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OLG·7 U 7019/20·03.05.2021

Sachstandsanfrage bezüglich einer weiteren Verfahrensbearbeitung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat teilt auf eine Sachstandsanfrage mit, dass eine weitere Bearbeitung des Verfahrens derzeit nicht möglich ist. Gründe sind stark gestiegene Eingangszahlen, vorrangig zu bearbeitende Verfahren, Richterwechsel, die längerfristige Erkrankung eines Beisitzers sowie Covid‑19‑bedingte Erschwernisse. Eine Terminierung soll erst nach Vorliegen einschlägiger höchstrichterlicher Entscheidungen erfolgen. Ferner fehlt der angeforderte Gerichtskostenvorschuss des Berufungsklägers.

Ausgang: Sachstandsinformation: Weitere Verfahrensbearbeitung vorerst nicht möglich; Terminierung/Entscheidung abhängig von Priorisierung, BGH‑Entscheidung und Zahlung des Kostenvorschusses

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Senat kann die weitere sachliche Bearbeitung eines Verfahrens vorübergehend zurückstellen, wenn erhebliche Verfahrenseingänge und vorrangig zu bearbeitende andere Verfahren eine zeitnahe Behandlung verhindern.

2

Die Terminierung von mehreren inhaltlich verwandten Verfahren darf zurückgestellt werden, bis eine entscheidungserhebliche höchstrichterliche Entscheidung vorliegt.

3

Organisations- und Personalstörungen (z. B. Richterwechsel, längerfristige Erkrankung eines Richters) sowie pandemiebedingte Einschränkungen rechtfertigen Verzögerungen der Verfahrensbearbeitung.

4

Das Ausbleiben eines angeforderten Gerichtskostenvorschusses kann die Fortführung eines Berufungsverfahrens verzögern, solange die Zahlung nicht geleistet ist.

5

Das Gericht informiert die Parteien über den Verfahrensstand und die Gründe von Verzögerungen und bittet um Verständnis, wenn keine zeitnahe Bearbeitung möglich ist.

Tenor

Auf die Sachstandsanfrage des Klägervertreters wird den Parteien mitgeteilt, dass eine weitere Bearbeitung des Verfahrens aufgrund erheblicher Verfahrenseingänge in den Jahren 2019 und 2020 sowie vorrangig zu bearbeitender anderer Verfahren, wegen Richterwechsels im Senat und der längerfristigen Erkrankung eines Beisitzers noch nicht möglich war. Die Eingangszahlen des Senats haben sich im Jahr 2019 gegenüber dem Vorjahr nahezu verdoppelt und waren auch im zurückliegenden Jahr annähernd unverändert hoch. Gleiches ist im laufenden Jahr 2021 zu erwarten. Durch die Covid-19 Pandemie ist es zudem zu weiteren Verzögerungen und Erschwerungen gekommen.

Der Senat wird sich um eine baldige Förderung des Verfahrens bemühen, muss die Parteien jedoch um Verständnis dafür bitten, dass eine Bearbeitung wegen der Vielzahl vorrangig zu bearbeitender anderer Verfahren, insbesondere auch umfangreiche handels- und gesellschaftsrechtliche Berufungsverfahren, zeitnah voraussichtlich nicht erfolgen können wird. Der Senat beabsichtigt insbesondere auch auf ausdrückliche Bitte des Vorsitzenden des VI. Zivilsenats des BGH, die Diesel-Abgasfälle erst dann zu terminieren, wenn eine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist. Nach hiesiger Kenntnis liegt eine Entscheidung des BGH in einem mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbaren Fall bislang nicht vor.

Ergänzend ist festzustellen, dass der eingeforderte Gerichtskostenvorschuss von Berufungsklägerseite auch noch nicht eingezahlt ist.