Themis
Anmelden
OLG·9 U 1568/21·21.09.2022

Tatbestandsberichtigungsantrag, Berichtigung Beschlüsse, Schriftsätze, Entscheidungsgründe, Fristgerechte, Klagepartei, OLG München, Oberlandesgerichte, Endurteil, Ausschlaggebender, Urteilsbegründung, Fahrzeuge, Zivilsenat, Tenor, Parteien, Folgen, Ziffern, Gründe, Behauptete, Typs

VerfahrensrechtZivilprozessrechtTatbestandsberichtigungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte fristgerecht nach § 320 ZPO die Berichtigung des Tatbestands, weil die Motorbezeichnung zwischen den Parteien strittig war. Das Oberlandesgericht München berichtigte das Endurteil und strich die Bezeichnung "EA897" ersatzlos. Die Berichtigung erfolgte, weil die konkrete Motorbezeichnung für die Urteilsbegründung nicht entscheidungserheblich war.

Ausgang: Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten nach § 320 ZPO stattgegeben; Motorbezeichnung "EA897" ersatzlos gestrichen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO ist zur Korrektur von im Urteil fehlerhaft wiedergegebenen Tatsachen zulässig, wenn die Berichtigung fristgerecht beantragt wird.

2

Eine Berichtigung ist vorzunehmen, soweit die fehlerhafte Tatsachenangabe für die Entscheidung nicht ausschlaggebend ist.

3

Streitige Parteivorbringen zur konkreten Bezeichnung einer Sache verhindern die Berichtigung nicht, sofern die Angabe nicht entscheidungserheblich ist.

4

Der Berichtigungsanspruch setzt voraus, dass die berichtigte Formulierung den tatsächlichen Verhältnissen entspricht oder jedenfalls nicht für die rechtliche Entscheidung relevant ist.

Relevante Normen
§ 320 ZPO

Vorinstanzen

OLG München, Endurteil, vom 2022-07-26, – 9 U 1568/21

LG München I, vom 2022-03-29, – 3 O 9968/20

LG München I, Urt, vom 2021-03-12, – 3 O 9968/20

Tenor

Das Endurteil des Oberlandesgerichts München – 9. Zivilsenat – vom 26.07.2022 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:

Auf Seite 2 unter Gründe, I. 1. Absatz, 2. Satz ist die Motorbezeichnung „EA897“ ersatzlos zu streichen.

in den Entscheidungsgründen wie folgt berichtigt:

Auf Seite 7 unter Ziffer 4, 2. Satz ist die Motorbezeichnung „EA897“ ersatzlos zu streichen.

Gründe

1

Die konkrete Bezeichnung des Motors war zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte hat vorgetragen, dass ein Motor des Typs EA 896G2 im Fahrzeug verbaut ist (siehe Schriftsatz vom 22 September 2020, S. 41, Bl. 41 d.A.). Die Klagepartei behauptet dagegen, es sei der Motor EA 897 im Fahrzeug verbaut (siehe u.a. Schriftsatz vom 26. Oktober 2020, S. 3, Bl. 120 d.A.). Da die Motorbezeichnung für die Urteilsbegründung nicht ausschlaggebend ist, war diese auf fristgerechten Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagtenpartei (Schriftsatz vom 11.08.2022) gemäß § 320 ZPO zu streichen.