Ermittlungsrichterin beim Gericht in D. vom 03. März 2015 im Zusammenhang mit dem beim Senat anhängig gewesenen Auslieferungsverfahren wird für zulässig erklärt:
Wird ausgeführt.
Die Zulässigerklärung erfolgt mit der Maßgabe, dass
- soweit es sich um schriftliche Unterlagen oder Datenträger handelt (Gegenstände Nr. 2.1 bis 2.11), lediglich die Herausgabe hiervon gefertigter Kopien und/oder Auswertungen von Daten und Spuren, und, soweit es sich um Waffen handelt (Gegenstände Nr. 2.12 und 2.13), lediglich die Herausgabe hierzu gefertigter Berichte oder Dateien über die Auswertung von Spuren (Beschussuntersuchung, Fingerabdrücke usw.) zulässig ist und
- die Gegenstände selbst nach Anfertigung der Kopien und/oder Erfassung und Auswertung von Daten oder Spuren im Original unverzüglich wieder an den Verfolgten zurückzugeben sind, wobei die Rückgabe der Gegenstände auch dann zu erfolgen hat, wenn eine Fertigung von Kopien oder eine Erfassung und Auswertung von Daten und Spuren nicht möglich ist oder die Bewilligungsbehörde aus sonstigen Gründen hiervon absieht; die Rückgabe der Gegenstände Nr. 2.12 und 2.13 (Waffen) hat jedoch zu unterbleiben, wenn und soweit diese nach innerstaatlichen Vorschriften der Einziehung unterliegen und entsprechende Verfahren eingeleitet werden bzw. worden sind.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 03.06.2015 hat der Senat gegen den Verfolgten auf Grundlage des oben genannten Europäischen Haftbefehls die Auslieferungshaft aufgrund folgenden dort aufgeführten Tatvorwurfs angeordnet:
Wird ausgeführt
Mit Beschluss vom 03.06.2015 hat der Senat zudem die Durchsuchung der Person des Verfolgten, seiner Wohnung sowie seines Fahrzeugs und zugleich die Beschlagnahme nach Unterlagen, welche Aufschluss über die kriminelle Organisation `Ndrangheta bzw. dessen Zugehörigkeit sowie weiterer Tatverdächtiger zu der kriminellen Organisation `Ndrangheta geben können bzw. diese bestätigen, wie z.B. Mitgliederlisten, Aufzeichnungen über Aufnahmerituale, Bilder von Treffen der Organisation, Abrechnungen, Kontounterlagen, Mietverträge, Schuldscheine, Schriftverkehr, Adress- und Telefonlisten, Mobiltelefone und elektronische Daten, sowie die Beschlagnahme dieser Gegenstände im Falle der Auffindung angeordnet.
Der Verfolgte hat sich nach erfolgter Festnahme und der am 07.07.2015 erfolgten Durchsuchung mit der Herausgabe der hierbei in Verwahrung genommenen, in der Beschlussformel bezeichneten Gegenstände 5.5 bis 5.12 an die italienischen Justizbehörden nicht einverstanden erklärt. Am 24.08.2015 hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe beantragt, die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände für zulässig zu erklären.
Mit Beschluss vom 09.10.2015 (abgedruckt in Strafo 2015, 468 = NStZ-RR 2015, 429) hat der Senat die Auslieferung des Verfolgten nach Italien zur Strafvollstreckung aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Ermittlungsrichterin beim Gericht Reggio D. vom 03.03.2015 wegen Eintritts inländischer Verfolgungsverjährung für derzeit unzulässig erklärt, den Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 03.06.2015 aufgehoben, die sofortige Freilassung des Verfolgten angeordnet und die Entscheidung über den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 24.08.2015, gemäß § 38 IRG die Zulässigkeit der Herausgabe der im Verzeichnis der in Verwahrung genommenen/beschlagnahmten Gegenstände des LKA Baden-Württemberg vom 07.07.2015 aufgeführten Gegenstände an die italienischen Justizbehörden festzustellen, zurückgestellt.
II.
Die Herausgabe der am 07.07.2015 vorliegend beschlagnahmten Gegenstände ist mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zulässig.
Der Senat ist zur Entscheidung über den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 24.08.2015 weiterhin berufen, nachdem die Generalstaats-anwaltschaft Karlsruhe dies in Zusammenhang mit einem laufenden Auslieferungsverfahren beantragt hat (§ 38 Abs. 4 IRG). Die insoweit begründete Zuständigkeit ist auch nicht deshalb entfallen, weil der Senat die Auslieferung für nicht zulässig erklärt hat (Böhm in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 38 Rn. 15), zumal die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe auch einen entsprechenden Antrag beim Senat gestellt hat (§ 38 Abs.4 Satz 1 IRG, 61 Abs. 1 Satz 2, Abs.2 IRG).
Die Zulässigerklärung der Herausgabe der aufgeführten Gegenstände beruht auf § 38 IRG i.V.m. § 66 IRG.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Herausgabe dieser Gegenstände sind vorliegend gegeben, da jedenfalls die Voraussetzungen des § 66 IRG vorliegen, insbesondere die im Beschlusstenor aufgeführten Gegenstände als Beweismittel - auch wenn es sich nur um Kopien und die Erfassung und Auswertung von Daten und Spuren handelt (OLG Düsseldorf wistra 1989, 278) - für ein ausländischen Verfahren dienen können (§ 66 Abs.1 Nr.1 IRG).
