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OLG·7 W 1216/22·10.03.2023

Anhörungsrüge, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Gegenvorstellung, Einzelrichter, Beschwerdeführer, Rechtskraft, Rechtsauffassung, Unzulässigkeit, OLG München, Oberlandesgerichte, Darlegung, Instanz, Beschlüsse, Entscheidung, Teilung, Abschließen, Begründung, Tenor, Kosten, Beschließen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsbehelfsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob eine Anhörungsrüge sowie eine Gegenvorstellung gegen eine instanzabschließende Entscheidung. Das Oberlandesgericht verwirft beide Rechtsbehelfe; die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil nur die gegenteilige Rechtsauffassung vorgetragen wurde, nicht aber eine konkrete Gehörsverletzung. Eine Gegenvorstellung gegen eine der Rechtskraft fähige, die Instanz abschließende Entscheidung ist nicht statthaft.

Ausgang: Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen; Kostenverurteilung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn die rügende Partei konkret darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat; bloße Meinungsverschiedenheit mit der Rechtsauffassung des Gerichts genügt nicht.

2

Eine Gegenvorstellung ist nicht statthaft gegen eine instanzabschließende, der Rechtskraft fähige Entscheidung.

3

Fehlt die substantiierte Darlegung einer Gehörsverletzung, ist die Anhörungsrüge als unzulässig zu verwerfen.

4

Sind Anhörungsrüge und Gegenvorstellung unzulässig oder unbegründet, kann der Antragsteller auf seine Kosten verurteilt werden.

Vorinstanzen

OLG München, Bes, vom 2022-09-08, – 7 W 1216/22

LG München I, Bes, vom 2022-07-06, – 6 O 11737/21

LG München I, vom --, – 6 O 11737/21

Tenor

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers werden auf seine Kosten verworfen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Begründung zeigt lediglich, dass der Beschwerdeführer die Rechtsauffassung des erkennenden Einzelrichters nicht teilt, legt aber nicht dar, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen soll.

2

Eine Gegenvorstellung gegen eine die Instanz abschließende, der Rechtskraft fähige Entscheidung ist nicht statthaft.