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OLG·8 EK 68/20·11.01.2021

Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens innerhalb eines Entschädigungsverfahrens. Leitsätze: 1. Prozesskostenhilfe gemäß § 114 Abs. 1 ZPO kann nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (Rn. 6). 2. Ein Rechtsschutzbegehren hat Aussicht auf Erfolg, wenn bei einer summarischen Prüfung ein Erfolg in der Sache hinreichend wahrscheinlich erscheint (Rn. 6).

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung einer Anhörungsrüge innerhalb eines Entschädigungsverfahrens wegen überlanger Verfahrensdauer. Das OLG wies den PKH-Antrag zurück, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und mutwillig erscheint. Es führte aus, dass PKH nach §114 ZPO nur bei summarisch hinreichender Erfolgsaussicht gewährt wird und kein Gehörsverstoß ersichtlich ist. Ein Ruhen des Verfahrens nach §251 ZPO wurde ebenfalls abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für Anhörungsrüge mangels Erfolgsaussicht und wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen; Ruhen nicht angeordnet; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach §114 Abs.1 ZPO wird nur bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.

2

Aussicht auf Erfolg im Sinne des §114 ZPO ist gegeben, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass ein Erfolg in der Sache hinreichend wahrscheinlich ist.

3

Das Grundrecht auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen; es gewährt jedoch keinen Schutz gegen Entscheidungen, die Vortrag aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lassen.

4

Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens setzt das Vorliegen der in §251 ZPO genannten Voraussetzungen voraus; fehlen diese, ist Ruhen nicht anzuordnen.

Relevante Normen
§ ZPO § 114 Abs. 1, § 251§ GVG § 198§ GG Art. 103 Abs. 1§ 114 Abs. 1 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 251 ZPO

Vorinstanzen

OLG Bamberg, Bes, vom 2020-12-02, – 8 EK 68/20

Tenor

I. Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens (innerhalb des Entschädigungsverfahrens) Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.

II. Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrte mit Schreiben vom 29.10.2020 Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, in dem er gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Beratungshilfeverfahrens des Amtsgerichts … (Az.: 155 UR II 246/19) geltend zu machen beabsichtigt.

2

Der Senat hat mit Beschluss vom 02.12.2020 diesen Antrag zurückgewiesen.

3

Der Antragsteller beantragt nun mit Schreiben vom 03.01.2021,

ihm für die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens (innerhalb des Entschädigungsverfahrens) Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen sowie zusätzlich ein „Ruhen des Verfahrens“.

II.

4

Die Anträge sind zurückzuweisen.

5

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint mutwillig.

6

Gemäß § 114 Abs. 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Ein Rechtsschutzbegehren hat Aussicht auf Erfolg, wenn bei einer summarischen Prüfung ein Erfolg in der Sache hinreichend wahrscheinlich ist (Wache in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 114 ZPO, Rn. 50; Zöller/Geimer, Kommentar zur ZPO, 33. Auflage 2020, § 114 ZPO, Rn. 19 ff.).

7

Nach diesem Maßstab fehlt es dem Begehren des Antragstellers an der Aussicht auf Erfolg. Das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dagegen gewährt dieses Recht keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfG, Urteil vom 08.07.1997, Az.: 1 BvR 1621/94, NJW 1997, 2310 ff.) oder diesen Sachvortrag anders beurteilen als der jeweilige Beteiligte.

8

Der Antragsteller spricht keine Umstände an, die einen Gehörsverstoß des Senats bei Ablehnung des vorausgegangenen Antrags betreffen würden. Ein solcher ist auch nicht aus sonstigen Umständen ersichtlich.

9

Das Ruhen des Verfahrens ist nicht anzuordnen, weil es an den für eine solche Anordnung erforderlichen Voraussetzungen (vgl. § 251 ZPO) fehlt.