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OLG·Ausl AR 23/21·03.05.2021

Kein Rechtsschutzbedürfnis für Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Feststellung der Unzulässigkeit der Auslieferung

StrafrechtInternationales StrafrechtAuslieferungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Feststellung, dass eine Nachtragsauslieferung wegen fehlender Entsprechungstat im deutschen Recht unzulässig sei. Das Oberlandesgericht wies den Antrag als unzulässig zurück, weil kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Die Nichtbewilligung bzw. die Nicht-Erweiterung der Auslieferungsbewilligung durch die Generalstaatsanwaltschaft schützt den Verfolgten ausreichend. Eine gerichtliche Negativfeststellung erbringe keine zusätzliche Rechtssicherheit.

Ausgang: Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Feststellung der Unzulässigkeit der Auslieferung mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtbewilligung einer Auslieferung durch die Generalstaatsanwaltschaft schützt den Verfolgten ausreichend; deshalb besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für einen gerichtlichen Feststellungsantrag über die Unzulässigkeit der Auslieferung.

2

Eine Erweiterung der Auslieferungsbewilligung nach § 35 IRG kommt nur in Betracht, wenn die dem Nachtragsersuchen zugrunde liegende Tat im Inland strafbar ist und damit Bewilligungsfähigkeit besteht.

3

Fehlt die Strafbarkeit im Inland nach § 3 Abs. 1 IRG, ist die Auslieferung insoweit unzulässig.

4

Die Möglichkeit justizieller Kontrolle begründet nicht per se ein Feststellungsinteresse, wenn die Bewilligungsbehörde durch eine ablehnende Entscheidung das Verfahren beendet und die Interessen des Verfolgten wahrt.

Zitiert von (1)

1 ablehnend

Relevante Normen
§ IRG § 3 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 35§ 35 IRG§ 337 Abs. 1 g) tschechisches Strafgesetzbuch§ 3 Abs. 1 IRG§ 258 Abs. 2 StGB§ 29 Abs. 1 IRG

Leitsatz

Die Nichtbewilligung der Erweiterung einer Auslieferungsbewilligung nach § 35 IRG (wegen gänzlich fehlender Bewilligungsfähigkeit) seitens der Generalstaatsanwaltschaft schützt den Verfolgten ausreichend. Es besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Feststellung, dass die Auslieferung des Verfolgten unzulässig wäre. (Rn. 12 – 13)

Tenor

Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg auf Feststellung, dass die Auslieferung des Verfolgten wegen der im Ersuchen des Bezirksgerichts Pilsen-Stadt vom 14.01.2021 (Gz. 5 Nt 2025/ 2020) genannten Tat unzulässig wäre, wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Verfügung vom 29.07.2020 wurde seitens der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg in deren Verfahren 9 Ausl A /2 die Auslieferung des Verfolgten in die Tschechische Republik zum Zwecke der Strafvollstreckung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Pilsen-Stadt vom 14.04.2020 (Gz. 10 T /1) genannten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, die noch vollständig zu vollstrecken war, bewilligt.

2

Der Senat hatte zuvor die Auslieferung des Verfolgten mit Beschluss vom 27.07.2020 für zulässig erklärt (Gz. Ausl AR /2).

3

Der Verfolgte wurde am 05.08.2020 den tschechischen Behörden überstellt. Er verbüßt derzeit noch die genannte Strafe in der Tschechischen Republik.

4

Zwischenzeitlich liegen mehrere Nachtragsersuchen nach § 35 IRG vor (Gz. 9 Ausl A /2, 9 Ausl A /2 und 9 Ausl A /2). Dem letztgenannten Ersuchen des Bezirksgerichts Pilsen-Stadt vom 14.01.2021 (Gz. 5 Nt /20; Strafverfolgung), welches Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist, liegt eine Straftat nach § 337 Abs. 1 g) des tschechischen Strafgesetzbuches zugrunde.

5

Dem Verfolgten liegt zur Last, in nicht verjährter Zeit einer Aufforderung zum Strafantritt nicht nachgekommen zu sein. Er habe am 29.06.2017 persönlich die Aufforderung zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe von drei Monaten aus dem Urteil des Bezirksgerichts in Klatovy vom 02.03.2017 (Gz. 3 T /20 -8), rechtskräftig seit 23.05.2017, erhalten und sei dieser Aufforderung - obwohl ordnungsgemäß über die Strafbarkeit belehrt - nicht nachgekommen.

