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OLG Karlsruhe 1. Strafsenat·1 AK 119/16·20.12.2016

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Verhältnismäßigkeit der Inhaftierung und Auslieferung eines Verfolgten zum Zweck der Beschuldigtenvernehmung

StrafrechtInternationales StrafrechtAuslieferungsverfahren/Europäischer HaftbefehlAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte Erlass eines Auslieferungshaftbefehls wegen eines Europäischen Haftbefehls zur Durchführung einer Beschuldigtenvernehmung. Das OLG lehnte den Antrag ab und hob den vorläufigen Haftbefehl auf, weil die Inhaftierung unverhältnismäßig war. Maßgeblich war, dass die ladungsfähige Anschrift des Verfolgten bekannt war und keine gesicherten Anhaltspunkte vorlagen, dass er einer Ladung nicht Folge leisten würde.

Ausgang: Antrag auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls wegen Unverhältnismäßigkeit abgewiesen; vorläufiger Haftbefehl aufgehoben und sofortige Freilassung angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Auslieferung eines Verfolgten auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls kann auch zum Zwecke der Durchführung einer Beschuldigtenvernehmung rechtlich möglich sein.

2

Die Inhaftierung im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens darf nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen; sie ist unzulässig, wenn die Auslieferung lediglich zur Vernehmung begehrt wird, der Aufenthaltsort ladungsfähig bekannt ist und keine gesicherten Anhaltspunkte bestehen, dass der Verfolgte einer Ladung nicht Folge leisten würde.

3

Vor Erlass eines Auslieferungshaftbefehls sind weniger einschneidende Mittel, insbesondere die Ladung des Beschuldigten zur Vernehmung, zu prüfen; ein Haftbefehl ist nur zu erlassen, wenn solche milderen Maßnahmen nicht ausreichend oder nicht durchführbar sind.

4

Die Feststellung von Fluchtgefahr kann aus der möglichen Rückkehr in einen Drittstaat resultieren, begründet jedoch nicht automatisch die Verhältnismäßigkeit einer Inhaftierung, wenn alternative Kommunikations- oder Verfahrensmöglichkeiten bestehen.

Relevante Normen
§ 15 Abs 1 S 1 IRG§ 81 Nr 4 IRG§ 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG§ 15 IRG§ 81 Nr. 4 IRG§ 3 IRG

Orientierungssatz

1. Der Senat neigt zur Ansicht, dass auch eine Auslieferung eines Verfolgten zur Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls lediglich zum Zwecke seiner Vernehmung als Beschuldigter rechtlich möglich ist.(Rn.6)

2. Die Inhaftierung einer Person darf jedoch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Dies ist jedoch der Fall, wenn die Auslieferung des Verfolgten lediglich zum Zwecke seiner Vernehmung begehrt wird, seine ladungsfähige Anschrift bekannt ist und keine hinreichend gesicherten Anhaltspunkte bestehen, dass dieser einer solchen Ladung nicht Folge leisten würde.(Rn.6)

Tenor

Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls wird zurückgewiesen.

Der vorläufige Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 14. Dezember 2016 wird aufgehoben.

Die sofortige Freilassung des Verfolgten wird angeordnet.

Gründe

1

Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 20.12.2016 auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls konnte nicht entsprochen werden, da die Inhaftierung des Verfolgten gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

I.

2

Gegen den sich nach erfolgter Ausschreibung seit 14.12.2016 in vorläufiger Auslieferungshaft aufgrund vorläufigen Auslieferungshaftbefehls des Senats von diesem Tage befindlichen Verfolgten besteht ein Europäischer Haftbefehl der Staatsanwaltschaft D./Land Y (Mitgliedstaat der Europäischen Union), welchem zu entnehmen ist, dass gegen diesen ein nationaler Haftbefehl der Abteilung für Ermittlung und Strafverfolgung in D./Land Y (Mitgliedstaat der Europäischen Union) von diesem Tage besteht. Die dem Verfolgten mit einer Höchststrafe von zwölf Jahren zur Last gelegten Taten werden im Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft D./(Mitgliedstaat der Europäischen Union) wie folgt umschrieben:

