Ausgleich einzelner Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert bei wirtschaftlicher Einheit
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner griff den Scheidungsverbundbeschluss an, weil ein Ausgleich der zwei bei der EZVK bestehenden Anrechte der Antragstellerin unterblieben war. Streitpunkt war, ob trotz wirtschaftlicher Einheit beider Bausteine ein Ausgleich nach § 18 Abs. 2 VersAusglG wegen geringen Ausgleichswerts zu unterbleiben hat und ob § 18 Abs. 1 VersAusglG sperrt. Das OLG hielt § 18 Abs. 1 VersAusglG für nicht einschlägig und behandelte Pflicht- und freiwillige Versicherung als getrennte Anrechte. Im Rahmen des Ermessens nach § 18 Abs. 2 VersAusglG bestätigte es den Ausschluss beider EZVK-Anrechte und stellte den Tenor klar.
Ausgang: Beschwerde gegen den unterbliebenen Ausgleich der EZVK-Anrechte blieb erfolglos; Tenor wurde nur klarstellend angepasst.
Abstrakte Rechtssätze
§ 18 Abs. 1 VersAusglG setzt voraus, dass vergleichbare Anrechte wechselseitig von beiden Ehegatten erworben wurden; fehlen entsprechende Anrechte auf einer Seite, sperrt die Vorschrift § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht.
Anrechte aus Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung desselben Versorgungsträgers sind wegen unterschiedlicher Rechtsgrundlagen, Finanzierungsarten und wertbildender Faktoren im Versorgungsausgleich als getrennte Anrechte zu behandeln.
Bei der Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass mehrere Bausteine einer Versorgung bei wirtschaftlicher Betrachtung eine einheitliche betriebliche Altersversorgung bilden können.
Das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit führt nicht zwingend dazu, dass der Halbteilungsgrundsatz stets den Ausschlag gegen einen Bagatellausschluss gibt; geringwertige Bestandteile können ausnahmsweise vom Ausgleich ausgenommen werden.
Sind auf der Gegenseite ebenfalls geringwertige, nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ausgeschlossene Anrechte vorhanden, kann zur Vermeidung von Unbilligkeit ein Ausschluss auch für die weiteren geringwertigen Anrechte in Betracht kommen.
Vorinstanzen
AG Weißenburg, Endbeschluss, vom 2023-04-27, – 003 F 286/22
Leitsatz
Zum Ausgleich einzelner Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert bei wirtschaftlicher Einheit und zur Bedeutung des Halbteilungsgrundsatzes bei der Ermessensentscheidung des Familiengerichts OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.07.2023, Az.: 7 UF 493/23 (Rn. 14 – 28)
§ 18 Abs. 1 VersAusglG setzt begrifflich voraus, dass die miteinander zu vergleichenden Anrechte wechselseitig von beiden Ehegatten erworben wurden und nicht nur aufseiten des einen Ehegatten vorhanden sind. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Aus den Unterschieden in den Rechtsgrundlagen, den Finanzierungsarten und anderen wertbildenden Faktoren ergibt sich, dass die Anrechte aus der Pflichtversicherung und aus der freiwilligen Versicherung im Versorgungsausgleich wie einzelne Anrechte zu behandeln sind. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Bei der nach § 18 Abs. 2 VersAusglG zu treffenden Ermessensentscheidung ist grds. zu berücksichtigen, dass es sich bei den Anrechten aus Pflicht- und freiwilliger Versicherung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise um Bestandteile einer einheitlichen betrieblichen Altersversorgung handelt. (Rn. 22 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Tenor zu 2 des Endbeschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Weißenburg i. Bay. vom 27.04.2023 im sechsten Absatz (die Anrechte der Antragstellerin bei der EZVK betreffend) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
„Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der EZVK (Vers. Nr. …) findet nicht statt.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der EZVK (Vers. Nr. …) findet nicht statt.“
II. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung hat es sein Bewenden.
Gründe
I.
Die am …1990 geborene Antragstellerin und der am …1978 geborene Antragsgegner schlossen am …2017 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Fü. die Ehe. Im Laufe der Ehezeit erwarb die Antragstellerin unter anderem Versorgungsanwartschaften der Zusatzversorgung des kirchlichen Dienstes bei der EZVK, ferner ein Anrecht aus privater Altersvorsorge bei der U. I.. Der Antragsgegner erwarb unter anderem Anrechte aus privater Altersvorsorge bei der G. Deutschland L. AG.
