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OLG·7 W 39/22·28.12.2022

Anforderungen an ein Abhilfeverfahren in einer Nachlasssache

ZivilrechtErbrechtNachlassverfahrenZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte rügte die Nichtabhilfe gegen eine Feststellung, wonach kein Erbe außer dem Fiskus vorhanden sei, und machte geltend, es sei zu klären, ob das Kind vor oder nach der Erblasserin verstarb. Das OLG hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf und verwies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Abhilfeverfahrens zurück. Vor einer Entscheidung über Nichtabhilfe sind Ermittlungen zur Sterbereihenfolge durchzuführen; der bloße Verweis auf § 11 VerschG genügt nicht. Das Nachlassgericht hat das Vorbringen als Antrag auf Einziehung des Erbscheins zu behandeln, falls sich dessen Unrichtigkeit ergeben sollte.

Ausgang: Beschluss des Nachlassgerichts aufgehoben; Sache zur erneuten, ordnungsgemäßen Prüfung der Abhilfe an das Nachlassgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfahrensweise im Abhilfeverfahren muss den an diesen Verfahrensabschnitt zu stellenden Anforderungen genügen; die Entscheidung muss erkennen lassen, dass das Gericht das wesentliche Beschwerdevorbringen beachtet und geprüft hat.

2

Vor der Entscheidung über Abhilfe oder Nichtabhilfe hat das Nachlassgericht die für die Erbfolge maßgebliche Reihenfolge des Versterbens zu klären; der bloße Hinweis auf die Vermutung des § 11 VerschG ist hierfür nicht ausreichend.

3

Die Pflicht zur Amtsermittlung nach § 26 FamFG verpflichtet das Nachlassgericht, mögliche Ermittlungshandlungen zur Aufklärung der Erbfolge vorzunehmen, bevor über Nichtabhilfe entschieden wird.

4

Ein bereits erteilter Erbschein kann im Abhilfeverfahren nicht unmittelbar aufgehoben werden; ein Vorbringen, das dessen Unrichtigkeit nahelegt, ist als Antrag auf Einziehung des Erbscheins auszulegen, sofern Ermittlungen dessen Fehlerhaftigkeit ergeben.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ FamFG § 26, § 58, § 68 Abs. 1 S. 1, § 352e Abs. 3§ VerschG § 11§ BGB § 1923, § 1964§ 11 VerschG§ 26 FamFG§ 1964 BGB

Vorinstanzen

AG Hof, Bes, vom 2022-11-24, – 50 VI 1794/22

Leitsatz

Die Verfahrensweise in einem Abhilfeverfahren muss den an diesen Verfahrensabschnitt zu stellenden Anforderungen genügen. (Rn. 8)

Vor der Entscheidung über die Abhilfe bzw. Nichtabhilfe muss vom Nachlassgericht geklärt werden, in welcher Reihenfolge die Erblasserin und ihr Kind gestorben sind. (Rn. 14)

Der bloße Hinweis des Nachlassgerichts auf die gesetzliche Vermutung des § 11 VerschG ist zur Feststellung der Erbfolge nicht ausreichend. Die Pflicht zur Amtsermittlung (§ 26 FamFG) erfordert vielmehr zunächst die Vornahme der möglichen Ermittlungshandlungen zur Klärung der Erbfolge. (Rn. 12)

Eine Abhilfeentscheidung muss zumindest erkennen lassen, dass das Ausgangsgericht das wesentliche Beschwerdevorbringen beachtet hat und seiner Pflicht zur Prüfung und Selbstkontrolle im Abhilfeverfahren nachgekommen ist. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Hof vom 24.11.2022 wird aufgehoben.

2. Das Verfahren wird zur erneuten Prüfung der Abhilfe an das Nachlassgericht Hof zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Die Erblasserin und der Beschwerdeführer sind die Eltern des am … geborenen Kindes E., welches zusammen mit der Erblasserin am … im Rahmen eines erweiterten Suizids verstarb.

2

Die Erblasserin war ledig und hatte keine weiteren Kinder. In einem Testament setzte sie ihre Eltern als Erben ein. Die Eltern der Erblasserin schlugen die Erbschaft allerdings ebenso aus wie die einzige Schwester der Erblasserin, die gleichzeitig die Ausschlagung auch für ihr (damals noch ungeborenes) Kind erklärte.

3

Das Nachlassgericht stellte daraufhin mit Beschluss vom 13.10.2022 nach § 1964 BGB fest, dass ein anderer Erbe als der bayerische Fiskus nicht vorhanden ist.

4

Nachdem das Landesamt für Finanzen mit am 07.11.2022 beim Nachlassgericht eingegangenem Schreiben die Erteilung eines Erbscheins für den Freistaat Bayern beantragt hatte, stellte das Nachlassgericht mit Beschluss vom 08.11.2022 fest, dass die zur Begründung dieses Antrages erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet werden. Gleichzeitig wurde der beantragte Erbschein erteilt.

