Themis
Anmelden
OLG·8 U 274/20·20.05.2021

Berichtigung Beschlüsse, Übereignung, OLG Bamberg, Herausgabe, Oberlandesgerichte, Urteil, Zivilsenat, Ersetzung, Diktat, Tenor, Übergabe, Antrag, Ziffern, Gründe, Folgen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung nach §319 ZPOStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Bamberg berichtigt sein Urteil vom 28.04.2021 wegen eines offensichtlichen Diktat- bzw. Schreibversehens nach § 319 ZPO. In den Gründen wird auf Seite 6 die Formulierung „nach Herausgabe“ durch „nach Übergabe und Übereignung“ ersetzt. Die Korrektur betrifft den Wortlaut und beseitigt einen offen erkennbaren Schreibfehler, nicht die materielle Entscheidung.

Ausgang: Berichtigungsantrag wegen offenkundigen Schreibfehlers nach § 319 ZPO stattgegeben; Wortlaut in den Gründen entsprechend geändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen in einem Urteilstext ist nach § 319 ZPO zu berichtigen.

2

Die Berichtigung nach § 319 ZPO erstreckt sich auf den Wortlaut von Tenor oder Gründen und beseitigt offen erkennbare Formulierungsfehler ohne Änderung des materiellen Erkenntnisses.

3

Als berichtigungsfähiger Fehler gilt ein Formulierungs- oder Übertragungsfehler, der ohne Auslegung und offen erkennbar ist.

4

Die Berichtigung ist durch Beschluss des Gerichts vorzunehmen und muss den konkreten zu ändernden Wortlaut angeben.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

OLG Bamberg, Urt, vom 2021-04-28, – 8 U 274/20

LG Hof, Endurteil, vom 2020-10-27, – 17 O 47/19

Tenor

Das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg – 8. Zivilsenat – vom 28.04.2021 wird in den Gründen wie folgt berichtigt:

Auf Seite 6, Antrag Ziffer III (Zeile 6) des Urteils sind die Worte: „nach Herausgabe“ zu ersetzen durch die Worte: „nach Übergabe und Übereignung“.

Gründe

1

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.