Voraussetzungen der Zulassung der Revision
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg‑Fürth ein. Das OLG weist die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich erfolglos zurück und verneint die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO). Es bestätigt die Grundregel, dass sich der Versicherer in der Regel nicht auf das Unterlassen einer angebotenen Anwartschaftsversicherung berufen kann, lässt im konkreten Einzelfall wegen besonderer Hinweise der Beklagten jedoch eine Ausnahme gelten.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts als offensichtlich erfolglos zurückgewiesen; Revision nicht zuzulassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt.
Die Zulassung der Revision im Beschlussverfahren kommt nur in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund nach § 543 ZPO vorliegt; abweichende Leitsätze oder grundsätzliche Bedeutung sind hierfür erforderlich.
Regelmäßig kann sich ein Versicherer nicht auf den fehlenden Abschluss einer angebotenen Anwartschaftsversicherung berufen, wenn der Versicherungsnehmer die behauptete Berufsunfähigkeit mit näherer Begründung bestreitet und deshalb keinen Anlass zum Abschluss hatte.
Aus den Umständen des Einzelfalls kann sich jedoch eine Ausnahme ergeben; insbesondere können Hinweise des Versicherers dem Versicherungsnehmer Anlass geben, den Abschluss einer Anwartschaftsversicherung in Betracht zu ziehen.
Vereinzelte abweichende Auffassungen in der Literatur begründen allein keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 543 Abs. 2 ZPO.
Vorinstanzen
OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss, vom 2023-09-21, – 8 U 1280/23
LG Nürnberg-Fürth, Endurteil, vom 2023-05-26, – 8 O 3742/21
Leitsatz
Selbst wenn sich der Versicherer nicht auf den fehlenden Abschluss einer angebotenen Anwartschaftsversicherung berufen kann, wenn der Versicherungsnehmer die behauptete Berufsunfähigkeit mit näherer Begründung in Abrede stellt und deshalb keinen Anlass zu einem solchen Abschluss gehabt hat, kann sich aus den Umständen des Einzelfalls Anderes ergeben. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26.05.2023, Aktenzeichen 8 O 3742/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.460,00 € festgesetzt.
Gründe
1. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26.05.2023, Aktenzeichen 8 U 1280/23 – Seite 2 – 8 O 3742/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 21.09.2023 (VersR 2023, 1357) Bezug genommen. Die Ausführungen in der Gegenerklärung des Klägers vom 13.11.2023 wurden zur Kenntnis genommen und geprüft. Sie geben zu einer Änderung in der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Berufung jedoch keinen Anlass.
Ergänzend ist auszuführen:
Eine Zulassung der Revision kommt im Beschlussverfahren von vornherein nicht in Betracht (vgl. § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es besteht auch keine Veranlassung, von diesem Verfahren Abstand zu nehmen. Denn ein Zulassungsgrund liegt nicht vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von dem in anderen obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Entscheidungen abweicht. Das OLG Hamm hat in einem Urteil vom 09.02.2005 (Az. 20 U 147/04, NJW-RR 2005, 621) entschieden, dass sich der Versicherer in der Regel nicht auf den fehlenden Abschluss einer angebotenen Anwartschaftsversicherung berufen könne, wenn der Versicherungsnehmer die behauptete Berufsunfähigkeit mit näherer Begründung in Abrede gestellt und deshalb keinen Anlass zu einem solchen Abschluss gehabt habe. Unabhängig davon, ob einer solchen „Regel“ beizutreten ist, rechtfertigen die Umstände des Streitfalls eine Ausnahme. Durch die seitens der Beklagten gegebenen Hinweise bestand für den Kläger hinreichender Anlass, den Abschluss einer Anwartschaftsversicherung zu erwägen.
Der konkrete Einzelfall wirft auch keine Fragen auf, die der höchstrichterlichen Klärung bedürfen. Vereinzelt gebliebene abweichende Ansichten im Schrifttum begründen keine Grundsatzbedeutung i.S.v. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2019 – XII ZB 544/18, BeckRS 2019, 7411 Rn. 4 m.w.N.).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47 Abs. 1 und 2, 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO bestimmt. Auf den Senatsbeschluss vom 22.08.2023 wird Bezug genommen.