Prozesskostenhilfe
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung eines Entschädigungs- und Anhörungsrügeverfahrens wegen überlanger Verfahrensdauer. Das OLG wies den Antrag zurück, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe und als mutwillig erscheine (§ 114 Abs.1 ZPO). Ein Gehörsverstoß wurde nicht dargelegt, und ein Ruhen des Verfahrens (§ 251 ZPO) war nicht zu veranlassen.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung abgewiesen; Verfahren gebührenfrei, Rechtsbeschwerde nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 114 Abs. 1 ZPO wird nur bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bei summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Ein Rechtsschutzbegehren hat Aussicht auf Erfolg, wenn bei einer summarischen Prüfung ein Erfolg in der Sache hinreichend wahrscheinlich ist.
Das verfassungsrechtliche Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen; es schützt nicht gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag formell oder materiell unberücksichtigt lassen oder anders bewerten als die Beteiligten.
Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens setzt das Vorliegen der in § 251 ZPO genannten Voraussetzungen voraus; ohne diese ist ein Ruhen nicht anzuordnen.
Vorinstanzen
OLG Bamberg, Bes, vom 2020-12-02, – 8 EK 42/20
Leitsatz
Das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfG, Urteil vom 08.07.1997, Az.: 1 BvR 1621/94, NJW 1997, 2310 ff.) oder diesen Sachvortrag anders beurteilen als der jeweilige Beteiligte. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens (innerhalb des Entschädigungsverfahrens) Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.
II. Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrte mit Schreiben vom 10.10.2020 Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, in dem er gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Beratungshilfeverfahrens des Amtsgerichts … (Az.: 155 UR II 1281/18) geltend zu machen beabsichtigt.
Der Senat hat mit Beschluss vom 02.12.2020 diesen Antrag zurückgewiesen.
Der Antragsteller beantragt nun mit Schreiben vom 03.01.2021, ihm für die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens (innerhalb des Entschädigungsverfahrens) Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen sowie zusätzlich ein „Ruhen des Verfahrens“.
II.
Die Anträge sind zurückzuweisen.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint mutwillig.
Gemäß § 114 Abs. 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Ein Rechtsschutzbegehren hat Aussicht auf Erfolg, wenn bei einer summarischen Prüfung ein Erfolg in der Sache hinreichend wahrscheinlich ist (Wache in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 114 ZPO, Rn. 50; Zöller/Geimer, Kommentar zur ZPO, 32. Auflage 2018, § 114 ZPO, Rn. 18 und Rn. 19).
Nach diesem Maßstab fehlt es dem Begehren des Antragstellers an der Aussicht auf Erfolg. Das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dagegen gewährt dieses Recht keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfG, Urteil vom 08.07.1997, Az.: 1 BvR 1621/94, NJW 1997, 2310 ff.) oder diesen Sachvortrag anders beurteilen als der jeweilige Beteiligte.
Der Antragsteller spricht keine Umstände an, die einen Gehörsverstoß des Senats bei Ablehnung des vorausgegangenen Antrags betreffen würden. Ein solcher ist auch nicht aus sonstigen Umständen ersichtlich.
Das Ruhen des Verfahrens ist nicht anzuordnen, weil es an den für eine solche Anordnung erforderlichen Voraussetzungen (vgl. § 251 ZPO) fehlt.