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OLG·5 U 139/21·09.08.2022

Kein Schadensersatzanspruch des Erwerbers eines Diesel-Fahrzeugs mit Thermofenster

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Käufer eines gebrauchten Diesel-Pkw (EA 288) verlangte vom Hersteller Rückabwicklung wegen angeblich unzulässiger Abschalteinrichtungen (u.a. Thermofenster, Fahrkurven-/Zykluserkennung, AdBlue-/SCR-Manipulation). Das OLG wies den Aussetzungsantrag zurück und bestätigte die Klageabweisung. Bei einem Thermofenster fehle es ohne weitere verwerflichkeitsbegründende Umstände an § 826 BGB; zudem sei zu weiteren Einrichtungen kein hinreichend konkreter Sachvortrag erfolgt, zumal das KBA keinen Rückruf anordnete. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV/Unionsrecht und aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheiterten ebenfalls; die Revision wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; Schadensersatzansprüche wegen Thermofenster/behaupteter Abschalteinrichtungen verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die objektive Sittenwidrigkeit nach § 826 BGB setzt eine besondere Verwerflichkeit voraus und ist nicht schon bei jeder Pflichtverletzung oder jedem Gesetzesverstoß gegeben.

2

Bei Abschalteinrichtungen, die im Prüfstandsbetrieb und im Realbetrieb im Grundsatz gleich wirken (z.B. Thermofenster), folgt die besondere Verwerflichkeit nicht allein aus einer (unterstellten) Unzulässigkeit; erforderlich sind zusätzliche Umstände, insbesondere ein Bewusstsein der handelnden Personen von der Unzulässigkeit und das Billigen des Gesetzesverstoßes.

3

Eine unsichere bzw. zum Genehmigungszeitpunkt umstrittene Rechtslage zur Zulässigkeit eines Thermofensters spricht gegen die Annahme eines besonders verwerflichen Verhaltens und gegen einen Schädigungsvorsatz im Sinne des § 826 BGB.

4

Behauptungen zu weiteren unzulässigen Abschalteinrichtungen sind unsubstantiiert, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte „ins Blaue hinein“ erfolgen und durch behördliche Feststellungen (insbesondere fehlender Rückruf und behördliche Prüfungen ohne Beanstandung) nicht plausibilisiert werden.

5

Die Vorschriften der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sowie Art. 5 VO (EG) 715/2007 und Art. 12, 18 RL 2007/46/EG sind nach der Rechtsprechung des BGH keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zum Schutz vor dem Abschluss ungewollter Kaufverträge.

Relevante Normen
§ BGB § 31, § 823 Abs. 2, § 826§ EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1§ Fahrzeugemissionen-VO Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2§ 826 BGB§ 823 Abs. 2 BGB§ 148 ZPO analog

Vorinstanzen

LG Coburg, Endurteil, vom 2021-03-24, – 13 O 638/20

Leitsatz

Bei einer auf dem Prüfstand und im Realbetrieb in Grundsatz in gleicher Weise arbeitenden Abschalteinrichtung wie dem Thermofenster ergibt sich die besondere Verwerflichkeit nicht bereits aus einer Evidenz der Unzulässigkeit, da eine Prüfstandsbezogenheit gerade nicht gegeben ist. Es müssen vielmehr weitere Umstände, die das Verhalten der für die beklagte Fahrzeugherstellerin handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen, hinzutreten. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 24.03.2021, Az. 13 O 638/20, wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Coburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

1

Der Kläger verlangt Schadensersatz nach dem Erwerb eines Pkws mit Dieselantrieb.

2

Der Kläger erwarb im August 2017 von einem Autohaus den Pkw T. 2.0 TDI mit 110 kW, Schadstoffklasse EU 6, als Gebrauchtwagen zu einem Preis von 30.750,00 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 288 ausgestattet. Es unterliegt in Bezug auf das Emissionsverhalten keinem amtlichen Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA). Das Abgasrückführungssystem des Fahrzeugs ist mit einem Thermofenster und einem SCR-Katalysator ausgestattet.