Auf den am 16.08.2022 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht Weißenburg i. Bay. mit Endbeschluss vom 27.04.2023 die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Ihre Einkommensverhältnisse haben die Ehegatten im Termin am 27.04.2023 wie folgt angegeben: Die Antragstellerin verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.000,00 Euro, der Antragsgegner über ein solches von ca. 2.700,00 Euro.
Der Entscheidung des Familiengerichts ist eine Auskunft der EZVK vom 17.10.2022 (Bl. 25/31 d. Sonderheftes VA) voraus gegangen. Demnach hat die Antragstellerin ein Anrecht aus einer Pflichtversicherung (Vers. Nr. …) mit einem Ehezeitanteil von 26,36 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 8,78 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 2.851,68 Euro. Ferner hat die Antragstellerin ein Anrecht aus einer freiwilligen Versicherung (EZVK ..., Vers. Nr. …-) mit einem Ehezeitanteil von 10,32 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,7 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 2.275,44 Euro.
Das Amtsgericht hat im Tenor zu 2, Absatz 6 entschieden: „Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der EZVK (Vers. Nr. …) findet nicht statt.“ In den Gründen wird ausgeführt, dass die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 26,36 Versorgungspunkten erlangt habe. Das weitere Anrecht (EZVK ..., Vers. Nr. …) mit einem Ehezeitanteil von 10,32 Versorgungspunkten wird nicht erwähnt.
Das Anrecht der Antragstellerin aus privater Altersvorsorge bei der U. I. hat es zugunsten des Antragsgegners in Höhe von 4.610,14 Euro ausgeglichen.
Im Übrigen hat es das Anrecht der Antragstellerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Beamtenversorgung des Antragsgegners jeweils ausgeglichen, wobei der korrespondierende Kapitalwert des Anrechts des Antragsgegners aus Beamtenversorgung (32.510,21 Euro) denjenigen des Anrechts der Antragstellerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung (23.794,95 Euro) um fast ein Drittel überstiegen hat.
Die drei Anrechte des Antragsgegners aus privater Altersvorsorge bei der G. Deutschland L. AG hat es dargestellt und teilweise ausgeglichen, namentlich ein Anrecht (Vers. Nr. …) mit einem Ausgleichswert von 5.238,61 Euro. Das zweite Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 7.672,49 Euro (Vers. Nr. …) und einem Ausgleichswert von 3.661,25 Euro hat es gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen, ebenso wie ein drittes Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 347,20 Euro (Vers. Nr. …), bei welchem laut Auskunft der Versorgungsträgerin angesichts der Teilungskosten von 350 Euro ein Ausgleichswert von 0 Euro und damit kein teilungsfähiges Anrecht vorliegt.
Gegen diesen der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 04.05.2023 zugestellten Endbeschluss wendet sich der Antragsgegner mit der am 22.05.2023 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde seiner Verfahrensbevollmächtigten, um einen Ausgleich der beiden Anrechte der Antragstellerin aus der EZVK zu seinen Gunsten zu erlangen.
Die EZVK hatte bereits zuvor mit Schreiben vom 09.05.2023 mitgeteilt, dass der Beschluss nicht alle Anrechte bei ihr ausweise. Sie gehe von einem Übertragungsfehler aus und beantrage eine Berichtigung nach § 42 FamFG. Eine Berichtigung ist jedoch nicht erfolgt.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass ein Ausgleich der beiden Anrechte bei der EZVK zu ihren Lasten zu unterbleiben habe, da sie jeweils unter der Bagatellgrenze lägen, wie dies im Hinblick auf zwei von drei Anrechten des Antragsgegners aus privater Altersvorsorge geschehen sei.
Der Antragsgegner verweist darauf, dass der korrespondierende Kapitalwert beider Anrechte sich auf 5.127,12 Euro summiert und damit deutlich über der Bagatellgrenze liegt. Es handele sich um gleichwertige Anwartschaftsrechte. § 18 Abs. 2 VersAusglG finde keine Anwendung auf Anrechte gleicher Art im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG.
