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OLG·7 W 495/21·31.03.2021

Zulässigkeit des Beitritts eines Nebenintervenienten im Beschlussmängelstreit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Nebenintervenientin wandte sich gegen ein Zwischenurteil des LG München I und begehrte Beitritt zur Widerklage in einem Beschlussmängelverfahren. Zentrale Frage war, ob sie ein rechtliches Interesse am Beitritt geltend machen kann. Das OLG verneint dies, weil die von ihr benannten Tagesordnungspunkte nicht Gegenstand der Widerklage sind. Folge: Beschwerde zurückgewiesen, Kosten- und Streitwertentscheidung bestätigt, Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Ausgang: Beschwerde der Nebenintervenientin gegen Zwischenurteil des LG München I als unbegründet abgewiesen; Beitritt mangels rechtlichen Interesses verneint

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein rechtliches Interesse am Beitritt als Nebenintervenient zu einer Widerklage setzt voraus, dass die vom Dritten geltend gemachten Interessen auch Gegenstand der Klage oder Widerklage sind.

2

Sind die vom Nebenintervenienten angeführten Tagesordnungspunkte bzw. Rechtspositionen nicht Gegenstand der (Wider‑)Klage, begründet dies kein rechtliches Interesse am Beitritt und macht die Intervention unzulässig.

3

Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; der Streitwert ist nach dem tatsächlichen Interesse des Nebenintervenienten am prozessualen Vorgang zu schätzen.

4

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde setzt das Vorliegen der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen (vgl. § 574 Abs. 2 ZPO) voraus; fehlt es hieran, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ ZPO § 66, § 71§ 97 Abs. 1 ZPO§ 3 ZPO§ 574 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

LG München I, ZwU, vom 2021-02-17, – 15 O 11883/20

Leitsatz

Ein rechtliches Interesse am Beitritt als Nebenintervenient zu einem Beschlussmängelstreit besteht nicht, wenn die Tagesordnungspunkte der Gesellschafterversammlung, auf die der Nebenintervenient sein Interesse stützt, nicht Gegenstand der (Wider-)Klage sind. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Beschwerde der Nebenintervenientin gegen das Zwischenurteil des Landgerichts München I vom 17.2.2021 (Az.: 15 O 11883/20) wird zurückgewiesen.

Die Nebenintervenientin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.500,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angegriffenen Zwischenurteils Bezug genommen.

2

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die angegriffene Entscheidung erweist sich in Ergebnis und Begründung als zutreffend. Zur Beschwerdebegründung sind lediglich die folgenden Anmerkungen veranlasst.

3

Wie das Landgericht im Beschluss vom 24.3.2012 zutreffend ausführt, sind die Beschlüsse gemäß TOP 8 – 10 der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 26.5.2020 nicht Gegenstand der Widerklage und vermögen daher ein rechtliches Interesse der Nebenintervenientin am Beitritt zur Widerklage nicht zu begründen. Damit ist auch der Hinweis darauf, dass das Verfahren II ZB 28/16 vor dem Bundesgerichtshof einen Nichtgesellschafter betraf, obsolet.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

5

Der Wert des Beschwerdegegenstandes war gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse der Nebenintervenientin am Beitritt zur Widerklage zu schätzen. Dieses bemisst der Senat mit 10% der Widerklageforderung.

6

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Zulassungsvoraussetzungen (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen.