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OLG·5 U 5810/22·13.02.2024

Rubrumsberichtigung wegen Schreibfehlers

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht München berichtigte im Berichtigungsbeschluss das Endurteil vom 16.01.2024 im Rubrum. Die Bezeichnung der Klage- und Berufungsbeklagtenpartei wurde um das Wort „Restaurant“ ergänzt. Grundlage der Entscheidung war § 319 ZPO; es lag ein offensichtlicher Schreibfehler vor, ohne inhaltliche Änderung des Urteils.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung um das Wort ‚Restaurant‘ gemäß § 319 ZPO stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Schreibfehler oder offensichtliche Irrtümer in der Parteienbezeichnung eines Urteilsrubrums sind gemäß § 319 ZPO zu berichtigen.

2

Die Berichtigung nach § 319 ZPO ist zulässig, soweit sie lediglich redaktionelle Mängel behebt und den inhaltlichen Entscheid nicht verändert.

3

Ein Berichtigungsbeschluss kann auch für ein bereits ergangenes Endurteil ergehen, wenn die Korrektur offensichtlich und klarstellend ist.

4

Zur Berichtigung genügt, dass der vorgenommene Fehler auf einer unzutreffenden Wiedergabe beruht; Änderungen des Sach- oder Rechtsgehalts des Urteils sind nicht durch § 319 ZPO gedeckt.

Relevante Normen
§ ZPO § 319§ 319 ZPO

Vorinstanzen

OLG München, Endurteil, vom 2024-01-16, – 5 U 5810/22

LG München I, Urt, vom 2022-08-19, – 6 O 17695/20

Leitsatz

Ist im Urteilsrubrum eine Partei unzutreffend bezeichnet, ist die Bezeichnung gemäß § 319 ZPO zu berichtigen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Das Endurteil des Oberlandesgerichts München – 5. Zivilsenat – vom 16.01.2024 wird im Rubrum wie folgt berichtigt: auf Seiten der Klage- und Berufungsbeklagtenpartei wird die Bezeichnung „...“ um das Wort „Restaurant“ ergänzt, sodass die Bezeichnung lautet: „...“, gem. § 319 ZPO (Schreibfehler).