Aussetzung des Verfahrens, Sittenwidrige Schädigung, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Sicherheitsleistung, Kostenentscheidung, Zwangsvollstreckung, Gegenerklärung, Abwendungsbefugnis, Besondere Verwerflichkeit, Aussicht auf Erfolg, Streitwert, Kosten des Berufungsverfahrens, Rechtsmittel, Zurückweisung, Schadensersatzprozeß, Sittenwidrigkeit, Entscheidung des Berufungsgerichts, Fortbildung des Rechts, Hinweisbeschluss
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO und führte Berufung wegen behaupteter sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB). Der Senat hielt die Berufung für offensichtlich aussichtslos und wies sowohl den Aussetzungsantrag als auch die Berufung zurück. Zur Sittenwidrigkeit stellte das Gericht fest, dass der Vortrag keine konkreten Anhaltspunkte zum streitgegenständlichen Fahrzeug liefert. Kläger trägt die Kosten; vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung angeordnet.
Ausgang: Aussetzungsantrag und Berufung des Klägers werden zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten; vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Zur Geltendmachung einer sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB sind hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; allgemeine Produkt- oder Funktionsbeschreibungen ohne Bezug zum streitgegenständlichen Einzelfall genügen nicht.
Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO ist zu versagen, wenn der Antragsteller nicht substantiiert darlegt, warum die Voraussetzungen für eine Aussetzung in dem konkreten Fall vorliegen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit kann nach § 708 Nr. 10 ZPO angeordnet und eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO mit Festsetzung einer Sicherheitsleistung bestimmt werden.
Vorinstanzen
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss, vom 2023-01-02, – 5 U 249/22
LG Schweinfurt, Endurteil, vom 2022-08-11, – 22 O 91/22
Tenor
1. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gem. § 148 ZPO wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 11.08.2022, Aktenzeichen 22 O 91/22, wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Schweinfurt und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 43.539,42 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 02.01.2023 Bezug genommen (Bl. 285 ff. d. A.).
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.
Ergänzend ist auszuführen:
1. Der Senat hat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 02.01.2023 dazu Stellung genommen, warum eine Aussetzung des Verfahrens in Bezug auf das unstreitig eingebaute Thermofenster nicht in Betracht kommt. Die Gegenerklärung setzt sie sich nicht mit der Argumentation des Senats auseinander, sondern wiederholt lediglich ihre eigene Auffassung, mit der sich der Senat bereits beschäftigt hat.
2. Der Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen für eine sittenwidrige Schädigung gem. § 826 BGB nicht hinreichend vorgetragen. Anhaltspunkte dafür, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug eine Prüfstanderkennung verbaut ist, hat der Kläger nach wie vor nicht vorgetragen. Sie ergeben sich auch nicht aus der referierten Präsentation der Firma B.. bzgl. der 44 entwickelten Funktionen mit Umschaltparametern für nahezu alle größeren Automobilhersteller, da das Vorbringen keinen Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug enthält. Damit ist auch insoweit die Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten nicht indiziert. Weitere Umstände, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gemäß § 708 Nr. 10 ZPO ist auszusprechen, dass dieser Beschluss und das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind (vgl. Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 522 Rn. 42, § 708 Rn. 12). Die Anordnung der Abwendungsbefugnis folgt aus § 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.