Beglaubigte Abschrift, Berufungsbeklagter, Berufungskläger, Beschlusstenor, Beschlüsse, Endurteil, Hinweisbeschluss, Klagepartei, Kosten des Berufungsverfahrens, Oberlandesgerichte, OLG Nürnberg, Prozeßbevollmächtigter, Rechtsmittel, Rechtsstreit, Rückabwicklung, Streitwert, Versicherungsverhältnis, Vorsitzender Richter, Zivilkammer, Zivilsenat
KI-Zusammenfassung
Die Berufung wurde vom Rechtsmittelberechtigten zurückgenommen. Das Gericht erklärt die Partei des eingelegten Rechtsmittels gemäß § 516 Abs. 3 ZPO des Rechtsmittels verlustig. Ferner trägt die zurücknehmende Partei die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.362.414,23 € festgesetzt.
Ausgang: Berufung wegen Zurücknahme nach § 516 Abs. 3 ZPO als verloren erklärt; die zurücknehmende Partei trägt die Kosten; Streitwert auf 1.362.414,23 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurücknahme der Berufung führt nach § 516 Abs. 3 ZPO dazu, dass die Partei des eingelegten Rechtsmittels des Rechtsmittels verlustig wird.
Bei Zurücknahme der Berufung hat die zurücknehmende Partei grundsätzlich die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Berufungsgericht setzt den Streitwert für das Berufungsverfahren fest, wenn es über Kosten und Kostenfolgen des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Die Feststellung des Verlusts des Rechtsmittels kann auf die erklärte Zurücknahme gestützt werden; hierfür bedarf es keiner weitergehenden materiellen Entscheidung über die Sache selbst.
Vorinstanzen
OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss, vom 2021-02-22, – 8 U 3888/20
LG Weiden, Endurteil, vom 2020-11-18, – 21 O 61/19 Ver
Tenor
1. Die Klagepartei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.362.414,23 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.