Themis
Anmelden
OLG·5 U 416/21·02.12.2022

Zurückweisung der Anhörungsrüge

ZivilrechtSchadensersatzrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 18.10.2022, insbesondere hinsichtlich der Anrechnung einer Nutzungsentschädigung und europarechtlicher Drittwirkung. Der Senat prüfte die vorgetragenen Einwendungen und hielt das rechtliche Gehör für nicht verletzt, da er die Ausführungen berücksichtigt, aber einer anderen Rechtsauffassung folgte. Die Rüge wurde kostenfällig zurückgewiesen.

Ausgang: Anhörungsrüge als unbegründet abgewiesen; rechtliches Gehör nicht verletzt, Entscheidung kostenfällig

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Sachvortrag und die rechtlichen Ausführungen einer Partei zu berücksichtigen; er verpflichtet nicht zur Übernahme der von der Partei vertretenen Rechtsansicht.

2

Die bloße Nichtübernahme der von einer Partei vertretenen Rechtsauffassung begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sofern die vorgetragenen Punkte erkennbar gewürdigt wurden.

3

Es obliegt den nationalen Gerichten, die Anrechnung einer Nutzungsentschädigung im Schadenersatzrecht unter Berücksichtigung des Effektivitätsgrundsatzes auszugestalten; Schlussanträge des Generalanwalts sind für nationale Entscheidungen nicht bindend.

4

Die mögliche Drittwirkung einer europarechtlichen Norm ist unbeachtlich für den Anspruch, wenn der Anspruchsteller keinen Schaden geltend macht und den Schaden nicht nachweist.

Relevante Normen
§ GG Art. 103 Abs. 1§ Art. 103 Abs. 1 GG§ Richtlinie 2007/46/EG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

OLG Bamberg, Urt, vom 2022-10-18, – 5 U 416/21

LG Schweinfurt, Endurteil, vom 2021-08-20, – 24 O 174/21

Leitsatz

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet lediglich dazu, den Sachvortrag einer Partei und deren Rechtsausführungen zu berücksichtigen, nicht aber dazu der von der Partei vertretenen Rechtsansicht auch zu folgen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil vom 18.10.2022 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Gründe

1

Es kann offen bleiben, ob die Anhörungsrüge zulässig ist, denn sie ist jedenfalls unbegründet. Das rechtliche Gehör des Klägers ist nicht verletzt.

2

1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet lediglich dazu, den Sachvortrag einer Partei und deren Rechtsausführungen zu berücksichtigen, nicht aber dazu der von der Partei vertretenen Rechtsansicht auch zu folgen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 18.04.2018 - XII ZB 338/17, Tz. 5).

3

2. Der Senat hat sich in dem Urteil mit den Schlussanträgen des Generalanwalts R. auseinandergesetzt und die Ansicht vertreten, dass es im konkreten Fall auf die Frage des Drittschutzes der europarechtlichen Normen der RL 2007/46 nicht ankommt, weil - selbst wenn diese Normen drittschützenden Charakter hätten - der Kläger keinen Schaden erlitten hat. Was die Frage der Zulässigkeit der Anrechnung einer Nutzungsentschädigung anlangt, hat der Senat auch insoweit die Ansicht vertreten, dass eine Aussetzung des Verfahrens nicht geboten ist. Die Schlussanträge des Generalanwalts R. vom 02.06.2022 in dem Verfahren des Gerichtshofs der Europäischen Union stehen der vom Senat vorgenommenen Anrechnung von Nutzungsersatz und der konkreten Art und Weise der Berechnung des Nutzungsersatzes nicht entgegen. Auch nach Ansicht des Generalanwalts ist es Sache der nationalen Gerichte, die Anrechnung des Nutzungsersatzes unter Berücksichtigung des Effektivitätsgrundsatzes auszugestalten. Diesen Anforderungen genügt die vom Senat vorgenommene und durch den Bundesgerichtshof (in ständiger Rechtsprechung) gebilligte Art und Weise der Bestimmung und Anrechnung des Nutzungsersatzes. Auch der Bundesgerichtshof hält in seinen Entscheidungen, die zeitlich nach der Veröffentlichung der Schlussanträge des Generalanwalts R. ergangen sind, an der Anrechnung der Nutzungsentschädigung ohne weiteres fest (vgl. nur BGH, Urteil v. 26.09.2022 - VI ZR 474/21, Tz. 13, v. 17.10.2022 - VIa ZR 275/22, Tz. 11).

4

Der Kläger vertritt demgegenüber lediglich eine andere Rechtsansicht, der der Senat nicht gefolgt ist. Dies stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.