Zur Auslegung eines Rechtsmittels als Anschlussberufung
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte nach Zustellung der klägerischen Berufung ausdrücklich eine "Anschlussberufung" ein und beantragte die Klageabweisung. Das OLG legte das Rechtsmittel aus und wertete die Bezeichnung sowie das Vorbringen als überzeugenden Hinweis auf eine echte Anschlussberufung. Fehlen Indizien für eine selbstständige Berufung (z. B. Fristwahrungshinweis), ist die gewählte Benennung maßgeblich. Mit Zurückweisung der klägerischen Berufung verlor die Anschlussberufung kraft Gesetzes ihre Wirkung.
Ausgang: Die Anschlussberufung wurde als solche ausgelegt und hat mit der Zurückweisung der klägerischen Berufung kraft Gesetzes ihre Wirkung verloren.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Auslegung eines Rechtsmittels ist zu ermitteln, ob der Rechtsmittelführer eine Berufung oder eine Anschlussberufung beabsichtigt; im Zweifel ist das zu berücksichtigen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht.
Die ausdrückliche Bezeichnung eines Rechtsbehelfs durch den Rechtsmittelführer ist maßgebliches Indiz für dessen Einordnung; fehlt es an durchgreifenden Anhaltspunkten für ein anderes Anliegen, ist diese Bezeichnung verbindlich.
Die bloße Verfolgung desselben prozessualen Ziels (z. B. die vollständige Abweisung der Klage) begründet für sich genommen keine selbstständige Berufung und schließt die Qualifikation als Anschlussberufung nicht aus.
Fehlen typische Anhaltspunkte für eine selbstständige Berufung (insbesondere Hinweise auf Fristwahrung oder Ankündigungen von Anträgen innerhalb der Berufungsbegründungsfrist), spricht dies gegen die Auslegung als selbstständige Berufung.
Vorinstanzen
LG Aschaffenburg, vom --, – 23 O 178/21
Leitsatz
Im Wege der Auslegung ist zu ermitteln, ob der Rechtsmittelführer eine Berufung oder eine Anschlussberufung einlegt hat. Dabei ist der Auslegungsgrundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (ebenso BGH BeckRS 2011, 7940). (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Anschlussberufung hat mit der Zurückweisung der klägerischen Berufung ihre Wirkung verloren.
Gründe
Mit diesem (deklaratorischen) Beschluss wird die kraft Gesetzes (§ 524 Abs. 4 ZPO) eingetretene Wirkung ausgesprochen.
Anders als der Beklagte meint ist sein ausdrücklich als „Anschlussberufung“ bezeichneter Rechtsbehelf nicht als „Berufung“ auszulegen.
Im Wege der Auslegung ist zu ermitteln, ob der Rechtsmittelführer eine Berufung oder eine Anschlussberufung einlegt hat. Dabei ist der Auslegungsgrundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Beschluss vom 30. April 2003 – V ZB 71/02; Beschluss vom 29. März 2011 – VIII ZB 25/10).
Nachdem dem Beklagtenvertreter die klägerische Berufung vom 20.07.2022 (Bl. 151) am 01.08.2022 zugestellt worden war, hat er mit Schriftsatz vom 11.08.2022 erklärt, „Anschlussberufung“ einzulegen (Bl. 159). Dabei hat er die Bezeichnung des Rechtsmittels als „Anschlussberufung“ zentriert im Fettdruck herausgehoben. Weiter hat der Beklagte „im Wege der Anschlussberufung“ die Abweisung der Klage beantragt (Bl. 160). Auch die Erklärung, es werde „mit der Anschlussberufung (…) das weiterverfolgt, was von vornherein angestrebt worden ist, nämlich, dass die von dem Kläger eingereichte Klage insgesamt abgewiesen ist“, deutet auf keine selbstständige Berufung hin: Denn auch in diesem Zusammenhang hebt der Beklagte abermals hervor, dass dies „mit der Anschlussberufung“ erfolgen soll. Alleine die Erklärung, es werde die Klageabweisung insgesamt angestrebt, begründet noch keine selbstständige Berufung. Wäre dies der Fall, verbliebe für die Anschlussberufung kein eigener Anwendungsbereich. Auch mit dieser war das angestrebte Ziel, das er nach Zugang der klägerischen Berufung verfolgte, nämlich die vollständige Klageabweisung, grundsätzlich erreichbar.
Anders als in dem vom Beklagten zitierten Beschluss des BGH vom 30. April 2003 (V ZB 71/02) wurde vorliegend das Rechtsmittel als „Anschlussberufung“ und nicht als „selbstständige Anschlussberufung“ bezeichnet. Es findet sich auch kein Hinweis in dem Schriftsatz, dass mit ihm eine Frist gewahrt werden sollte (etwa „Original vorab per Fax“ oder „Original zur Fristwahrung per Fax…“, BGH, Beschluss vom 30. April 2003 – V ZB 71/02; Beschluss vom 29. März 2011 – VIII ZB 25/10). Ein solcher Hinweis hätte nur im Hinblick auf eine (selbstständige) Berufung Bedeutung gehabt. Indes fehlt vorliegend ein entsprechender Anhaltspunkt.
Ebensowenig kündigt der Beklagte an, Anträge „innerhalb der Berufungsbegründungsfrist“ zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2003 – V ZB 71/02).
Auch der Umstand, dass der Schriftsatz vom 11.08.2022 innerhalb der Berufungsfrist bei dem Oberlandesgericht einging, begründet kein anderes Ergebnis. Wäre allein dieser Umstand maßgeblich, wäre eine Auslegung des Rechtsbehelfs nach den oben genannten Grundsätzen nicht erforderlich.
Es verbleibt dabei, dass der anwaltlich vertretene Beklagte nach Erhalt der gegnerischen Berufungsschrift sein Rechtsmittel durchgehend, teils in der äußerlichen Form herausgehoben, und ausschließlich als „Anschlussberufung“ bezeichnet hat. Dafür, dass hier ein anderes als das so bezeichnete Rechtsmittel gewollt war, fehlen durchgreifende Anhaltspunkte.