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OLG·8 U 1230/21·12.08.2021

Rechtsmittelverlust durch Berufungsrücknahme

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte hat ihre Berufung zurückgenommen. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass die Rücknahme gemäß § 516 Abs. 3 ZPO zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels führt. Daher wurde die Beklagte als des Rechtsmittels verlustig erklärt und zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens verpflichtet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde festgesetzt.

Ausgang: Berufung durch Rücknahme als verlustig erklärt; Beklagte trägt Kosten des Berufungsverfahrens und Streitwert festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme der Berufung führt gemäß § 516 Abs. 3 ZPO zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels.

2

Ist ein Rechtsmittel durch Rücknahme verloren, kann der zurücknehmenden Partei die Kostentragung des Rechtsmittelverfahrens auferlegt werden.

3

Das Berufungsgericht kann im Zusammenhang mit der Rücknahme den Streitwert für das Berufungsverfahren festsetzen.

Relevante Normen
§ ZPO § 516 Abs. 3§ 516 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss, vom 2021-07-29, – 8 U 1230/21

LG Nürnberg-Fürth, Endurteil, vom 2021-03-30, – 8 O 6345/20

Leitsatz

Die Berufungsrücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 45.467,28 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.