Keine Prozesskostenhilfe für Anhörungsrügeverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Anhörungsrüge im Rahmen eines Entschädigungsverfahrens wegen überlanger Verfahrensdauer. Das OLG wies den PKH-Antrag zurück, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe und mutwillig erscheine. Es fehle an substantiierten Anhaltspunkten für einen Gehörsverstoß. Das Verfahren bleibt gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für Anhörungsrüge mangels hinreichender Erfolgsaussicht und wegen Mutwilligkeit abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 114 Abs. 1 ZPO wird nur bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bei summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, gewährt jedoch keinen Anspruch darauf, dass Parteivortrag vollständig berücksichtigt oder in der vom Beteiligten gewünschten Weise gewürdigt wird.
Zur Begründung eines PKH-Antrags für ein Anhörungsrügeverfahren müssen hinreichende Anhaltspunkte vorgetragen werden, die einen erstattungsfähigen Erfolg des Rügeverfahrens wahrscheinlich machen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die Prüfung der Mutwilligkeit ist bei PKH-Anträgen vorzunehmen; erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig, ist die Bewilligung zu versagen.
Vorinstanzen
OLG Bamberg, Bes, vom 2021-02-05, – 8 EK 2/21
OLG Bamberg, Bes, vom 2021-01-22, – 8 EK 36/20
OLG Bamberg, Bes, vom 2021-01-21, – 8 EK 55/20
OLG Bamberg, Bes, vom 2021-01-11, – 8 EK 55/20
OLG Bamberg, Bes, vom 2021-01-11, – 8 EK 36/20
Leitsatz
Das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen oder diesen Sachvortrag anders beurteilen als der jeweilige Beteiligte. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens (innerhalb des Entschädigungsverfahrens) Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.
II. Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrte mit Schreiben vom 13.01.2021 Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, in dem er gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Beratungshilfeverfahrens des Amtsgerichts Bamberg geltend zu machen beabsichtigt. Der Senat hat mit Beschluss vom 05.02.2021 diesen Antrag zurückgewiesen. Der Antragsteller beantragt nun mit Schreiben vom 14.02.2021, ihm für die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens (innerhalb des Entschädigungsverfahrens) Prozesskostenhilfe zu gewähren.
II.
Die Anträge sind zurückzuweisen.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint mutwillig.
Gemäß § 114 Abs. 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Ein Rechtsschutzbegehren hat Aussicht auf Erfolg, wenn bei einer summarischen Prüfung ein Erfolg in der Sache hinreichend wahrscheinlich ist (Wache in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 114 ZPO, Rn. 50; Zöller/Geimer, Kommentar zur ZPO, 33. Auflage 2020, § 114 ZPO, Rn. 19 ff.).
Nach diesem Maßstab fehlt es dem Begehren des Antragstellers an der Aussicht auf Erfolg. Das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dagegen gewährt dieses Recht keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfG, Urteil vom 08.07.1997, Az.: 1 BvR 1621/94, NJW 1997, 2310 ff.) oder diesen Sachvortrag anders beurteilen als der jeweilige Beteiligte.
Der Antragsteller spricht keine Umstände an, die einen Gehörsverstoß des Senats bei Ablehnung des vorausgegangenen Antrags betreffen würden. Ein solcher ist auch nicht aus