5

Mit Schriftsatz vom 11.11.2022, beim Nachlassgericht eingegangen am selben Tag, legte der Beteiligte Z. Beschwerde gegen die Entscheidung vom 13.10.2022 ein und führte zur Begründung aus, es hätte geklärt werden müssen, ob das Kind E. vor oder nach der Erblasserin gestorben ist. Unter Umständen komme nämlich er als Erbe in Betracht.

6

Mit Beschluss vom 24.11.2022 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor. Nach Auffassung des Nachlassgerichts müsse mangels entgegenstehender Angaben und den Umständen des Ablebens von einem gleichzeitigen Versterben gemäß § 11 VerschG ausgegangen werden.

II.

7

Die nach §§ 58 ff FamFG zulässige, insbesondere form- und mangels Zustellung fristgerecht eingelegte Beschwerde des Beteiligten Z. ist vorläufig begründet.

8

Der Senat gibt die Sache zur erneuten - ordnungsgemäßen - Durchführung des Verfahrens über die (Nicht-)Abhilfe an das Nachlassgericht zurück, da dessen Verfahrensweise nicht den an diesen Verfahrensabschnitt zu stellenden Anforderungen genügt (Keidel / Sternal, FamFG, 19. Auflage, 2017, § 68 Rn. 34 mit weiteren Nachweisen).

9

1) Die Entscheidung über die Nichtabhilfe nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist eine regelmäßig in Beschlussform zu treffende und den Beteiligten bekannt zu gebende Sachentscheidung (OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 653).

10

Die Anforderungen an den Umfang der Begründung hängt naturgemäß vom jeweiligen Einzelfall ab. Stets aber muss die Entscheidung zumindest erkennen lassen, dass das Ausgangsgericht das wesentliche Beschwerdevorbringen beachtet und seiner Pflicht zur Prüfung und Selbstkontrolle im Abhilfeverfahren nachgekommen ist (OLG Düsseldorf, a.a.O.).

11

2) Diesen Anforderungen genügt die vom Nachlassgericht am 24.11.2022 getroffene Entscheidung erkennbar nicht:

12

Denn zur Feststellung der Erbfolge sind weitere Ermittlungen erforderlich, die vom Amtsgericht bislang trotz der bestehenden Pflicht zur Amtsermittlung (§ 26 FamFG) nicht durchgeführt wurden. Der bloße Hinweis des Nachlassgerichts in der Entscheidung vom 24.11.2022 auf die gesetzliche Vermutung des § 11 VerschG ist nicht ausreichend.

13

Richtig ist zwar, dass die Erblasserin und das Kind E. durch das gleiche Ereignis ums Leben gekommen sind. Allerdings steht damit nicht automatisch fest, dass sie gleichzeitig verstorben sind. Nach § 1923 BGB ist die Erbfähigkeit aber allein davon abhängig, dass der Erbe den Erblasser - wenn auch nur um den Bruchteil einer Sekunde - überlebt.

14

Zutreffend weist die Beschwerde deswegen darauf hin, dass im vorliegenden Fall vom Nachlassgericht geklärt werden muss, in welcher Reihenfolge die Erblasserin und ihr Kind gestorben sind (OLG Hamm NJW-RR 96, 70; OLG Köln FamRZ 92, 860; Grüneberg / Weidlich, BGB, 82. Auflage, 2023, § 1923 Rn. 5). Die Entscheidung vom 24.11.2022 geht auf dieses Vorbringen nicht ein. Vor der Klärung dieser Frage ist aber eine Entscheidung über die Nichtabhilfe nicht möglich.

15

3) Nicht verkannt wird vom Senat, dass der vom Amtsgericht bereits erteilte Erbschein im Weg der Abhilfe nicht aufgehoben werden kann (Keidel / Sternal, a.a.O., § 68 Rn. 26).

16

Allerdings wird das Amtsgericht (dem Gedanken des § 352 e Abs. 3 FamFG folgend) das Vorbringen des Vaters des Kindes E. als Anregung bzw. Antrag auf Einziehung des bereits erteilten Erbscheins auslegen müssen.

17

Denn sollten die durchzuführenden Ermittlungen ergeben, dass E. tatsächlich nach der Erblasserin gestorben ist, käme der Beschwerdeführer als (Erbes-)Erbe in Betracht. Damit dürfte dann auch feststehen, dass der bereits erteilte Erbschein unrichtig und deswegen vom Nachlassgericht einzuziehen ist (§ 2361 BGB).

18

Kann hingegen nicht mit der erforderlichen Sicherheit geklärt werden, dass E. Erbe nach seiner Mutter wurde, ist die Beschwerde tatsächlich unbegründet. In diesem Fall stehen dem Beschwerdeführer erkennbar keinerlei Rechte am Nachlass zu.