3

Der Kläger behauptet, der Motor des Fahrzeugs sei mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen, durch die die Wirkung des Abgaskontrollsystems verringert werde. Das Thermofenster, durch welches außerhalb eines Temperaturbereichs von 20 °C bis 30 °C die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems sinke und die Abgasemissionen stiegen, sei unzulässig. Durch die Wirkungsweise des Thermofensters werde auch bewirkt, dass im Normalbetrieb auf der Straße die Menge des dem SCR-Katalysator zugeführten AdBlue verringert werde, wodurch die Abgaswerte sich erhöhten. Das Abgasrückführungssystem werde ab einer bestimmten Drehzahl bzw. einem bestimmten Drehmomentbereich abgeschaltet. Das Fahrzeug verfüge über eine Fahrverhaltenserkennung, welche unnatürliches Fahrverhalten im Form hoher Drehzahl ohne Bewegung des Fahrzeugs erkenne und unzulässigen Einfluss auf das Emissionsverhalten nehme. Das Fahrzeug sei zudem mit einer Fahrkurvenerkennung ausgestattet, welche eine Zykluserkennung darstelle, und verfüge daneben über eine Akustikfunktion sowie eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung, die die AdBlue-Einspritzung manipuliere. Zudem sei das OBD-System manipuliert.

4

Der Kläger hat erstinstanzlich die Rückzahlung des Kaufpreises unter Abzug einer Nutzungsentschädigung, insgesamt 26.017,17 €, nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs sowie die Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.358,86 € begehrt. Er hat weiter beantragt, festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet.

5

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.

6

Die Beklagte hat vorgetragen, dass keine unzulässigen Abschalteinrichtungen in dem Fahrzeug verbaut seien. Sie vertritt die Ansicht, dass der Kläger nicht substantiiert dargelegt habe, dass unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut worden seien bzw. dass es sich nicht um unzulässige Abschalteinrichtungen handele. Das Kraftfahrtbundesamt (im Folgenden: KBA) habe mitgeteilt, dass es bei Untersuchungen des Motors EA 288 keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt habe.

7

Bezüglich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 24.03.2021, mit dem das Landgericht die Klage abgewiesen hat, sowie die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

8

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anspruch aus § 826 BGB nicht gegeben sei. Der Sachvortrag des Klägers sei nicht hinreichend substantiiert. Bei dem Einsatz eines Thermofensters, sowie bei den übrigen behaupteten Abschalteinrichtungen, soweit sie vorhanden sein sollten, sei der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht gegeben. Der Kläger könne seinen Anspruch auch nicht auf andere Anspruchsgrundlagen stützen.

9

In der Berufungsinstanz verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge in angepasster Form weiter. Er vertritt die Ansicht, ein Anspruch sei auch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der EG-FGV gegeben, da dieser drittschützende Wirkung zukomme. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 25.06.2021 (Bl. 11 ff. d. A.) Bezug genommen.

10

Der Kläger beantragt,

1.Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Coburg, Az.: 13 O 638/20, wird die Beklagtenpartei verurteilt, an die Klagepartei EUR 24.587,98 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW T. 2,0 TDI, DPF Blue Motion Tech. EU 6, FIN: ….

2.Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Coburg, Az.: 13 O 638/20, wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW im Annahmeverzug befindet.

3.Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Coburg, Az.: 13 O 638/20, wird die Beklagte verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.358,86 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten seit Rechtshängigkeit freizustellen.

11

Zudem beantragt der Kläger die Aussetzung des Verfahrens.

12

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

13

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 19.07.2021 Bezug genommen (Bl. 48 ff. d.A.).

B.

14

Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gem. § 148 ZPO analog war zurückzuweisen. Nach der für den Senat verbindlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen die Vorschriften der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 VO 715/2007/EG, Art. 12,18 RL Nr. 2007/46/EG im Sinne eines acte clair keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar, da das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich dieser Normen liegt (vgl. Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20, Rn. 10 ff.; Beschluss vom 07.07.2021 – VII ZR 218/21, Rn. 1 ff.; zuletzt: Urt. v. 13.06.2022 – VIa ZR 680/21, Rn. 24). Soweit der Generalanwalt beim EuGH A. in seinen Schlussanträgen vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 (ECLI:ECLI:EU:C:2022:420) eine abweichende Ansicht vertritt, ist diese weder für die deutschen Gerichte noch für den Gerichtshof der Europäischen Union rechtsverbindlich.

C.

15

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

I.

16

Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB zusteht, da die Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruchs nach § 826 BGB nicht gegeben bzw. nicht hinreichend vorgetragen sind.

17

1. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten. Die besondere Verwerflichkeit kann sich zum einen aus einer evidenten Unzulässigkeit der Motorsteuerung – wie sie bspw. für den Fall der „Umschaltlogik“ im Motor EA 189 festgestellt wurde – ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2022 – VIa ZR 334/21, Rn. 22). Sie kann sich zum anderen aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, Rn. 15; Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, Rn. 14; Urt. v. 13.07.2021 – VI ZR 128/20, Rn. 11; Beschluss vom 21.03.2022 – VIa ZR 334/21, Rn. 18).

