Gewährung von Prozesskostenhilfe
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Gegenvorstellung gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein Anhörungsrügeverfahren ein. Das Oberlandesgericht prüfte das Vorbringen erneut und wies die Gegenvorstellung als unbegründet zurück. Das Gericht betonte, dass das rechtliche Gehör Kenntnisnahme verlangt, aber keinen Anspruch auf Übernahme des Vortrags bietet. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet; Rechtsbeschwerde unzulässig
Abstrakte Rechtssätze
Das verfassungsrechtliche Recht auf rechtliches Gehör verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, gewährt jedoch keinen Anspruch darauf, dass vorgetragene Sachverhalte nicht aus formellen oder materiellen Gründen unberücksichtigt bleiben.
Eine Gegenvorstellung ist unbegründet, wenn der Antragsteller nicht substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Umstände einen Gehörsverstoß begründen.
Bei Zurückweisung einer Erinnerung oder Gegenvorstellung kann das Verfahren gerichtsgebührenfrei geführt werden, ohne dass außergerichtliche Kosten erstattet werden.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde setzt das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen voraus; sind diese nicht gegeben, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.
Vorinstanzen
OLG Bamberg, Bes, vom 2021-01-11, – 8 EK 68/20
OLG Bamberg, Bes, vom 2020-12-02, – 8 EK 68/20
Tenor
1. Die Gegenvorstellung des Antragstellers wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit Antrag vom 19.01.2021 legte der Antragsteller Gegenvorstellung hinsichtlich des Beschlusses des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11.01.2021 ein, durch den ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens abgelehnt wurde. Auf die Gründe der Gegenvorstellung wird Bezug genommen (Bl. 17 ff. d. A.).
II.
Die Gegenvorstellung ist unbegründet.
Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers im Rahmen der Gegenvorstellung erneut geprüft. Es gibt jedoch keinen Anlass für eine abweichende Entscheidung.
Das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dagegen gewährt dieses Recht keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfG, Urteil vom 08.07.1997, Az.: 1 BvR 1621/94, NJW 1997, 2310 ff.) oder diesen Sachvortrag anders beurteilen als der jeweilige Beteiligte. Der Antragsteller spricht auch in der Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Anhörungsrügeverfahren keine Umstände an, die einen Gehörverstoß des Senats bei Ablehnung des vorausgegangenen Antrags betreffen würden.
Die Gegenvorstellung war somit als unbegründet zurückzuweisen. III.
Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.