Keine Gehörsverstoß bei abweichender Bewertung von Sachvotrag
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung einer Anhörungsrüge im Entschädigungsverfahren. Das OLG wies den PKH-Antrag zurück, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe und mutwillig erscheine. Das Gericht betonte, dass Art. 103 GG nicht vor einer anderen Bewertung oder teilweisen Unberücksichtigung des Sachvortrags schützt. Ein Ruhen des Verfahrens nach §251 ZPO wurde mangels Voraussetzungen abgelehnt; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung für Anhörungsrüge als unbegründet abgewiesen; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Sachvortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, schützt jedoch nicht gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag aus formellen oder materiellen Gründen ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen oder anders beurteilen.
Prozesskostenhilfe nach §114 ZPO ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; die Aussicht auf Erfolg ist durch summarische Prüfung zu beurteilen.
Ein behaupteter Gehörsverstoß ist nur begründet, wenn der Rügende substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Umstände das Gericht übergangen haben sollen.
Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach §251 ZPO setzt das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen voraus; fehlt es hieran, ist das Ruhen zu versagen.
Vorinstanzen
OLG Bamberg, Bes, vom 2021-01-11, – 8 EK 53/20
OLG Bamberg, Bes, vom 2021-01-04, – 8 EK 70/20
OLG Bamberg, Bes, vom 2021-01-04, – 8 EK 76/20
OLG Bamberg, Bes, vom 2020-12-04, – 8 EK 53/20
OLG Bamberg, Bes, vom 2020-12-02, – 8 EK 40/20
OLG Bamberg, Bes, vom 2020-11-30, – 8 EK 70/20
OLG Bamberg, Bes, vom 2020-11-30, – 8 EK 76/20
Leitsatz
Art. 103 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen oder diesen Sachvortrag anders beurteilen als der jeweilige Beteiligte. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens (innerhalb des Entschädigungsverfahrens) Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.
II. Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrte mit Schreiben vom 09.10.2020 Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, in dem er gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Beratungshilfeverfahrens des Amtsgerichts … (Az.: 155 UR II 574/19) geltend zu machen beabsichtigt.
Der Senat hat mit Beschluss vom 02.12.2020 diesen Antrag zurückgewiesen.
Der Antragsteller beantragt nun mit Schreiben vom 03.01.2021, ihm für die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens (innerhalb des Entschädigungsverfahrens) Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen sowie zusätzlich ein „Ruhen des Verfahrens“.
II.
Die Anträge sind zurückzuweisen.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint mutwillig.
Gemäß § 114 Abs. 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Ein Rechtsschutzbegehren hat Aussicht auf Erfolg, wenn bei einer summarischen Prüfung ein Erfolg in der Sache hinreichend wahrscheinlich ist (Wache in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 114 ZPO, Rn. 50; Zöller/Geimer, Kommentar zur ZPO, 32. Auflage 2018, § 114 ZPO, Rn. 18 und Rn. 19).
Nach diesem Maßstab fehlt es dem Begehren des Antragstellers an der Aussicht auf Erfolg. Das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dagegen gewährt dieses Recht keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfG, Urteil vom 08.07.1997, Az.: 1 BvR 1621/94, NJW 1997, 2310 ff.) oder diesen Sachvortrag anders beurteilen als der jeweilige Beteiligte.
Der Antragsteller spricht keine Umstände an, die einen Gehörsverstoß des Senats bei Ablehnung des vorausgegangenen Antrags betreffen würden. Ein solcher ist auch nicht aus sonstigen Umständen ersichtlich.
Das Ruhen des Verfahrens ist nicht anzuordnen, weil es an den für eine solche Anordnung erforderlichen Voraussetzungen (vgl. § 251 ZPO) fehlt. … Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht …