Themis
Anmelden
OLG·8 EK 70/20·04.01.2021

Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Anhörungsrüge im Rahmen eines Entschädigungsverfahrens. Das Gericht wies den PKH-Antrag mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg und wegen Mutwilligkeit zurück. Auch die beantragte Anordnung des Ruhens des Verfahrens wurde mangels Voraussetzungen abgelehnt. Die Gegenvorstellung blieb unbegründet; das Verfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für Anhörungsrüge sowie Gegenvorstellung wurden als unbegründet zurückgewiesen; Verfahren gebührenfrei, Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach § 114 Abs. 1 ZPO wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bei summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.

2

Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ist eine summarische Würdigung ausreichend; fehlt es an erkennbarer Aussicht auf Erfolg, ist PKH zu versagen.

3

Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach § 251 ZPO setzt das Vorliegen der in der Vorschrift normierten Voraussetzungen voraus und ist deshalb nur bei deren Vorliegen anzuordnen.

4

Eine Gegenvorstellung führt nur dann zu einer abweichenden Entscheidung, wenn sie entscheidungserhebliche neue Aspekte oder Umstände vorträgt, die eine andere Beurteilung rechtfertigen.

Relevante Normen
§ ZPO § 114, § 251§ GVG § 198§ 114 Abs. 1 ZPO§ 251 ZPO

Vorinstanzen

OLG Bamberg, Bes, vom 2021-01-04, – 8 EK 76/20

OLG Bamberg, Bes, vom 2020-12-04, – 8 EK 53/20

OLG Bamberg, Bes, vom 2020-12-02, – 8 EK 40/20

OLG Bamberg, Bes, vom 2020-11-30, – 8 EK 70/20

OLG Bamberg, Bes, vom 2020-11-30, – 8 EK 76/20

Leitsatz

Gemäß § 114 Abs. 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Das Ruhen des Verfahrens ist dann anzuordnen, wenn Voraussetzungen für eine solche Anordnung vorliegen (vgl. § 251 ZPO). (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens (innerhalb des Entschädigungsverfahrens) Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.

II. Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.

III. Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrte mit Schreiben vom 02.11.2020 Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, in dem er gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Beratungshilfeverfahrens des Amtsgerichts … (Az.: 155 UR II 416/14) geltend zu machen beabsichtigt.

2

Der Senat hat mit Beschluss vom 30.11.2020 diesen Antrag zurückgewiesen.

3

Der Antragsteller beantragt nun mit Schreiben vom 27.12.2020, ihm für die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens (innerhalb des Entschädigungsverfahrens) Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen sowie zusätzlich ein „Ruhen des Verfahrens“.

4

Außerdem erhebt der Antragsteller eine Gegenvorstellung.

II.

5

Die Anträge sind zurückzuweisen.

6

(1) Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint mutwillig.

7

Gemäß § 114 Abs. 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Ein Rechtsschutzbegehren hat Aussicht auf Erfolg, wenn bei einer summarischen Prüfung ein Erfolg in der Sache hinreichend wahrscheinlich ist (Wache in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 114 ZPO, Rn. 50; Zöller/Geimer, Kommentar zur ZPO, 32. Auflage 2018, § 114 ZPO, Rn. 18 und Rn. 19).

8

Nach diesem Maßstab fehlt es dem Begehren des Antragstellers an der Aussicht auf Erfolg. Ein Gehörverstoß ist weder dargetan, noch ist er in sonstiger Weise erkennbar.

9

(2) Das Ruhen des Verfahrens ist nicht anzuordnen, weil es an den für eine solche Anordnung erforderlichen Voraussetzungen (vgl. § 251 ZPO) fehlt.

10

(3) Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers im Rahmen der Gegenvorstellung erneut geprüft. Es gibt jedoch keinen Anlass für eine abweichende Entscheidung.