18

Deshalb reicht bei einer auf dem Prüfstand wie auch im Realbetrieb gleichsam wirkenden Abschalteinrichtung deren Vorhandensein für sich genommen nicht aus, um eine objektive Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten zu begründen. Es bedarf vielmehr weiterer Umstände, die das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen. Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger als Anspruchsteller (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 aaO, Rn. 19; Urt. v. 13.07.2021 aaO, Rn. 13). Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (BGH, Urt. v. 13.07.2021 aaO, Rn. 13; BGH Urt. v. 16.9.2021 – VII ZR 321/20, Rn. 16).

19

2. Nach diesen Maßstäben liegt ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht deshalb vor, weil sie den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (sog. Thermofenster) ausgestattet hat.

20

Dabei kann zugunsten des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG zu qualifizieren ist. Denn bei einer auf dem Prüfstand und im Realbetrieb in Grundsatz in gleicher Weise arbeitenden Abschalteinrichtung ergibt sich die besondere Verwerflichkeit nicht bereits aus einer Evidenz der Unzulässigkeit, da eine Prüfstandsbezogenheit gerade nicht gegeben ist. Weitere Umstände, die das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen, beispielsweise dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, trägt der Kläger nicht hinreichend vor. Insbesondere ergeben sich aus einer etwaigen unterbliebenen Offenlegung der genauen Wirkungsweise des Thermofensters keine Anhaltspunkte dafür, dass für die Beklagte tätige Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Selbst wenn die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren – erforderliche – Angaben zu den Einzelheiten der Abgasrückführung unterlassen haben sollte, wäre die Typgenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung zu prüfen (BGH, Beschluss vom 29.9.2021 – VII ZR 126/21, Rn. 20).

21

Eine Haftung der Beklagten nach § 826 BGB wegen der Verwendung eines Thermofensters kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil ein besonders verwerfliches Verhalten der Beklagten vor dem Hintergrund der (zum Genehmigungszeitpunkt) unsicheren Rechtslage bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Thermofensters nicht vorgelegen hat. Eine möglicherweise nur fahrlässige Verkennung der Rechtslage genügt für die Feststellung der besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten nicht (vgl. BGH Urt. v. 16.09.2021 aaO, Rn. 31). Bereits aus der Entscheidung des EuGH (EuGH, Urteil vom 17.12.2020 – C-693/18) in Bezug auf die Unzulässigkeit eines Thermofensters lässt sich entnehmen, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine breit geführte Diskussion um die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit einer Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters geführt wurde. Auch ein Schädigungsvorsatz der Beklagten kann nicht festgestellt werden, denn allein aus der hier zu unterstellenden objektiven Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters folgt kein Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer (vgl. BGH aaO, Rn. 32).

22

3. Vorstehendes gilt sinngemäß auch für alle weiteren, als vorhanden und unzulässig behaupteten Abschalteinrichtungen (insbesondere Zykluserkennung/Fahrkurvenerkennung, Akustikfunktion, Fahrverhaltenserkennung, Abschaltung des AGR-Systems ab einer bestimmten Drehzahl oder einem bestimmten Drehmoment, Beeinflussung der Arbeitsweise des SCR-Katalysators und der zugeführten Menge an AdBlue) die mit ihrer Anknüpfung an Realbetriebsparameter vom Kläger sämtlich als Mechanismen beschrieben werden, die auf dem Prüfstand und im Realbetrieb im Grundsatz in gleicher Weise wirken.

23

4. Im Übrigen fehlt es – abgesehen vom Thermofenster – für das Vorhandensein sämtlicher vom Kläger behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen an greifbaren Anhaltspunkten.

24

a) Der Senat verkennt dabei nicht, dass eine unter Beweis gestellte Behauptung erst dann unbeachtlich ist, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können. Es ist einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann (BGH, Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, Rn. 7 f.; Urt. v. 13.07.2021 aaO, Rn. 20 ff.).

25

b) Jedoch ist auch nach diesen Maßstäben der Sachvortrag des Klägers im vorliegenden Fall nicht hinreichend substantiiert.

26

aa) Das KBA hat für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp unstreitig weder einen Rückruf noch ein verpflichtendes Softwareupdate angeordnet. Im Gegenteil hat das KBA ausweislich der von der Beklagten vorgelegten amtlichen Auskünfte (Anlagen BE15 und BE16) den streitgegenständlichen Motor EA 288 mit identischem Hubraum, identischer Leistung und identischer Schadstoffklasse überprüft und hierbei keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt. Überdies hat das KBA mit zahllosen Behördenauskünften für Motoren der Baureihe EA 288 unterschiedlichen Hubraums und unterschiedlicher Leistung und für die Schadstoffklassen EURO 5 und EURO 6 bestätigt, dass in keinem der EA 288-Motoren unzulässige Abschalteinrichtungen vorhanden sind (vgl. nur BE18, BE23 und BE28).