6

Die Generalstaatsanwaltschaft hat im Antragsschreiben ausgeführt, dass dieser Straftatbestand dem deutschen Strafrecht unbekannt sei. § 258 Abs. 2 StGB setze vielmehr voraus, dass der Täter absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitele. Dies sei hier nicht der Fall, weshalb die Auslieferung gemäß § 3 Abs. 1 IRG unzulässig wäre.

7

Sie beantragte daher, im Verfahren 9 Ausl A /2 festzustellen, dass die Auslieferung des Verfolgten wegen der im Ersuchen des Bezirksgerichts Pilsen-Stadt vom 14.01.2021 (Az. 5 Nt /20) genannten Tat unzulässig wäre.

II.

8

Dieser Antrag mit dem Ziel der Feststellung der Unzulässigkeit ist seinerseits unzulässig, da für diesen Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

9

1. Zwar teilt der Senat die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, dass die Erweiterung der Auslieferungsbewilligung vorliegend nicht in Betracht kommt, nachdem das im Ersuchen vom 14.01.2021 geschilderte Handeln des Verfolgten im Inland nicht strafbar ist (§ 3 Abs. 1 IRG).

10

2. Jedoch besteht kein Anlass für den Senat, im Wege einer Negativentscheidung festzustellen, dass die Auslieferung des Verfolgten wegen der im Ersuchen des Bezirksgerichts Pilsen-Stadt vom 14.01.2021 (Az. 5 Nt / 20) genannten Tat unzulässig wäre.

11

a) Der Wortlaut von § 29 Abs. 1 IRG steht einer derartigen Negativentscheidung nicht entgegen. Danach richtet sich der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft darauf, „ob“ die Auslieferung zulässig ist, und nicht darauf, „dass“ diese zulässig ist (OLG München, Beschluss vom 09.04.2021, 1 AR 285/20, zitiert nach juris Rn. 5). Das Gegenargument des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 06.04.2021, 2 Ausl A 263/20), die gerichtliche Zustimmung ersetze die an sich notwendige Einwilligung des Verfolgten, die Frage der Zulässigkeit der Auslieferung stelle sich für das Oberlandesgericht daher nur, wenn die Bewilligungsfähigkeit seitens der Generalstaatsanwaltschaft angenommen werde, überzeugt im Blick auf den Gesetzeswortlaut nicht.

12

b) Allerdings besteht kein Rechtschutzbedürfnis dafür, dass der Senat die Unzulässigkeit einer Auslieferung ausspricht beziehungsweise im vorliegenden Fall der Nachtragsauslieferung feststellt, dass diese unzulässig wäre.

13

Die Generalstaatsanwaltschaft kann als Bewilligungsbehörde nämlich zu Gunsten des Verfolgten eine abschließende Entscheidung treffen. Sowohl wenn diese eine Auslieferung nicht bewilligt, als auch wenn sie - im vorliegenden Fall - die Zustimmung zur Erweiterung der Auslieferungsbewilligung nach § 35 IRG nicht erteilt, liegt eine Entscheidung vor, die das Auslieferungsverfahren beendet und welche die Interessen des Verfolgten genügend wahrt (so auch OLG Frankfurt, a.a.O.; vgl. ferner Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, § 29 IRG Rn. 5 m.w.N.). Die Nichtbewilligung der Auslieferung oder - hier - der Nachtragsauslieferung durch die Generalstaatsanwaltschaft schützt den Verfolgten gerade im Fall der gänzlich fehlenden Bewilligungsfähigkeit ausreichend. Nicht zuletzt wegen der für das Nachtragsersuchen dauerhaft fortbestehenden Zuständigkeit der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg gibt es keinen Anlass, dem Verfolgten durch Erlass einer gerichtlichen Negativentscheidung ein zusätzliches Rechtssicherheitselement zu gewähren.

14

Nachdem es sich um eine reine, den Verfolgten ausreichend schützenden Negativentscheidung handelt, wird die Versagung des Rechtsschutzbedürfnisses auch nicht durch das (ansonsten) nötige Erfordernis justizieller Kontrolle (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, ECLI:EU:C:2018:586) in Frage gestellt.