Entschädigungsklageverfahren: Zurückweisung des Antrags auf Gegenvorstellung.
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Gegenvorstellung gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein Anhörungsrügeverfahren ein. Das Oberlandesgericht prüfte das Vorbringen erneut. Es sah keinen Gehörsverstoss oder sonstige entscheidungserhebliche Mängel und wies die Gegenvorstellung als unbegründet zurück. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Anhörungsrüge als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, gewährt aber keinen Anspruch darauf, dass das Gericht den Sachvortrag in der vom Beteiligten gewünschten Weise berücksichtigt.
Eine Gegenvorstellung ist unbegründet, wenn der Antragsteller keine entscheidungserheblichen Umstände darlegt, die einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder sonstige Verfahrensfehler aufzeigen.
Eine erneute Prüfung durch das Gericht führt nur dann zu einer abweichenden Entscheidung, wenn die Gegenvorstellung konkrete und substanzielle Anhaltspunkte für einen Rechtsfehler oder eine Gehörsverletzung enthält.
Die Zurückweisung einer Gegenvorstellung kann gebührenfrei erfolgen; außergerichtliche Kosten werden in solchen Fällen grundsätzlich nicht erstattet und eine Rechtsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Vorinstanzen
OLG Bamberg, Bes, vom 2021-01-11, – 8 EK 42/20
OLG Bamberg, Bes, vom 2020-12-02, – 8 EK 42/20
Leitsatz
Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dagegen gewährt dieses Recht keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen oder diesen Sachvortrag anders beurteilen als der jeweilige Beteiligte. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Gegenvorstellung des Antragstellers wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit Antrag vom 18.01.2021 legte der Antragsteller Gegenvorstellung hinsichtlich des Beschlusses des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11.01.2021 ein, durch den ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens abgelehnt wurde. Auf die Gründe der Gegenvorstellung wird Bezug genommen (Bl. 24 ff. d. A.).
II.
Die Gegenvorstellung ist unbegründet.
Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers im Rahmen der Gegenvorstellung erneut geprüft. Es gibt jedoch keinen Anlass für eine abweichende Entscheidung.
Das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dagegen gewährt dieses Recht keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfG, Urteil vom 08.07.1997, Az.: 1 BvR 1621/94, NJW 1997, 2310 ff.) oder diesen Sachvortrag anders beurteilen als der jeweilige Beteiligte. Der Antragsteller spricht auch in der Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Anhörungsrügeverfahren keine Umstände an, die einen Gehörverstoß des Senats bei Ablehnung des vorausgegangenen Antrags betreffen würden.
Die Gegenvorstellung war somit als unbegründet zurückzuweisen. III.
Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.