Insoweit war zunächst zu sehen, dass das gegen den Verfolgten in Italien anhängige Ermittlungsverfahren nicht deshalb gegenstandslos geworden ist, weil seine Auslieferung aus der Bundesrepublik Deutschland nach Italien als derzeit unzulässig anzusehen war. Das dortige Verfahren ist nämlich weiter anhängig und könnte auch auf andere Weise zum Abschluss gebracht werden, etwa wenn der Verfolgte sich den italienischen Justizbehörden freiwillig stellt, in Italien oder in einem anderen Staat festgenommen und danach nach Italien überstellt wird oder aber eine Verurteilung – soweit rechtlich zulässig - in seiner Abwesenheit erfolgt. Hinzu kommt, dass der Senat mit Beschluss vom 08.09.2015 die Auslieferung des Verfolgten auch nur als d e r z e i t unzulässig zurückgewiesen hat und es insoweit nicht ausschließbar möglich erscheint, dass - falls sich für die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe neue Erkenntnisse ergeben sollten - im Rahmen eines Nachverfahrens (§ 33 IRG) eine andere Sachentscheidung getroffen werden könnte.
Auch kommt es nicht darauf an, dass - unabhängig von der ohnehin nicht veranlassten Tatverdachtsprüfung - die Beweisbedeutung der sichergestellten Gegenstände sich nicht auf den ersten Blick erschließt, vielmehr ist maßgeblich, dass nach den Umständen des Einzelfalles nicht vollkommen ausgeschlossen werden kann, dass die beschlagnahmten Gegenstände für die italienischen Justizbehörden Beweisbedeutung erlangen können (Johnson, a.a.O., § 66 Rn. 14). Insoweit war vor allem zu sehen, dass dem Verfolgten seitens der italienischen Justizbehörden mit dem Vorwurf der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung ein sehr komplexes Delikt vorgeworfen wird und sich für den Senat daher nicht abschließend bewerten lässt, welche Dokumente bzw. Datenträger für das dortige Verfahren von Belang sein können. In diesem Zusammenhang war es deshalb auch nicht schädlich, dass die von der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vorgelegte Aufstellung der beschlagnahmten Gegenstände keinen auf den ersten Blick eindeutigen Schluss auf ihre Beweisbedeutung ermöglicht, vielmehr kann und muss eine Auswertung und Sichtung den italienischen Justizbehörden vorbehalten bleiben.
Allerdings bestand bei dieser Sachlage auch kein unmittelbarer Anlass zur einer Herausgabe der sichergestellten Originale, so dass aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu auch Johnson, a.a.O., § 66 Rn. 12) die Zulässigkeitserklärung mit den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Maßgaben zu versehen war.
Auch die weiteren Voraussetzungen der Gewährung von Rechtshilfe nach § 38 IRG i.V.m. § 66 Abs.2 IRG liegen vor. In formeller Hinsicht bedurfte es einer förmlichen Beschlagnahmeanordnung des ersuchenden Staates nicht, da das Herausgabeersuchen in Zusammenhang mit einem Auslieferungsverfahren erfolgt ist (Böhm, a.a.O., § 38 Rn. 11). Auch war das Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit bei einer Katalogtat nach Art. 3 Abs. 2 des Rahmen-beschlusses 2003/577/JI bei einer Herausgabe von Gegenständen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht zu prüfen (Johnson, a.a.O., § 66 Rn. 32). Der Umstand, dass die dem Verfolgten durch die italienischen Justizbehörden zur Last gelegte Tat in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund Eintritts der Verjährung nicht mehr verfolgbar ist und deshalb die Auslieferung des Verfolgten nach Italien als unzulässig abzulehnen war, steht der Gewährung von Rechtshilfe nicht entgegen. Bei der Verjährung (§ 9 Nr. 2 IRG) handelt es sich nämlich nicht um ein Auslieferungshindernis, welches aufgrund seiner besonderen Bedeutung allgemein anerkannten völkerrechtlichen Schranken unterliegt (Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, IRG, 5. Aufl. 2012, § 59 Rn. 20 ff.), vielmehr kann die Frage der Verjährung auch zwischen den Staaten bilateral oder in internationalen Vereinbarungen abbedungen werden.
Dass vorliegend Rechte Dritter betroffen sein könnten, ist nicht ersichtlich und wurde vom Verfolgten auch nicht geltend gemacht. Im Übrigen hat der Senat ohnehin die Rückgabe der Originale der Gegenstände, soweit diese nicht nach innerstaatlichen Vorschriften der Einziehung unterliegen, angeordnet. Hiervon unbeschadet bleibt die rechtliche Zulässigkeit der Nutzung von gefertigten Kopien und/oder Daten- und Spurenauswertungen als Beweismittel – auch soweit Dritte betroffen sein könnten - für das italienische Verfahren (vgl. hierzu auch Johnson, a.a.O., § 66 Rn. 40).