Verlust der Berufung nach Zurücknahme
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hat ihre Berufung zurückgenommen. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass die Berufung dadurch gemäß § 516 Abs. 3 ZPO verloren ist. Folge ist die Verwerfung des Rechtsmittels; die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Gericht setzt den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 44.722,71 € fest.
Ausgang: Berufung der Klägerin durch Zurücknahme verloren; Rechtsmittel damit verworfen und Klägerin zur Tragung der Berufungskosten verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurücknahme einer Berufung führt nach § 516 Abs. 3 ZPO zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels.
Durch den Verlust der Berufung ist das Rechtsmittel beendet und wird nicht mehr inhaltlich entschieden.
Trifft eine Partei die Berufung durch Zurücknahme oder Verzicht, so hat sie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Das Gericht ist zur Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren befugt, um die Kostenfolgen zu bestimmen.
Vorinstanzen
OLG Bamberg, Bes, vom 2022-06-28, – 5 U 48/22
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss, vom 2022-05-20, – 5 U 48/22
LG Aschaffenburg, Endurteil, vom 2022-01-26, – 63 O 41/21
Tenor
1. Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 44.722,71 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.