3

Wird ausgeführt:

4

Danach liegen die formellen Voraussetzungen zum Erlass eines Auslieferungshaftbefehls nach §§ 83a Abs. 1 Nr. 5, 15 IRG vor. Auch die materiellen Anforderungen sind gegeben, insbesondere ist nach vorläufiger Bewertung das Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit nach §§ 81 Nr. 4, 3 IRG nicht zu prüfen, da die Justizbehörden des ersuchenden Staates die dem Verfolgten zur Last gelegten Taten als Katalogtaten nach Art. 2 Abs. 2 RbEuHB bezeichnet haben, so dass die dem Verfolgten vorgeworfenen Taten grundsätzlich auslieferungsfähig sind (§ 81 Nr. 1 IRG).

5

Gleichwohl liegen die Voraussetzungen zum Erlass eines Auslieferungshaftbefehls nicht vor. Zwar besteht - wie der Senat im Beschluss vom 20.12.2016 ausgeführt hat - weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG, da die Bundesrepublik Deutschland im Falle einer Freilassung des Verfolgten nach seiner zu erwartenden Rückkehr nach X. (Nichtmitgliedstaat der Europäischen Union) dem Auslieferungssuchen der Justizbehörden des Landes Y (Mitgliedstaat der Europäischen Union) keine Folge mehr leisten könnte und auch nicht gesichert ist, dass sich der Verfolgte dem dortigen Ermittlungsverfahren freiwillig stellen wird.

6

Dem dem Senat heute, am 21.12.2016, übermittelten Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft D./Land Y (Mitgliedstaat der Europäischen Union) vom 23.11.2016 ist jedoch unter Punkt b) 1. nunmehr zu entnehmen, dass die Auslieferung des Verfolgten nicht zum Zwecke des Vollzugs einer national angeordneten Untersuchungshaft, sondern lediglich zur Durchführung einer Beschuldigtenvernehmung begehrt wird. Zwar neigt der Senat zur Ansicht, dass auch insoweit die Auslieferung eines Verfolgten aufgrund eines Europäischen Haftbefehls rechtlich möglich sein kann, jedoch darf die Inhaftierung einer Person nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Dies ist jedoch der Fall, wenn - wie vorliegend - die Auslieferung des Verfolgten lediglich zum Zwecke seiner Vernehmung begehrt wird, seine ladungsfähige Anschrift bekannt ist und keine hinreichend gesicherten Anhaltspunkte bestehen, dass der Verfolgte einer solchen Ladung nicht Folge leisten würde (vgl. hierzu Böhm in: Grützner/Pötz/Kress, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage, § 15 Rn. 11; vgl. hierzu auch OLG Stuttgart NJW 2010, 1617). Hiervon ist jedoch vorliegend auszugehen, da der in der in X. (Nichtmitgliedstaat der Europäischen Union) wohnhafte Verfolgte über seine Rechtsbeistände mehrfach auch gegenüber den Justizbehörden des Landes Y (Mitgliedstaat der Europäischen Union) seine Bereitschaft zu einer Einvernahme auch in im Land Y (Mitgliedstaat der Europäischen Union) bekundet hat. Dass dem Verfolgten eine solche Einvernahme angeboten bzw. er zu einer solchen geladen wurde, ist jedoch weder dem Europäischen Haftbefehl noch den sonstigen dem Senat vorliegenden Unterlagen zu entnehmen.

III.

7

Da somit ein milderes Mittel als der Vollzug der Auslieferungshaft besteht, war der Erlass eines Auslieferungshaftbefehls abzulehnen. Dies bedingt die Aufhebung des vorläufigen Auslieferungshaftbefehls vom 14.12.2016 und die Anordnung der sofortigen Freilassung des Verfolgten.