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OLG·8 U 775/24·17.07.2024

Keine Beweiserleichterung für den Nachweis eines Kraftfahrzeugsturmschadens

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beruft gegen ein Urteil über die Leistungspflicht aus einem Kfz-Versicherungsvertrag wegen angeblicher Sturmschäden. Strittig war, ob dem Versicherungsnehmer beim Nachweis der unmittelbaren Einwirkung des Sturms Beweiserleichterungen zustehen. Der Senat verneint dies und weist die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO mangels Erfolgsaussicht zurück. Kosten- und Vollstreckungsfolgen wurden angeordnet.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Nürnberg‑Fürth wird mangels Erfolgsaussicht nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Beim Nachweis einer Beschädigung eines Fahrzeugs durch die unmittelbare Einwirkung von Sturm bestehen keine besonderen gesetzlichen Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers.

2

Bei Kfz-Sturmschäden obliegt dem Anspruchsteller die Darlegung und der Nachweis der ursächlichen Kausalität zwischen Sturmereignis und eingetretener Beschädigung.

3

Die Berufungsinstanz kann die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung der Sache vorliegt.

4

Ergeht ein Hinweisbeschluss des Senats und bleibt darauf eine qualifizierte Gegenerklärung aus, kann dies die Entscheidung zur Zurückweisung der Berufung stützen, sofern keine substantiierten Einwendungen vorgetragen werden.

Relevante Normen
§ AKB 2015 A 2.2.1.3§ ZPO § 286§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss, vom 2024-06-25, – 8 U 775/24

LG Nürnberg-Fürth, Urt, vom 2024-03-13, – 20 O 6475/22

Leitsatz

Beim Nachweis einer Beschädigung eines Fahrzeugs durch die unmittelbare Einwirkung von Sturm genießt der Versicherungsnehmer keine Beweiserleichterungen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.03.2024, Aktenzeichen 20 O 6475/22, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.709,19 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.03.2024, Aktenzeichen 20 O 6475/22, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2

Zur Begründung wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 25.06.2024 Bezug genommen. Eine qualifizierte Gegenerklärung hierzu ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen. Der Kläger hat lediglich mitgeteilt, dass er ausdrücklich eine Entscheidung wünsche. Weiterer Ausführungen bedarf es daher nicht.

3

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

4

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47 Abs. 1 und 2, 48 Abs. 1, 43 Abs. 1 GKG bestimmt.