Die übrigen Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zur Beschwerde Stellung zu nehmen, sich aber nicht geäußert.
Gegen die Absicht des Senats, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, haben die Beteiligten keine Einwände erhoben.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist statthaft (§ 58 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig. Sie wurde form- und fristgemäß eingelegt (§ 63 Abs. 1, Abs. 3, § 64 Abs. 1, Abs. 2 FamFG). Der Beschwerdeführer ist auch beschwerdeberechtigt (§ 59 Abs. 1 FamFG). Auf den Beschwerdewert kommt es nicht an (§ 228 FamFG).
Die Beschwerde bezieht sich lediglich auf den – unterbliebenen – Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin bei der EZVK. Vorliegend waren diese Anrechte unabhängig von weiteren Anrechten auszugleichen, d.h. ohne dass eine wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung weiterer Anrechte erfordert, so dass die auf sie beschränkte Teilanfechtung der Versorgungsausgleichsentscheidung möglich ist (vgl.). Der Überprüfung durch den Senat unterliegt daher die Entscheidung des Amtsgerichts nur in Bezug auf die mit der Beschwerde angegriffenen Anrechte.
In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
Die aus der Begründung des Endbeschlusses vom 27.04.2023 für das Anrecht aus der freiwilligen Versicherung EZVK ... nicht hervorgehende und deshalb vom Beschwerdegericht nachzuholende Ermessensentscheidung geht dahin, dass ein Ausgleich beider Anrechte bei der EZVK zu unterbleiben hat.
Die Anrechte, welche die Antragstellerin bei der EZVK erworben hat, überschreiten jeweils nicht den zum Ehezeitende geltenden Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.948,00 Euro. Zählt man die korrespondierenden Kapitalwerte beider Anrechte zusammen, wird mit insgesamt 5.127,12 Euro der Grenzwert überschritten.
Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen, wobei die Vorschrift dem Gericht einen Ermessensspielraum eröffnet.
1. Die Anwendung von § 18 Abs. 2 VersAusglG wird im vorliegenden Fall nicht durch § 18 Abs. 1 VersAusglG gesperrt, weil § 18 Abs. 1 VersAusglG begrifflich voraus setzt, dass die miteinander zu vergleichenden Anrechte wechselseitig von beiden Ehegatten erworben wurden und nicht – wie hier – nur aufseiten des einen Ehegatten vorhanden sind.
2. Das Anrecht EZVK ... stellt im Versorgungsausgleich ein gesondert zu beurteilendes Anrecht dar, das im erstinstanzlichen Beschluss nicht ausgewiesen worden ist. Anders als bei der gleichen Versorgungsträgerin erworbenen Pflichtversicherung handelt es sich hierbei um eine freiwillige Versicherung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge. Aus den Unterschieden in den Rechtsgrundlagen, den Finanzierungsarten und anderen wertbildenden Faktoren ergibt sich, dass die Anrechte aus der Pflichtversicherung und aus der freiwilligen Versicherung im Versorgungsausgleich wie einzelne Anrechte zu behandeln sind (vgl. Holzwarth, in: Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 7. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 5, 41; BGH FamRZ 2015, 2125 Rn. 19, jeweils zu bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erworbenen Anrechten „VBLklassik“ und „VBLextra“; s. auch BGH FamRZ 2021, 1955 Rn. 39 zu strukturellen Unterschieden der Anrechte aus der Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung der EZVK).
3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 2015, 2125) ist bei der nach § 18 Abs. 2 VersAusglG zu treffenden Ermessensentscheidung jedoch grundsätzlich zu berücksichtigen, dass es sich bei den Anrechten aus Pflicht- und freiwilliger Versicherung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise um Bestandteile einer einheitlichen betrieblichen Altersversorgung handelt; hieran ändert auch die Ungleichartigkeit der beiden Anrechte nichts.
