Beantragung der Typgenehmigung - Kühlwassertemperatur-Sollwertabsenkung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe bei der Beantragung der Typgenehmigung eine im Fahrzeug vorhandene Kühlwassertemperatur‑Sollwertabsenkung nicht offengelegt. Der Senat betrachtet diese Behauptung als unbestritten und fordert die Beklagte auf, konkret darzulegen, unter welchen Bedingungen die Funktion eingreift. Zur Stellungnahme wird eine Frist gesetzt; die Beklagte kann alternativ erläutern, was dem KBA bei der Typgenehmigung mitgeteilt wurde.
Ausgang: Beklagte aufgefordert, konkret darzulegen, unter welchen Bedingungen die Kühlwassertemperatur‑Sollwertabsenkung eingreift; Behauptung der Nichtoffenlegung bei Typgenehmigung als unbestritten angesehen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine vom Kläger behauptete Tatsache kann vom Gericht als unbestritten angesehen werden, wenn die Gegenseite keine substantiierten Gegenangaben vorlegt.
Bei Zweifeln über die Offenlegung einer Fahrzeugfunktion im Typgenehmigungsverfahren hat die beklagte Partei darzulegen, welche Angaben dem zuständigen Typgenehmigungs‑ oder Zulassungsbehörde gemacht wurden.
Das Gericht kann der Partei, die eine Sachverhaltsaufklärung zu leisten hat, zur ergänzenden Stellungnahme eine angemessene Frist setzen.
Soweit technische Auslösebedingungen einer Fahrzeugfunktion entscheidungserheblich sind, sind diese konkret und nachvollziehbar darzulegen, nicht lediglich abstrakt zu bestreiten.
Tenor
Die Beklagte wird aufgefordert, konkret darzulegen, unter welchen Bedingungen die im streitgegenständlichen Fahrzeug unstreitig vorhandene Kühlwassertemperatur-Sollwertabsenkung eingreift.
Der Senat weist darauf hin, dass er die Behauptung der Klagepartei, die Beklagte habe bei der Beantragung der Typgenehmigung diese Funktion nicht offengelegt, als unbestritten ansieht. Sofern die Beklagte es hierbei nicht bewenden lassen will, möge sie dem Senat erläutern, was dem Kraftfahrt-Bundesamt bei der Beantragung der Typgenehmigung insoweit mitgeteilt worden ist.
Zur ergänzenden Stellungnahme wird der Beklagten eine Frist bis 26.2.2021 gesetzt.