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OLG·5 U 2773/21·22.09.2022

Kein Schadensersatzanspruch des Käufers eines mit Thermofenster und Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung ausgestatteten Diesel-Fahrzeugs (hier: Mercedes-Benz C 220 BT)

ZivilrechtDeliktsrechtKaufrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Käufer eines mit Thermofenster und Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung ausgestatteten Diesel-Fahrzeugs begehrte Schadensersatz. Das OLG wies die Berufung als offensichtlich aussichtslos gemäß §522 Abs.2 ZPO zurück. Es stellte fest, dass ein Anspruch aus §823 Abs.2 BGB i.V.m. §§6,27 EG‑FGV ausscheidet, weil diese Vorschriften keinen Schutz gegen ungewollte Verbindlichkeiten begründen. Eine Aussetzung wurde nicht für geboten gehalten.

Ausgang: Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des LG Regensburg als offensichtlich aussichtslos zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schadensersatzanspruch nach §823 Abs.2 BGB in Verbindung mit §§6 Abs.1, 27 Abs.1 EG‑FGV besteht nicht, soweit diese Vorschriften nicht den Schutz vor einer ungewollten vertraglichen Verbindlichkeit bezwecken.

2

Das Berufungsgericht kann die Berufung nach §522 Abs.2 ZPO zurückweisen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt.

3

Eine analoge Aussetzung des Verfahrens nach §148 ZPO ist nur gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine abweichende höchstrichterliche Entscheidung bestehen.

4

Urteile können ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Voraussetzungen hierfür ergeben sich aus §708 Nr.10 in Verbindung mit §§709, 711 ZPO.

Relevante Normen
§ BGB § 823 Abs. 2§ EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1§ ZPO § 522 Abs. 2§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 522 Abs. 2 ZPO§ 148 ZPO

Vorinstanzen

OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss, vom 2022-08-04, – 5 U 2773/21

LG Regensburg, Endurteil, vom 2021-06-28, – 44 O 388/21

Leitsatz

Ein Schadensersatzanspruch des Käufers eines mit Thermofenster und Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung ausgestatteten Diesel-Fahrzeugs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheidet aus, weil diese Vorschriften nicht dem Schutz vor einer ungewollten Verbindlichkeit dienen (anders nachfolgend BGH BeckRS 2025, 25464). (Rn. 6 – 7) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 28.06.2021, Aktenzeichen 44 O 388/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Regensburg und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 30.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Regensburg vom 28.06.2021 sowie den vom Senat erteilten Hinweis vom 04.08.2022 Bezug genommen.

2

Die Klagepartei beantragt in der Berufungsinstanz:

I. Unter Abänderung des am 28.06.2021 verkündeten Urteils des LG Regensburg, Az.: 44 O 388/21 die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges Mercedes Benz C220 BLUETEC mit der Fahrgestellnummer … an die Klagepartei 28.800,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2019 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.218,88 Euro zu zahlen

II. Unter Abänderung des am 28.06.2021 verkündeten Urteils des LG Regensburg, Az.: 44 O 388/21 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Rechtsanwaltes ... in Höhe von 1.872,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

3

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

4

Der Senat hat am 04.08.2022 einen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erteilt. Die Klagepartei hat mit Schriftsatz vom 19.09.2022 Stellung genommen und ausgeführt, dass der BGH offensichtlich nicht der Rechtsauffassung des Senats sei und gemäß Pressemitteilung vom 01.07.2022 den Gerichten die Aussetzung angedient habe. Dies gebiete auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes.

II.

5

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 28.06.2021, Aktenzeichen 44 O 388/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

6

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.

7

Auch die Ausführungen in der Stellungnahme vom 19.09.2022 geben zu einer Änderung keinen Anlass. Der Senat hat sich mit den Schlussanträgen des Generalanwalts Rantos bereits ausführlich im vorangegangen Hinweis befasst und eine Aussetzung analog § 148 ZPO abgelehnt. Eine von diesen Ausführungen abweichende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs existiert nicht.

III.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

9

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, §§ 709, 711 ZPO.

10

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.