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OLG·7 U 3337/22·08.08.2023

Überbewertung in der Bilanz bei nichtexitierenden Treuhandkonten (Wirecard) – Beabsichtigung der Zurückweisung der Berufung des Streithelfers

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Streithelfer der Beklagten wurde die eingelegte Berufung als verlustig erklärt, nachdem die Berufung zurückgenommen worden war. Das OLG stützt die Entscheidung auf §§ 516 Abs. 3, 97, 101 ZPO. Dem Streithelfer wurden die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Nebenintervenienten auferlegt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde differenziert festgesetzt.

Ausgang: Berufung des Streithelfers als verlustig erklärt; er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die der Nebenintervenienten; Streitwert festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Berufung des Hauptberufungsführers zurückgenommen, kann der Nebenintervenient nach § 516 Abs. 3 ZPO des Rechtsmittels verlustig erklärt werden, wenn er die Berufung nicht fortführt.

2

Ein Nebenintervenient, dem die Berufung verlustig erklärt wird, hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Kostenverteilung richtet sich nach §§ 97, 101 ZPO.

3

Das Berufungsgericht kann den Streitwert im Berufungsverfahren im Verhältnis der Beteiligten differenziert festsetzen und hiervon vom landgerichtlichen Streitwert abweichen.

4

Die Rücknahme der Berufung durch den Hauptberufungsführer entbindet den Nebenintervenienten nicht automatisch von prozessualen Kostenfolgen, wenn er die Fortführung des Rechtsmittels nicht gewährleistet.

Relevante Normen
§ ZPO § 522 II§ 516 Abs. 3 ZPO§ 97 ZPO§ 101 ZPO

Vorinstanzen

OLG München, Hinweisbeschluss, vom 2023-06-12, – 7 U 3337/22

LG München I, Endurteil, vom 2022-05-05, – 5 HK O 15710/20

Tenor

1. Der Streithelfer der Beklagtenseite ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Der Streithelfer der Beklagtenseite hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Nebenintervenienten auf Klägerseite für das Berufungsverfahren zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird im Verhältnis des Nebenintervenienten zu 1) zur Beklagten und zu dem dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretenen Streithelfer auf 4.600.000,00 € und im übrigen auf 4.800.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3, 97, 101 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden. Zur Höhe des Streitwerts wird auf die Beschwerdeentscheidung vom heutigen Tag zum landgerichtlich festgesetzten Streitwert (Az.: 7 W 1712/22 e) Bezug genommen.