Zurückweisung einer Berufung nach zuvor ergangenem Hinweisbeschluss
KI-Zusammenfassung
Die Kläger legen Berufung gegen das Urteil des LG Hof ein; das OLG weist die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Das Gericht hält das Rechtsmittel einstimmig für offensichtlich erfolglos, sieht keine grundsätzliche Bedeutung und verneint die Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung. Die Gegenerklärung bringt keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte; Kosten- und Vollstreckungsfolgen werden geregelt.
Ausgang: Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Hof wird nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, da das Rechtsmittel offensichtlich erfolglos ist und keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 522 Abs. 2 ZPO ist die Berufung zurückzuweisen, wenn das Berufungsgericht einstimmig feststellt, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Ein Hinweisbeschluss mit hinreichender Begründung kann die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO tragen, wenn die Gegenerklärung keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Rechtsfragen vorträgt.
Der Verweis auf neuere Entscheidungen dritter Senate verhindert nicht die Anwendung von § 522 Abs. 2 ZPO, soweit es um die Anwendung bereits geklärter höchstrichterlicher Grundsätze auf den konkreten Einzelfall geht.
Bei Zurückweisung der Berufung sind die Kosten des Rechtsmittels nach § 97 Abs. 1 ZPO von der unterliegenden Partei zu tragen; die vorläufige Vollstreckbarkeit kann nach § 708 Nr. 10 ZPO angeordnet werden.
Vorinstanzen
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss, vom 2023-07-10, – 5 U 1/23 e
LG Hof, Urt, vom 2022-12-23, – 12 O 392/21
Leitsatz
Die Berufung gegen das vorliegende Urteil war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. (Rn. 1 – 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 23.12.2022, Aktenzeichen 12 O 392/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieser Beschluss und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Hof sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.309,25 € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 23.12.2022, Aktenzeichen 12 O 392/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 10.07.2023 Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 24.07.2023 geben zu einer Änderung keinen Anlass.
Die Einwendungen der Gegenerklärung stellen im Ergebnis eine bloße Wiederholung des Berufungsvorbringens dar. Mit diesem hat sich der Senat in dem vorgenannten Hinweisbeschluss bereits dezidiert auseinandergesetzt. Soweit die Klagepartei auf die Entscheidung des OLG Köln vom 14.06.2023 – 13 U 17/23 hinweist, gibt diese keinen Anlass, von einer Entscheidung im Wege des § 522 Abs. 2 ZPO abzusehen oder die Erfolgsaussichten der Berufung abweichend zu beurteilen. Der Senat hält aus den bereits dargelegten Gründen an seiner Einschätzung, dass der Beklagte sich unter den dargestellten Umständen des konkreten Einzelfalls auf die Vertragsgestaltung durch den Zeugen Dr. A. verlassen durfte, fest. Es handelt sich vorliegend um eine Entscheidung eines konkreten Einzelfalls in Anwendung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärten Rechtsgrundsätze zur Frage des Vorliegens eines unvermeidbaren Verbotsirrtums, von denen der Senat nicht abweicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.