Zurückweisung Gegenvorstellung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Gegenvorstellung gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein Anhörungsrügeverfahren ein. Der Senat prüfte das Vorbringen erneut und wies die Gegenvorstellung als unbegründet zurück. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet zur Kenntnisnahme von Vorträgen, schützt jedoch nicht gegen deren unberücksichtigte oder anders bewertete Beurteilung. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein Anhörungsrügeverfahren als unbegründet abgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
Das Recht auf rechtliches Gehör gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen oder diesen Sachvortrag anders beurteilen.
Eine Gegenvorstellung ist zurückzuweisen, wenn sie keine konkreten, entscheidungserheblichen Darlegungen eines Gehörsverstoßes oder sonstiger Rechtsfehler enthält.
Die Zurückweisung einer Gegenvorstellung kann gerichtsgebührenfrei erfolgen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet und die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist eine gesonderte Prüfung.
Vorinstanzen
OLG Bamberg, Bes, vom 2021-01-11, – 8 EK 55/20
OLG Bamberg, Bes, vom 2021-01-11, – 8 EK 36/20
Leitsatz
Das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfG BeckRS 1997, 21912) oder diesen Sachvortrag anders beurteilen als der jeweilige Beteiligte. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Gegenvorstellung des Antragstellers wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit Antrag vom 18.01.2021 legte der Antragsteller Gegenvorstellung hinsichtlich des Beschlusses des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11.01.2021 ein, durch den ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens abgelehnt wurde. Auf die Gründe der Gegenvorstellung wird Bezug genommen (Bl. 24 ff. d. A.).
II.
Die Gegenvorstellung ist unbegründet.
Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers im Rahmen der Gegenvorstellung erneut geprüft. Es gibt jedoch keinen Anlass für eine abweichende Entscheidung.
Das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dagegen gewährt dieses Recht keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfG, Urteil vom 08.07.1997, Az.: 1 BvR 1621/94, NJW 1997, 2310 ff.) oder diesen Sachvortrag anders beurteilen als der jeweilige Beteiligte. Der Antragsteller spricht auch in der Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Anhörungsrügeverfahren keine Umstände an, die einen Gehörverstoß des Senats bei Ablehnung des vorausgegangenen Antrags betreffen würden.
Die Gegenvorstellung war somit als unbegründet zurückzuweisen. III.
Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.