Überstellungsverfahren – Zeitpunkt der Entscheidung über die Bestellung eines Pflichtbeistands
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Beginn des gerichtlichen §85a‑Verfahrens die Bestellung eines Pflichtbeistands zur Vorbereitung einer oberglandesgerichtlichen Entscheidung über eine Überstellung nach Rumänien. Das OLG hielt eine Entscheidung darüber derzeit nicht für veranlasst, weil das gerichtliche Verfahren nach §85a IRG noch nicht begonnen hat. Eine richterliche Bestellung soll erst erfolgen, wenn die gesetzlich genannten Anträge vorliegen, um das gesetzgeberische Ziel der Verfahrensverschlankung nicht zu unterlaufen.
Ausgang: Antrag der Staatsanwaltschaft auf Bestellung eines Pflichtbeistands als derzeit nicht veranlasst verworfen; Entscheidung soll erst nach Einleitung des §85a‑Verfahrens erfolgen
Abstrakte Rechtssätze
Über die Bestellung eines Pflichtbeistands nach §85a Abs.2 i.V.m. §53 IRG entscheidet das Oberlandesgericht erst, wenn das gerichtliche Verfahren nach §85a IRG begonnen hat.
Das gerichtliche Verfahren nach §85a IRG beginnt erst, wenn entweder die Vollstreckungsbehörde nach §85 Abs.2 S.1 Nr.2 IRG einen Antrag stellt oder der Verurteilte nach §85 Abs.5 S.3 IRG einen gerichtlichen Entscheidungsantrag stellt.
Anträge der Staatsanwaltschaft zur vorläufigen Bestellung eines Pflichtbeistands vor Beginn des §85a‑Verfahrens begründen keinen Anspruch auf richterliche Bestellung.
Eine vorzeitige richterliche Bestellung eines Pflichtbeistands widerspricht dem gesetzgeberischen Zweck der Verschlankung des Überstellungsverfahrens und ist deshalb zurückhaltend zu handhaben.
Vorinstanzen
LG Traunstein, Urt, vom 2023-01-25, – 7 KLs 310 Js 13221/22
Leitsatz
Gemäß § 85a Abs. 2 S. 1 IRG hat das Oberlandesgericht nach § 53 IRG erst dann über eine Bestellung eines Pflichtbeistands zu entscheiden, wenn einer der beiden vorstehend beschriebenen Anträge zum Oberlandesgericht vorliegt.
Das gerichtliche Verfahren nach § 85a IRG, in dessen Rahmen durch das OLG ein Beistand nach § 85a Abs. 2 IRG iVm § 53 IRG bestellt werden könnte, beginnt nach § 85a Abs. 1 S. 1 IRG erst dann, wenn entweder die Vollstreckungsbehörde nach § 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 IRG beantragt, die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion in einem anderen Mitgliedsstaat für zulässig zu erklären, oder der Verurteilte einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 85 Abs. 5 S. 3 IRG stellt. (Rn. 5 – 6) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Bestellung eines Rechtsbeistands für den Verurteilten ist derzeit nicht veranlasst.
Gründe
I.
Der Verurteilte wurde mit seit 28.06.2023 rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25.01.2023 (7 KLs 310 Js 13221/22) wegen Vergewaltigung mit Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Freiheitsstrafe wird derzeit in der Justizvollzugsanstalt Straubing vollstreckt. Das Strafende ist für 08.04.2030 vorgemerkt.
Die Staatsanwaltschaft Traunstein prüft derzeit die Übertragung der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 (Rb-Freiheitsstrafen) nach Rumänien. Bei seiner Anhörung durch das Amtsgericht Straubing am 04.03.2024 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Traunstein erklärte der Verurteilte, nicht nach Rumänien überstellt werden zu wollen.
Die Staatsanwaltschaft Traunstein beantragte am 25.07.2024, dem Verurteilten schon jetzt für die Vorbereitung der oberlandesgerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit seiner Überstellung nach Rumänien, insbesondere zur Gewährung rechtlichen Gehörs zu der von der Staatsanwaltschaft zu treffenden Ermessensentscheidung einen Pflichtbeistand zu bestellen.
Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg hat die Akten zur Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft Traunstein vorgelegt.
II.
Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Bestellung eines Rechtsbeistands für den Verurteilten ist nicht veranlasst, da das gerichtliche Verfahren nach § 85a IRG, in dessen Rahmen durch das Oberlandesgericht ein Beistand nach § 85a Abs. 2 in Verbindung mit § 53 IRG bestellt werden könnte, noch nicht begonnen hat.
Das gerichtliche Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 85a IRG beginnt nach § 85a Abs. 1 S. 1 IRG erst dann, wenn entweder die Vollstreckungsbehörde nach § 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 IRG beantragt, die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion in einem anderen Mitgliedsstaat für zulässig zu erklären, oder der Verurteilten einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 85 Abs. 5 S. 3 IRG stellt. Dies ist beides nicht der Fall. Insbesondere hat die Vollstreckungsbehörde noch keinen solchen Antrag gestellt.
Darüber, ob für die von der Staatsanwaltschaft gemäß § 85 Abs. 1 S. 1 IRG zu treffende Entscheidung, ob das Überstellungsverfahren durchgeführt werden soll, und ob für die Erklärung des Einverständnisses des Verurteilten mit der Übertragung der Vollstreckung zu Protokoll eines Richters gemäß § 85 Abs. 2 S. 2 IRG gemäß § 53 Abs. 2 IRG ein Rechtsbeistand zu bestellen ist, hat das Oberlandesgericht in diesem Verfahrensstadium nicht zu entscheiden. Gemäß § 85a Abs. 2 S. 1 IRG hat das Oberlandesgericht nach § 53 IRG erst dann über eine Bestellung eines Pflichtbeistands zu entscheiden, wenn einer der beiden vorstehend beschriebenen Anträge zum Oberlandesgericht vorliegt. Alles andere würde dem Zweck der „Verschlankung des Verfahrens“ zuwiderlaufen, mit dem der Gesetzgeber die Übertragung der Vollstreckung ohne gerichtliches Verfahren bei Einverständniserklärung des Verurteilten möglichst einfach und ohne Einschaltung des Oberlandesgerichts regeln wollte (vgl. BT-Drucks. 18/4347 S. 139).