Handelt es sich bei mehreren Bestandteilen der bei einem Versorgungsträger bestehenden Versorgung um eine wirtschaftliche Einheit, wird das Ermessen des Gerichts im Rahmen des § 18 Abs. 2 VersAusglG aber nicht von vornherein dahingehend eingeschränkt, den Halbteilungsgrundsatz in jedem Fall in den Vordergrund zu stellen. Es können trotz wirtschaftlicher Einheit rechtfertigende Gründe dafür vorliegen, einen einzelnen und für sich genommen geringwertigen Versorgungsbestandteil vom Wertausgleich auszunehmen (BGH FamRZ 2015, 2125 Rn. 29).
a) Zum einen ist zu sehen, dass dem Versorgungsträger auch dann noch ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht, wenn zugunsten des Berechtigten gleichzeitig ein weiteres Anrecht ausgeglichen werden muss. Das in der freiwilligen Versicherung erworbene Anrecht kann nicht mit dem Anrecht aus der Pflichtversicherung verrechnet werden. Die beiden Anrechte sind notwendigerweise auf getrennten Konten zu verwalten. Im Versorgungsfall müssen die Leistungen aus den beiden Anrechten, insbesondere auch wegen der unterschiedlichen Anpassungsregelungen, getrennt voneinander berechnet werden. Andererseits hat ein Versorgungsträger die Möglichkeit, gemäß § 13 VersAusglG seine durch eine interne Teilung entstehenden höheren Kosten mit den Anrechten beider Ehegatten zu verrechnen, soweit sie angemessen sind. Angesichts dieser Möglichkeit zur Kompensation verlieren die zusätzlichen Verwaltungskosten als ein im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigender Belang der Versorgungsträger an Bedeutung (vgl. BGH a.a.O. Rn. 31). Von der Möglichkeit des § 13 VersAusglG hat die EZVK im Hinblick auf das Anrecht aus Pflichtversicherung Gebrauch gemacht, indem sie hier Teilungskosten in Höhe von 176,40 Euro erhebt.
b) Die seitens des Bundesgerichtshofs dem Halbteilungsgrundsatz beigemessene hohe Bedeutung wird durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG FamRZ 2020, 1078) zur Hinnahme potenzieller Transferverluste bei externer Teilung betrieblicher Anrechte im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG als relativiert angesehen: Aus dieser Rechtsprechung wird gefolgert, dass nicht jede Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedürfe. Im Rahmen der nach § 18 VersAusglG zu treffenden Ermessensentscheidung sei dem Halbteilungsgrundsatz eine geringere Bedeutung beizumessen, § 18 VersAusglG entsprechend der gesetzlichen Konzeption als Soll-Vorschrift anzuwenden und ohne das Hinzutreten besonderer Umstände bei Unterschreiten der Wertgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG von einer Teilung der betreffenden Anrechte abzusehen (OLG Hamm, B. v. 02.09.2022, beck-online.de; OLG Hamm NJW 2023, 1742).
c) Hierauf kommt es im vorliegenden Fall indes nicht an, weil die zusätzliche Besonderheit besteht, dass bei der ebenfalls aus mehreren Bausteinen bestehenden privaten Altersversorgung des Ehemannes zwei geringwertige Versorgungsbestandteile in Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG (rechtskräftig) zulasten der Ehefrau vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen worden sind. Steht dem geringfügigen Anrecht des einen Ehegatten ein ungleichartiges, aber ebenfalls geringfügiges Anrecht auf der Gegenseite bei einem anderen Versorgungsträger gegenüber, ist ein Ausschluss gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG für beide Anrechte in Betracht zu ziehen, wenn es unbillig wäre, nur eines der beiden Anrechte auszuschließen (vgl. BGH FamRZ 2015, 2125 Rn. 33). Zwar sind die beiden von der Ehefrau erworbenen Anrechte werthaltiger als die Summe der beiden von dem Ehemann erworbenen und vom Versorgungsausgleich ausgeschlossenen Anrechte aus privater Altersvorsorge. Es ist aber auch das weitere Anrecht der Antragstellerin aus privater Altersvorsorge bei der U. I. zugunsten des Antragsgegners in Höhe von 4.610,14 Euro (rechtskräftig) ausgeglichen worden.
In der Gesamtschau ist es daher auch unter besonderer Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes hinzunehmen, dass die Teilung der Anrechte bei der EZVK zulasten der – einkommensschwächeren – Ehefrau unterbleibt.
Der Senat hat den Tenor klarstellungshalber abgeändert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG, § 20 FamGKG. Der Senat hat von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen, weil die Beschwerde auf einer unvollständigen Darstellung bzw. Einordnung der Anrechte durch das Amtsgericht beruhte.