Gegenvorstellung gegen unanfechtbare Gerichtsentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Gegenvorstellung gegen einen OLG-Beschluss ein, mit dem sein Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt worden war. Das OLG wertete das Schreiben als Gegenvorstellung gegen eine nicht anfechtbare Entscheidung (§304 Abs.4 StPO). Die Gegenvorstellung blieb ohne Erfolg, da keine rechtsverletzenden Tatsachen oder verfassungsrechtlichen Beeinträchtigungen ersichtlich waren. Weitere gleichgelagerte Eingaben werden geprüft, aber nicht mehr entschieden (§17 Abs.3 AGO).
Ausgang: Gegenvorstellung gegen OLG-Beschluss als unbegründet zurückgewiesen; Beschluss vom 17.05.2021 bleibt bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Beschlüsse der Oberlandesgerichte sind nach §304 Abs.4 StPO grundsätzlich nicht anfechtbar; Ausnahmen sind nur einschlägig, wenn die Norm dies ausdrücklich vorsieht.
Eine Eingabe gegen eine nicht mehr anfechtbare Gerichtsentscheidung kann als Gegenvorstellung auszulegen werden; sie ist nur dann erfolgreich, wenn sie konkrete, entscheidungserhebliche Fehler darlegt.
Eine Gegenvorstellung rechtfertigt Aufhebung oder Abänderung eines Beschlusses nur, wenn dieser auf unzutreffender tatsächlicher Grundlage beruht oder verfassungsrechtlich geschützte Rechte verletzt.
Ein Klageerzwingungsantrag nach §172 Abs.2 Satz3 StPO ist unzulässig, soweit die Sache ausschließlich ein Privatklagedelikt betrifft (vgl. §374 Abs.1 Nr.4 StPO bei fahrlässiger Körperverletzung).
Weitere gleichgelagerte Eingaben können nach §17 Abs.3 AGO geprüft, aber ohne weitere Beschlussfassung unbeantwortet bleiben.
Leitsatz
Eine Eingabe gegen eine nicht mehr anfechtbare Gerichtsentscheidung kann als Gegenvorstellung auszulegen sein. Weitere gleichartige Eingaben können unbeantwortet bleiben (§ 17 Abs. 3 AGO). (Rn. 3 und 5) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 17.05 2021 - 4 Ws 133 - 137/21 KL - wird zurückgewiesen.
II. Bei dem Beschluss des Senats vom 17.05.2021 hat es sein Bewenden.
Gründe
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 17.05.2021 den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in München vom 02.11.2020 zurückgewiesen.
Gegen den Senatsbeschluss vom 17.05.2021 hat der Antragsteller mit Schreiben vom 18.06.2021 Gegenvorstellung eingelegt.
II.
Beschlüsse der Oberlandesgerichte sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO grundsätzlich nicht anfechtbar. Eine der dort genannten Ausnahmen liegt hier nicht vor. Das Schreiben vom 18.06.2021 ist daher als Gegenvorstellung auszulegen. Diese gibt aber keine Veranlassung, den ergangenen Beschluss aufzuheben oder abzuändern. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beschluss vom 17.05.2021 auf unzutreffender tatsächlicher Grundlage beruht oder den Beschwerdeführer in verfassungsrechtlich geschützten Rechten verletzt. Die Ausführungen in der Gegenvorstellung vom 18.06.2021 rechtfertigen keine andere Entscheidung. Da das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, ist ein Klageerzwingungsantrag nach § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht zulässig. Bei einer (fahrlässigen) Körperverletzung handelt es sich um ein Privatklagedelikt gemäß § 374 Abs. 1 Nr.4 StPO. Die Behauptung, es läge eine schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB vor und die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft hätten zu Unrecht eine fahrlässige Körperverletzung angenommen, reicht nicht aus.
Bei dem Senatsbeschluss vom 17.05.2021 hat es daher sein Bewenden. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Weitere gleichgelagerte Eingaben werden zwar geprüft, jedoch nicht mehr verbeschieden (§ 17 Abs. 3 AGO).