Zurückweisung Gegenvorstellung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Gegenvorstellung gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein Anhörungsrügeverfahren ein. Das Oberlandesgericht prüfte das Vorbringen erneut und sah keinen entscheidungserheblichen Gehörsverstoß oder sonstige neue Umstände. Die Gegenvorstellung wurde als unbegründet zurückgewiesen; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein Anhörungsrügeverfahren als unbegründet abgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei, Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, gewährt aber keinen Anspruch gegen die form- oder materienrechtlich begründete Nichtberücksichtigung oder abweichende Bewertung des Sachvortrags.
Eine Gegenvorstellung ist nur begründet, wenn sie substantiiert darlegt, dass bei der angegriffenen Entscheidung ein Gehörsverstoß in entscheidungserheblicher Weise vorliegt.
Bei der Überprüfung einer Gegenvorstellung genügt eine erneute Prüfung des Vorbringens; fehlen neue oder durchgreifende Umstände für eine abweichende Entscheidung, ist die Gegenvorstellung zurückzuweisen.
Die Zurückweisung einer Gegenvorstellung steht der Feststellung nicht entgegen, dass das Verfahren gerichtsgebührenfrei geführt wird und außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig sind.
Vorinstanzen
OLG Bamberg, Bes, vom 2021-01-21, – 8 EK 55/20
OLG Bamberg, Bes, vom 2021-01-11, – 8 EK 55/20
OLG Bamberg, Bes, vom 2021-01-11, – 8 EK 36/20
Leitsatz
Das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfG BeckRS 1997, 21912) oder diesen Sachvortrag anders beurteilen als der jeweilige Beteiligte. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Gegenvorstellung des Antragstellers wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit Antrag vom 19.01.2021 legte der Antragsteller Gegenvorstellung hinsichtlich des Beschlusses des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11.01.2021 ein, durch den ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens abgelehnt wurde. Auf die Gründe der Gegenvorstellung wird Bezug genommen (Bl. 23 ff. d. A.).
II.
Die Gegenvorstellung ist unbegründet.
Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers im Rahmen der Gegenvorstellung erneut geprüft. Es gibt jedoch keinen Anlass für eine abweichende Entscheidung.
Das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dagegen gewährt dieses Recht keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfG, Urteil vom 08.07.1997, Az.: 1 BvR 1621/94, NJW 1997, 2310 ff.) oder diesen Sachvortrag anders beurteilen als der jeweilige Beteiligte. Der Antragsteller spricht auch in der Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Anhörungsrügeverfahren keine Umstände an, die einen Gehörverstoß des Senats bei Ablehnung des vorausgegangenen Antrags betreffen würden.
Die Gegenvorstellung war somit als unbegründet zurückzuweisen. III.
Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.