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OLG·8 U 3892/22·04.07.2024

Kosten der Nebenintervention nach erfolgloser Berufung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nahm die Berufung gegen zwei Beklagte zurück; die verbleibende Berufung wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht änderte den Beschluss dahin, dass über die Kosten der Nebenintervention entschieden wird. Es stellte fest, dass die unterliegende Partei die Kosten des Berufungsverfahrens und der Nebenintervention zu tragen hat. Die Änderung erfolgte analog §321 Abs.1 ZPO.

Ausgang: Berichtigungsbeschluss: Beschluss in Ziffer 3 dahingehend ergänzt, dass die Klägerpartei die Kosten des Berufungsverfahrens und der Nebenintervention zu tragen hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nimmt eine Partei die Berufung gegen einzelne Beklagte zurück und wird die Berufung im Übrigen zurückgewiesen, hat die unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Nebenintervention zu tragen.

2

Die Zurechnung der Kosten der Nebenintervention richtet sich nach §§ 91 Abs.1, 101 Abs.1 ZPO; die unterliegende Partei ist auch zur Erstattung der Nebeninterventionskosten verpflichtet.

3

Eine unterlassene Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention kann durch einen berichtigenden Beschluss ergänzt werden (analog §321 Abs.1 ZPO).

4

Die Rücknahme der Berufung gegen einzelne Beteiligte entbindet nicht von der Kostenverantwortung, wenn die Berufung im Übrigen erfolglos bleibt.

Relevante Normen
§ ZPO § 91 Abs. 1, 101 Abs. 1, § 321 Abs. 1§ 321 Abs. 1 ZPO§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

OLG München, Bes, vom 2024-06-11, – 8 U 3892/22

LG Passau, Endurteil, vom 2022-05-31, – 4 O 1068/21

Leitsatz

Wenn die Klagepartei die Berufung gegen zwei Beklagte zurücknimmt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen wird, hat sie nicht nur die Kosten des Berufungsverfahrens, sondern auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Beschluss vom 11.06.2024 wird in seiner Ziffer 3 analog § 321 Abs. 1 ZPO dahingehend abgeändert, dass die Klagepartei die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Nebenintervention zu tragen hat.

Gründe

1

In dem Beschluss vom 11.06.2024 wurde nicht über die Kosten der Nebenintervention entschieden.

2

Nachdem die Klagepartei die Berufung gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) mit Schriftsatz vom 23.05.2024 zurückgenommen hat und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 31.05.2022, Az 4 O 1068/21 mit Beschluss vom 11.06.2024 zurückgewiesen wurde, hat die Klagepartei nicht nur die Kosten des Berufungsverfahrens, sondern auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen, §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.