Streithelfer, Außergerichtliche Kosten, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Ergänzung des Urteils, Ergänzendes Verfahren, Schriftsätze, Kosten des Berufungsverfahrens, Endurteil, Kostenverteilung, Sicherheitsleistung, Bauten, Ergänzungsurteil, Entscheidungsgründe, Nichtzulassung, Rechtsstreit, Oberlandesgerichte, Kostenpunktes, Fristgerechte, Rechtsanwalt, OLG München
KI-Zusammenfassung
Der Streithelfer der Klägerin beantragte fristgerecht die Ergänzung des Endurteils zur Entscheidung über seine außergerichtlichen Kosten. Das OLG München ergänzte das Tenor und sprach den Beklagten die gesamtschuldnerische Tragung von 87 % der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers zu. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Ergänzungsantrag des Streithelfers zur Kostenentscheidung stattgegeben; Beklagte tragen gesamtschuldnerisch 87 %; Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; Revision nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein form- und fristgerechter Antrag auf Ergänzung des Endurteils ist zu erfüllen, soweit in der Urteilsformel über einen Kostenpunkt nicht entschieden wurde und die Ergänzung inhaltlich geboten ist (vgl. § 319 ZPO).
Die außergerichtlichen Kosten eines Streithelfers sind den unterliegenden Prozessparteien nach § 101 Abs. 1 ZPO zuzuweisen; das Gericht kann die Haftung prozentual festlegen (z. B. gesamtschuldnerisch 87 %).
Die Kosten eines Ergänzungsverfahrens sind als Kosten des Rechtsstreits zu behandeln und gehören dem Streitstoff des Hauptverfahrens an.
Das Gericht kann ein Urteil nach den für Vollstreckungsvoraussetzungen maßgeblichen Vorschriften ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklären (vgl. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO).
Die Nichtzulassung der Revision setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO voraus; liegen diese nicht vor, ist die Revision nicht zuzulassen.
Vorinstanzen
OLG München, Endurteil, vom 2022-05-24, – 9 U 1201/20 Bau
LG München I, Ent, vom 2020-01-29, – 18 O 4991/17
Tenor
1. Das Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 24.05.2022, Az. 9 U 1201/20 Bau, 9 U 1201/20 Bau wird im Tenor in Ziffer III. wie folgt ergänzt:
Die Beklagten tragen samtverbindlich 87% der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Klägerin, im Übrigen trägt dieser seine außergerichtlichen Kosten selbst.
2. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit Schriftsatz vom 30.04.2020 (Bl. 190/196 d. A.) verkündete die Klägerin Rechtsanwalt A. R1. den Streit, der sodann mit Schriftsatz vom 12.05.2020 (Bl. 199/201 d. A.) dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten ist.
Er beantragte im genannten Schriftsatz auch, über seine Kosten zu entscheiden.
Im Endurteil vom 24.05.2022 wurde über die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers im Berufungsverfahren nicht entschieden.
Dem Streithelfer wurde das Endurteil unter dem 30.05.2022 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 31.05.2022 (Bl. 312/314 d. A.), beim Oberlandesgericht München eingegangen am gleichen Tag, beantragte er die Ergänzung des Urteils.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Gründe
Auf den form- und fristgerechten Antrag des Streithelfers der Klägerin war das Endurteil vom 24.05.2022, Az. 9 U 1201/20 Bau, im Kostenpunkt, soweit die Kosten des Berufungsverfahrens betroffen sind, zu ergänzen.
Die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Klägerin haben die Beklagten samtverbindlich zu 87% zu tragen, § 101 Abs. 1 ZPO. Im Übrigen trägt sie der Streithelfer selbst.
Die Kosten des Ergänzungsverfahrens sind solche des Rechtsstreits (Thomas/Putzo-Seiler, ZPO, 43. Auflage 2022, § 319 Rn. 11).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht 9 U 1201/20 Bau – Seite 3 – vorliegen.