Prozeßkostensicherheit, Prozeßvoraussetzungen, Nachträgliche Sicherheitsleistung, Sicherheitsleistung für Prozeßkosten, Nichtzulassungsbeschwerde, Zweitschuldnerhaftung, Nachträgliche Anordnung, Erfolgsaussichten der Berufung, Rechtsmitteleinlegung, Zulässigkeit der Klage, Gerichtskosten, Einrede, Beitreibung, Berechtigtes Interesse, Zurückweisung, Stattgebendes Urteil, Berufungsverfahren, Prüfung der Berufung, Schriftsätze, Zwangsvollstreckungssachen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beantragt die Anordnung einer Prozesskostensicherheit, nachdem der Kläger während des Berufungsverfahrens ins Nicht-EU-Ausland verzogen ist. Das OLG ordnet die nachträgliche Sicherheitsleistung nach §§ 110, 111 ZPO an. Eine vorgängige inhaltliche Prüfung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ist dafür nicht erforderlich. Zweck ist der Schutz des Beklagten bei möglicher Vollstreckung im Ausland.
Ausgang: Antrag des Beklagten auf Anordnung nachträglicher Prozesskostensicherheit in Höhe von 3.588,00 € bis zum 21.11.2025 stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ergeben sich die Voraussetzungen für eine Prozesskostensicherheit nach §§ 110, 111 ZPO erst während des Berufungsverfahrens, kann auf Antrag die (nachträgliche) Sicherheitsleistung des Klägers angeordnet werden.
Die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten ist eine Prozessvoraussetzung; der Rechtsstreit kann bis zur Leistung der Sicherheit nicht fortgesetzt werden.
Die Anordnung der Sicherheitsleistung bedarf keiner vorherigen Prüfung, ob die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO in der Sache behandelt werden kann; das berechtigte Interesse des Berufungsgegners an Sicherstellung rechtfertigt die Anordnung.
Bei der Bemessung der Sicherheitsleistung sind auch erstattungsfähige Gerichtskosten höherer Instanzen zu berücksichtigen, da der Rechtsmittelbeleger als Zweitschuldner für diese Kosten haftet.
Vorinstanzen
LG München I, vom 2025-05-08, – 20 O 16480/24
Leitsatz
Treten die Voraussetzungen der Sicherheitsleistung nach §§ 111, 110 ZPO erst während des Berufungsverfahrens ein (hier: Wegzug des erstinstanzlich voll obsiegenden Klägers in das nicht EU-Ausland), wird auf Antrag des Beklagten und Berufungsklägers, der das Urteil vollständig angreift, die Leistung der (nachträglichen) Sicherheitsleistung des Klägers angeordnet, ohne dass zuvor eine Prüfung erfolgt, ob die Berufung des Beklagten nach § 522 Abs. 2 ZPO behandelt werden kann.
Tenor
Es wird angeordnet, dass der Kläger wegen der Prozesskosten des Beklagten bis zum 21.11.2025 eine Sicherheit in Höhe von 3.588,00 € zu leisten hat.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten aus einem Kaufvertrag auf Restzahlung in Anspruch. Nachdem der Beklagte gegen das zusprechende Urteil des Landgerichts am 19.05.2025 Berufung eingelegt und begründet hatte, teilte der Kläger am 28.07.2025 in einer Zwangsvollstreckungssache mit, dass er seine Wohnung in München endgültig aufgegeben habe und sich in Baghdad (Irak) aufhalte. Der Beklagte beantragt nun, dem Kläger aufzugeben, eine Prozesskostensicherheit für die Kosten der zweiten Instanz zu leisten.
II.
Auf den zulässigen und begründeten Antrag des Beklagten ist eine Prozesskostensicherheit in Höhe von 3.588 € anzuordnen.
1. Der Kläger führt in seinem Schriftsatz vom 26.08.2025 aus, eine Sicherheit sei nicht zu erbringen, da vorrangig die offensichtlich unbegründete Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen sei.
Diese Auffassung trifft nicht zu. Da die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten die Zulässigkeit der Klage, mithin eine Prozessvoraussetzung, betrifft, ist für die Anordnung der Sicherheitsleistung ohne Bedeutung, ob die Klage begründet ist oder ein Rechtsmittel des Beklagten, das sich gegen ein der Klage stattgebende Urteil richtet, in der Sache Aussicht auf Erfolg hat. Ist das Verlangen nach einer Prozesskostensicherheit berechtigt, kann der Rechtsstreit nur nach Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden. Ist die Berechtigung, Sicherheit zu verlangen, erst in zweiter Instanz eingetreten, entsteht nachträglich eine solche Prozessvoraussetzung, die nicht anders behandeln kann als eine schon in der ersten Instanz entstandene Prozesseinrede.
Der Zweck der Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozesskosten ist es, den Beklagten vor den Nachteilen zu schützen, die ihm drohen, wenn er im Falle seines Obsiegens die Prozesskosten gegen den Kläger im Ausland beitreiben müsste. Da der Beklagte auch als Berufungsführer ein berechtigtes Interesse an einer Sicherstellung für den Fall des Obsiegens hat, ist es zulässig, die Einrede zu erheben, bevor sich der Senat mit dem Rechtsmittel in der Sache befasst (vgl. zum Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 – I ZR 9/20 –, Rn. 10, juris m.w.N.). Einer sachlichen Prüfung der Berufung, die auch im Falle der Wahl des Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO vorliegend noch erfolgen müsste, steht mithin die fehlende Prozessvoraussetzung entgegen.
2. Die weiteren Voraussetzungen für die nachträgliche Anordnung einer Sicherheitsleistung gemäß §§ 110 Abs. 1, 111 ZPO liegen vor, wie auch der Kläger einräumt. Ausnahmetatbestände nach § 110 Abs. 2 ZPO greifen nicht ein.
3. Der Beklagte hat die zu leistende Sicherheit in seinem Schriftsatz vom 27.08.2025 jedenfalls nicht zu hoch bemessen, insbesondere sind Gerichtskosten höherer Instanzen erstattbar, da der Beklagte hierfür als Zweitschuldner haftet, wenn er in der Vorinstanz unterliegt und ein Rechtsmittel einlegt (Schütze in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2022, § 112 ZPO, Rn. 4; auf diese Frage geht der BGH nicht ein, vgl. Beschluss vom 23. Juli 2020 – I ZR 9/20 –, Rn. 19, juris).