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OLG·5 U 5491/21·22.11.2021

Hinweisbeschluss

ZivilrechtSchuldrechtBereicherungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des LG München I als offensichtlich aussichtslos gemäß §522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Streitgegenstand ist die Vereinbarkeit des drittschützenden Glücksspielverbots mit dem Europarecht; das OLG schließt sich der Ansicht des Kammergerichts an, dass kein Europarechtsverstoß vorliegt. Weiter beanstandete Gehörsverletzungen und eine Zurückverweisung werden zurückgewiesen; dem Beklagten wird zur Kostenminderung die Rücknahme der Berufung nahegelegt.

Ausgang: Berufung wird nach §522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich aussichtslos verworfen; Rücknahme zur Kostenminderung empfohlen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das drittschützende Glücksspielverbot verstößt nicht gegen Europarecht.

2

Für die Annahme einer Unwirksamkeit wegen Gesetzeswidrigkeit muss der Gläubiger sich der Gesetzeswidrigkeit bewusst gewesen sein und sie dennoch gewollt haben.

3

Eine Berufung ist nach §522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliegt.

4

Eine Zurückverweisung an ein anderes Spruchkörper des Landgerichts ist ohne gesetzliche Grundlage nicht zulässig.

Zitiert von (5)

4 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ ZPO § 522§ 522 Abs. 2 ZPO§ 817 BGB

Vorinstanzen

LG München I, Endurteil, vom 2021-07-30, – 31 O 16477/20

Leitsatz

Das drittschützende Glücksspielverbot verstößt nicht gegen Europarecht. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30.07.2021, Az. 31 O 16477/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Es wird beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 16.000 € festzusetzen.

3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

1

Der Senat schließt sich der bereits vom Landgericht zitierten Ansicht des Kammergerichts an, dass das drittschützende Glücksspielverbot nicht gegen Europarecht verstößt (KG, Urt. V. 6.10.2020, 5 U 72/19). Die Behauptung der Beklagten, dass es (nur) erforderlich sei, dass sich der Kläger der Gesetzeswidrigkeit des Glücksspiels in Bayern leichtfertig verschlossen habe, trifft nicht zu. Denn es geht hier nicht um die von der Beklagten gleichgesetzte Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit, sondern nur um die Gesetzeswidrigkeit. Insoweit muss sich der Gläubiger dieses Verstoßes bewusst gewesen sein und ihn trotzdem gewollt haben (BGH NJW,1968, 1329 (1330). Der BGH befasst sich im Urteil NJW 2005,1490 mit der Frage, ob der Gläubiger sich der Erkenntnis der Sittenwidrigkeit leichtfertig verschlossen hat, darum geht es hier aber nicht. In BGH NJW 1993, 2108 geht es um die Gesetzeswidrigkeit des Verhaltens des Vertragspartners des Gläubigers, dort einer Bank, auch das ist im vorliegenden Verfahren nicht relevant. Auch in BGH NJW 1992, 13 geht es - wie dort nachzulesen ist - um die grob fahrlässige Unkenntnis des dortigen Klägers von den die Sittenwidrigkeit des Autoankaufsgeschäftes begründenden Umstände. In BGH NJW 1983, 1420 (1423) bejaht der BGH die Frage, dass es bei einem wucherähnlichen Geschäft ausreicht, dass sich der Kläger der Erkenntnis eines solchen Geschäfts leichtfertig verschlossen hat. Demgegenüber kommt der von der Beklagten zitierten Kommentierung von Sprau in Palandt kein Vorrang zu (Rn.17 zu § 817 BGB). Daher kommt es auf die Behauptungen dazu nicht an, dass die Beklagte nachgewiesen haben will, dass der Kläger sich leichtfertig der Erkenntnis des Verbots des Glücksspiels in Bayern verschlossen haben soll. Neben der Sache liegt der Vorwurf des Verstoßes gegen das rechtliche Gehör. Denn das Landgericht hat lediglich darauf hingewiesen, dass der Autor L. auf das Urteil des LG München I vom 13.04.2021 hingewiesen hatte. Diesem Urteil ist der Kläger mit Schriftsätzen vom 23.04. und 17.06.2021 entgegengetreten, so das es auf der Hand lag, dass das Landgericht danach entscheiden würde, welcher Rechtsauffassung es sich anschließen würde. Eine Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper des Landgerichts kommt schon mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht (Gravenhorst NJW 2018, 2161 <2163 f. mwN>).

2

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).