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OLG·8 U 3284/22·27.06.2023

Berufungszurückweisung nach vorherigem Hinweisbeschluss

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrecht (Berufung)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Nürnberg‑Fürth wurde gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen. Der Senat hatte zuvor einen Hinweisbeschluss erlassen; die Gegenerklärung brachte keine neuen, entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist ohne Sicherheit vorläufig vollstreckbar und der Streitwert wurde festgesetzt.

Ausgang: Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich aussichtslos zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 522 Abs. 2 ZPO ist die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist.

2

Eine Gegenerklärung auf einen Hinweisbeschluss führt nur dann zu einer Abänderung der Verfahrensentscheidung, wenn sie neue, zuvor nicht berücksichtigte tatsachen- oder rechtsrelevante Gesichtspunkte vorträgt, die die Erfolgsaussichten ändern.

3

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die unterlegene Partei zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

4

Ein angefochtenes Urteil kann gemäß § 708 Nr. 10 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

5

Für die Festsetzung des Streitwerts im Berufungsverfahren sind die Vorschriften der §§ 47, 48 GKG anzuwenden.

Relevante Normen
§ ZPO § 522 Abs. 2§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 47, 48 GKG

Vorinstanzen

OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss, vom 2023-06-05, – 8 U 3284/22

LG Nürnberg-Fürth, Endurteil, vom 2022-10-28, – 11 O 3715/22

Leitsatz

Ergeben sich aus den Ausführungen in der Gegenerklärung des Berufungsklägers auf den Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO keine neuen Gesichtspunkte, die nicht schon Gegenstand der rechtlichen Prüfung gewesen sind, ist die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. (Rn. 3) (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26.10.2022, Aktenzeichen 11 O 3715/22, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.475,97 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26.10.2022, Aktenzeichen 11 O 3715/22, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 05.06.2023 Bezug genommen.

3

Die Ausführungen in der Gegenerklärung des Klägers vom 26.06.2023 wurden zur Kenntnis genommen und geprüft. Sie enthalten keine neuen Gesichtspunkte, die nicht schon Gegenstand der rechtlichen Prüfung gewesen sind und geben zu einer Änderung keinen Anlass. Insbesondere die dort angeführten früheren BGH-Entscheidungen aus den Jahren 2004 und 2018, die unter anderem das „Treuhänder-Verfahren“ betreffen, hatte der Senat im Rahmen seiner ausführlichen Darlegungen zur materiellen Wirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen im Senatshinweis vom 05.06.2023 (vgl. ebda., S. 8-16) bereits geprüft und – soweit entscheidungserheblich – auch berücksichtigt.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

5

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

6

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.