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OLG·6 Ws 216/24·03.04.2025

Gegenvorstellung, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Strafvollstreckungskammer, Weitere Beschwerde, Unzuständigkeit, Rechtliches Gehör, Grundrechtsgleiche Verfahrensrechte, Willkürverbot, Kostenentscheidung, Sachvortrag, Sofortige Beschwerde, Erneute Beschlussfassung, Beschwerdeentscheidung, Beschlüsse, Rechtskräftige Urteile, Landgerichte, Senatsbeschluß, Aufhebung, Psychiatrisches Krankenhaus, Entscheidung des Oberlandesgerichts

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtMaßregelvollzugVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Untergebrachte legte Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss des OLG vom 14.03.2025 ein, mit dem seine sofortige Beschwerde gegen die Fortdauer der Unterbringung verworfen worden war. Er rügte u.a. die Unzuständigkeit der Strafvollstreckungskammer. Das OLG behandelte die Eingabe als statthafte Gegenvorstellung, sah jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder sonstiger grundrechtsgleicher Verfahrensrechte und gab der Gegenvorstellung keine Folge. Es traf keine Kostenentscheidung.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen Senatsbeschluss vom 14.03.2025 ohne Erfolg; Eingabe gibt keine Folge

Abstrakte Rechtssätze

1

Beschlüsse des Oberlandesgerichts sind nur unter den Voraussetzungen des § 310 Abs. 1 StPO mit der weiteren Beschwerde anfechtbar; liegen die dort genannten Ausnahmefälle nicht vor, ist eine Eingabe als Gegenvorstellung zu behandeln.

2

Die Gegenvorstellung dient der Überprüfung, ob das Gericht den wesentlichen Sachvortrag des Antragstellers berücksichtigt hat, und nicht der Behandlung nachträglich erst vorgebrachter Umstände.

3

Mit der Gegenvorstellung können neben Verletzungen des rechtlichen Gehörs auch andere grundrechtsgleiche Verfahrensrechte, namentlich das Willkürverbot, geltend gemacht werden.

4

Eine Gegenvorstellung ist unbegründet, wenn das Gericht das Vorbringen substantiiert geprüft hat und die Entscheidung nicht auf unzutreffender Tatsachengrundlage beruht oder willkürlich ist.

Relevante Normen
§ 33a StPO§ 310 Abs. 1 StPO§ Art. 103 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

OLG München, Bes, vom 2025-03-14, – 6 Ws 216/24

LG Memmingen, Bes, vom 2024-11-11, – StVK 280/17

LG München II, Urt, vom 2012-03-15, – 1 JKLs 22 Js 1640/10

Tenor

1. Der Gegenvorstellung des Untergebrachten R… B… vom 31.03.2025 gegen den Beschluss des Senats vom 14.03.2025 – 6 Ws 216/24 – wird keine Folge gegeben.

2. Mit dem vorgenannten Senatsbeschluss hat es sein Bewenden.

Gründe

I.

1

Mit rechtskräftigem Urteil vom 15.03.2012 ordnete das Landgericht München II die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an.

2

Seit 17.10.2016 befindet sich der Untergebrachte ununterbrochen im Bezirkskrankenhaus … .

3

Mit Beschluss vom 11.11.2024 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Memmingen die Fortdauer der mit Urteil des Landgerichts München II vom 15.03.2012 angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

4

Der Senat hat mit Beschluss vom 14.03.2025 die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 11.11.2024 als unbegründet verworfen.

5

Mit Schreiben vom 31.03.2025 legte der Untergebrachte Beschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 14.03.2025 ein und beantragte dessen Aufhebung. Hilfsweise stellte er „Antrag auf Gegenvorstellung analog § 33a StPO“ und beantragte erneute Beschlussfassung durch einen anderen Strafsenat. Insbesondere sei die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Memmingen unzuständig gewesen.

II.

6

Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichtes können nur unter den Voraussetzungen des § 310 Abs. 1 StPO mit der weiteren Beschwerde angefochten werden. Einer der dort aufgezählten Ausnahmefälle liegt hier nicht vor.

7

Die Eingabe des Untergebrachten vom 31.03.2025 gegen den Senatsbeschluss vom 14.03.2025 ist daher als statthafte Gegenvorstellung zu behandeln. Diese hat in der Sache aber keinen Erfolg.

8

Das Verfahren der Gegenvorstellung dient der Überprüfung, ob das Gericht in seiner Entscheidung den wesentlichen Sachvortrag des Antragstellers berücksichtigt hat. Es hat nicht die Aufgabe, sich mit nach diesem Zeitpunkt neu vorgebrachten Umständen auseinanderzusetzen (BGH, Beschluss vom 11.05.2005 – StB 2/05 –, juris Rn. 4). Über die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) hinaus kann mit der Gegenvorstellung auch die Verletzung anderer grundrechtsgleicher Verfahrensrechte einschließlich des Willkürverbots geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 04.04.2006 – 5 StR 514/04 –, juris Rn. 2).

9

Daran gemessen war der Gegenvorstellung keine Folge zu geben. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beschluss vom 14.03.2025 auf unzutreffender tatsächlicher Grundlage beruht oder gar 6 Ws 216/24 – Seite 3 – willkürlich ergangen wäre. Der Senat hat sich mit dem Beschwerdevorbringen – insbesondere der gerügten Unzuständigkeit des Landgerichts Memmingen – umfangreich auseinandergesetzt und weder das rechtliche Gehör noch andere grundrechtsgleiche Verfahrensrechte des Untergebrachten verletzt.

10

Bei dem Senatsbeschluss vom 14.03.2025 hat es daher sein Bewenden.

11

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.