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OLG·8 U 810/23·02.11.2023

Materielle Einwendungen gegen die Wirksamkeit einer Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung

ZivilrechtVersicherungsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt materielle Einwendungen gegen die Verwendung von Limitierungsmitteln bei einer Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung. Das OLG hält es für zumutbar, dass der Versicherungsnehmer seine Einwendungen nach Offenlegung der Treuhänderunterlagen und schriftlicher Erläuterung des Limitierungskonzepts konkretisiert. Mangels substanziiertem Vortrag wurde keine Beweisaufnahme angeordnet und die Berufung als aussichtslos zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg als offensichtlich aussichtslos zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Macht der Versicherer die dem Treuhänder übergebenen Unterlagen für Gericht und Gegner zugänglich und legt er das Limitierungskonzept schriftlich dar, muss der Versicherungsnehmer seine materiellen Einwendungen gegenüber der Verwendung von Limitierungsmitteln näher konkretisieren; bleibt solcher Vortrag aus, kann das Gericht auf eine Beweisaufnahme verzichten.

2

Die Weigerung des Versicherungsnehmers, die offengelegten Unterlagen zu sichten und hierzu vorzutragen, begründet regelmäßig keine durchgreifende Erforderlichkeit weiterer Beweiserhebungen.

3

Nach § 522 Abs. 2 ZPO kann das Berufungsgericht die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt.

4

Kostenentscheidungen und die Festsetzung der vorläufigen Vollstreckbarkeit richten sich nach § 97 ZPO sowie §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO; der Streitwert ist nach GKG und ZPO zu bestimmen.

Relevante Normen
§ VAG § 155 Abs. 2§ VVG § 203 Abs. 5§ ZPO § 286§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss, vom 2023-09-18, – 8 U 810/23

LG Regensburg, Urt, vom 2023-03-10, – 34 O 2264/21

Leitsatz

Im Prozess über Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung ist es dem Versicherungsnehmer regelmäßig möglich und zumutbar, seinen Einwand gegen die materielle Rechtsmäßigkeit der Limitierungsmittelverwendung näher zu konkretisieren, nachdem der Versicherer die dem Treuhänder übergebenen Unterlagen für Gericht und Gegner zugänglich gemacht sowie das Limitierungskonzept schriftsätzlich erläutert hat. Es ist daher keine Beweisaufnahme erforderlich, wenn der Versicherungsnehmer in dieser prozessualen Situation lediglich erklärt, er werde die übergebenen Unterlagen nicht sichten und hierzu auch nicht weiter vortragen (s. vorangehenden Hinweisbeschluss BeckRS 2023, 24824 Rn. 19-24 in Fortführung von OLG Nürnberg BeckRS 2023, 12283). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 10.03.2023, Aktenzeichen 34 O 2264/21, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Regensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.348,50 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 10.03.2023, Aktenzeichen 34 O 2264/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2

Zur Begründung wird gem. § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 18.09.2023 Bezug genommen. Eine Gegenerklärung hierzu ist innerhalb verlängerter Frist nicht eingegangen, so dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf.

3

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

4

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47 Abs. 1 und 2, 48 Abs. 1, 43 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO bestimmt.