27

Insbesondere führt das KBA dort auch aus, dass die Fahrkurvenerkennung nach seinen Untersuchungen auf dem Prüfstand und im Straßenbetrieb gleichermaßen funktioniert und keinen wesentlichen Einfluss auf die Emissionen hat. Bei Fahrzeugen mit SCR-Katalysator wird die Fahrkurvenerkennung zur Umschaltung der Betriebsmodi der Abgasrückführung im Rahmen der Typprüfung genutzt, wobei eine Verringerung der Raten der Abgasrückführung durch die Abgasnachbehandlung kompensiert werden kann. Im Prinzip wird die NOxmindernde Wirksamkeit des AGR-Systems zurückgefahren, sobald das SCR-System seine NOxmindernde Wirkung entfalten kann. Bei einer Betrachtung des gesamten Emissionskontrollsystems bleiben somit die Schadstoffemissionen unterhalb der Grenzwerte. Dies erfolgt nicht nur über die Fahrkurve im Testzyklus, sondern auch unter realen Betriebsbedingungen auf der Straße.

28

Auch der als Anlage von der Beklagten vorgelegte „Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen“ spricht keine Beanstandungen hinsichtlich des klägerischen bzw. vergleichbarer Fahrzeuge mit EA 288-Motoren aus.

29

Auf die in diesem Zusammenhang vom Kläger gemachten Ausführungen zu einer Täuschung des KBA über die Fahrkurve kommt es nicht an. Denn der Kläger trägt selbst vor, dass die Beklagte dem KBA mitgeteilt hat, dass das Fahrzeug eine Fahrkurve enthält. Soweit er darauf abstellt, dass dem KBA verschwiegen worden sei, wie diese Fahrkurve genau wirke verkennt er, dass das KBA gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen ist, die nähere Funktionsweise der Fahrkurve zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung zu prüfen (BGH, Beschluss vom 29.9.2021 – VII ZR 126/21, Rn. 20).

30

bb) Vor dem Hintergrund der umfassenden Untersuchungen des KBA als zuständiger Fachbehörde reichen die vom Kläger vorgetragenen Umstände für die substantiierte Darlegung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht aus. Die Behauptungen des Klägers zum Vorliegen von unzulässigen Abschalteinrichtungen erfolgen lediglich pauschal und ohne Bezug zum streitgegenständlichen Motor und damit ersichtlich ins Blaue hinein.

31

Der Vortrag des Klägers zur sog. „Applikationsrichtlinie“ (vgl. Anlage B7) kann keinen greifbaren Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung darstellen. Aus der Applikationsrichtlinie folgt vielmehr, dass das Vorgehen mit dem KBA abgestimmt war, und dass – wie vom KBA in den von der Beklagten vorgelegten Auskünften auch bestätigt – die hinterlegte Fahrkurve nicht zu einer Optimierung der Stickoxidemissionen im Prüfstandsbetrieb eingesetzt wurde.

32

Auch die vorgelegten Presseberichte, der Hinweis auf das Auseinanderfallen von Messwerten aus dem Realbetrieb und dem Prüfstandsbetrieb sowie die sonstigen vom Kläger vorgetragenen Indizien liefern keine greifbaren Anhaltspunkte für seinen Sachvortrag.

33

5. Bei dem OBD-System handelt es sich schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht um ein System, das den Motor steuert bzw. in dessen Systeme eingreift, sondern lediglich um ein Überwachungssystem. Handelt es sich – wie vorliegend – um behauptete Abschalteinrichtungen, welche keine Prüfstandsbezogenheit aufweisen und von der Beklagten für zulässig gehalten werden durften, begegnet die Ausgestaltung des OBD keinen Bedenken und kann auch kein Indiz für ein Bewusstsein von der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung darstellen (vgl. BGH, Beschl. V. 15.09.2021 – VII ZR 2/21, Rn. 18).

II.

34

Auch sonstige Schadensersatzansprüche stehen dem Kläger nicht zu.

35

1. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263 StGB, 31 BGB scheitert bereits an einer Täuschungshandlung durch verfassungsmäßig berufene Vertreter der Beklagten und jedenfalls an fehlender Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden (BGH, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20, Rn. 18 ff.).

36

2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 VO 715/2007/EG oder Art. 12,18 RL Nr. 2007/46/EG zu. Auf die Ausführungen unter B. wird Bezug genommen.

D.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO.

38

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind – wie oben dargelegt worden ist – zwischenzeitlich durch den Bundesgerichtshof entschieden.