Streitwertbestimmung Stufenklage - Auskunft über Beitragsanpassungen im Rahmen einer privaten Krankenversicherung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob eine Stufenklage auf Auskunft über Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung; Feststellungs- und Zahlungsanträge blieben unbeziffert. Das Landgericht setzte den Streitwert auf 4.000 €; der Kläger beanstandete die Schätzung und verlangte 18.963 €. Das OLG wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Schätzung nach §48 Abs.1 GKG i.V.m. §3 ZPO. Es stellte klar, dass Durchschnittswerte aus anderen Verfahren nicht tauglich sind.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung auf 4.000 € als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Stufenklage ist der Streitwert nach §44 GKG nach dem höchsten der auf den einzelnen Stufen geltend gemachten Werte zu bestimmen; maßgeblich ist regelmäßig der zu erwartende Zahlungsanspruch zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift (§40 GKG).
Bleibt die Stufenklage auf der Auskunftsstufe stecken, haben die vom Kläger gemachten Wertangaben (§61 Satz 1 GKG, §253 Abs.3 Nr.2 ZPO) besondere Bedeutung; diese Angaben binden das Gericht jedoch nicht, sondern sind indiziell zu berücksichtigen.
Die Ermittlung des Streitwerts anhand von Durchschnittswerten aus einer Vielzahl anderer Verfahren ist ungeeignet, weil maßgeblich das wirtschaftliche Interesse des konkreten Verfahrens zu ermitteln ist.
Fehlende tragfähige Anhaltspunkte des Klägers zur konkreten Interessenshöhe rechtfertigen die Schätzung des Streitwerts durch das Gericht nach §48 Abs.1 GKG i.V.m. §3 ZPO.
Vorinstanzen
LG Nürnberg-Fürth, Bes, vom 2022-09-27, – 8 O 2412/22
Leitsatz
Der Streitwert einer Stufenklage, mit der zunächst Auskunft über Beitragsanpassungen im Rahmen einer privaten Krankenversicherung verlangt wird und bei der es nicht mehr zu einer Bezifferung des Feststellungs- und Leistungsantrags kommt, kann nicht anhand von Durchschnittswerten aus einer Vielzahl anderer Verfahren betreffend Prämienrückforderungen festgesetzt werden. Vielmehr ist der Streitwert nach § 44 GKG zu bestimmen, dh es ist der höchste der auf den einzelnen Stufen geltend gemachte Werte maßgebend. Das ist regelmäßig der zu erwartende Zahlungsanspruch, der sogleich rechtshängig wird. (Rn. 8 – 9) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27.09.2022, Az. 8 O 2412/22, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Streitwertfestsetzung für ein erstinstanzliches Klageverfahren, dem Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung zugrunde lagen.
Der Kläger hatte eine Stufenklage erhoben, mit der er Auskunft über alle in den Jahren 2014 bis 2022 erfolgten Beitragsanpassungen durch Vorlage diverser Unterlagen forderte. Der Klageantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen blieb zunächst 8 W 2163/23 – Seite 2 – ebenso unbeziffert wie der Zahlungsantrag. In der Klageschrift hatte der Kläger den Streitwert mit 18.963,00 € angegeben.
Mit (rechtskräftigem) Endurteil vom 27.09.2022 hat das Landgericht die Klage vollständig abgewiesen (Bl. 135 ff. d.A. – LG). Es hat außerdem den Streitwert auf 4.000,00 € festgesetzt und hierzu ausgeführt, dass mangels anderer Anhaltspunkte eine entsprechende Schätzung gemäß § 3 ZPO erfolge (LGU 10).
Gegen diese Streitwertfestsetzung haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 24.04.2023 aus eigenem Recht Beschwerde erhoben und beantragt, den Wert auf 18.963,00 € zu erhöhen (Bl. 154 ff. d.A. – LG).
Die Beklagte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Beschluss vom 30.10.2023 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 163 f. d.A. – LG).
II.
1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist statthaft gem. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG. Sie wurde auch fristgerecht erhoben (§§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG). Über das Rechtsmittel entscheidet der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).
2. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolgt. Das Landgericht hat den Streitwert im angefochtenen Beschluss vom 27.09.2022 zu Recht auf 4.000,00 € festgesetzt (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG).
Im Fall einer – wenngleich unzulässigen – Stufenklage ist der Streitwert nach § 44 GKG zu bestimmen, d.h. es ist der höchste der auf den einzelnen Stufen geltend gemachte Werte maßgebend. Dies ist regelmäßig der zu erwartende Zahlungsanspruch, der sogleich rechtshängig wird, so dass gem. § 40 GKG auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift abzustellen ist. Bleibt die Klage – wie im Streitfall – auf der Auskunftsstufe stecken, kommt den gem. § 61 Satz 1 GKG, § 253 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erfolgten Wertangaben des Klägers naturgemäß besondere Bedeutung zu. Sie sind für das Gericht jedoch nicht bindend, sondern nur indiziell zu berücksichtigen (vgl. BeckOK-KostR/Jäckel, GKG, § 61 Rn. 7 ff. m.w.N. [Stand: 01.07.2023]).
In der Klageschrift (Seite 68) hatte der Kläger angegeben, aufgrund der Auswertung einer „riesigen Datenmenge“ seiner Prozessbevollmächtigten ergebe sich für den Leistungsantrag eine durchschnittliche Anspruchshöhe von 1.178,00 € pro Jahr und für den Feststellungsantrag ein durchschnittlicher Wert von 929,00 € pro Jahr. Demnach sei von einem Streitwert von 18.963,00 € auszugehen.
Die Ermittlung des Streitwertes anhand von Durchschnittswerten aus einer Vielzahl anderer Verfahren betreffend Prämienrückforderungen stellt jedoch keine taugliche Methode dar. Sie berücksichtigt nicht, dass das wirtschaftliche Interesse gerade für das konkrete Verfahren ermittelt werden muss (vgl. ausführlich LG Nürnberg-Fürth, r+s 2023, 910). Zu diesem originären Interesse hat der Kläger allerdings keine tragfähigen Angaben gemacht und etwaige Anhaltspunkte sich für den Senat auch nicht ersichtlich. Es war daher gerechtfertigt, den Wert gem. § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO auf 4.000,00 € zu schätzen (vgl. Senatsurteil vom 14.03.2022 – 8 U 2907/21, juris Rn. 56).
3. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).