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OLG·4 W 362/21·24.03.2021

Bewilligung, Prozesskostenhilfe, Hochschule, Haftung, Rechtsverfolgung, Unfallort, Duldung, Landschaft, Gefahr, Klausel, Verkehrssicherungspflichten, Rechtsbeschwerde, Risiko, Verursacher, Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Aussicht auf Erfolg, beabsichtigte Rechtsverfolgung

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrssicherungspflichtenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt Prozesskostenhilfe für eine Schmerzensgeldklage gegen die Stadt wegen eines Sturzes in ein offenbar von Bibern geschaffenes Erdloch auf einer Wiese. Das Landgericht lehnte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab; die sofortige Beschwerde wurde vom OLG zurückgewiesen. Das OLG betont, dass das Betreten freier Landschaft (§§59,60 BNatSchG) auf eigene Gefahr erfolgt und typische Wildtierschäden keine Haftung des Grundstückseigentümers begründen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Betreten der freien Landschaft im Sinne des § 59 BNatSchG erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr und begründet keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers.

2

§ 60 BNatSchG schließt die Haftung des Grundstückseigentümers für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren aus; die Klausel ‚auf eigene Gefahr‘ ordnet das Risiko grundsätzlich dem Betretenden zu.

3

Für Wildtierschäden (z. B. durch Biber entstandene Erd- oder Bauwerkschäden) besteht grundsätzlich keine Haftung des Grundstückseigentümers, soweit die Gefahr naturtypisch ist und nicht auf einer spezifischen, vom Eigentümer zu treffenden Sicherungsmaßnahme beruht.

4

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; dies gilt insbesondere, wenn aus dem Sachverhalt keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder ein haftungsbegründender Verursacher ersichtlich ist.

Relevante Normen
§ 59 BNatSchG§ 60 BNatSchG§ 60 S. 1 BNatSchG§ 127 Abs. 4 ZPO§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO

Vorinstanzen

LG Nürnberg-Fürth, Bes, vom 2021-01-14, – 4 O 7325/20

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14.01.2021 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin macht Schmerzensgeldansprüche gegenüber der Stadt K. wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten geltend, weil sie am 17.04.2020 beim „Gassigehen“ mit ihrem Hund im Bereich der A. Wiese auf Höhe des W.-Weges neben der Pegnitz in ein Erdloch, mutmaßlich ein Biberloch, gestürzt sei und sich hierbei eine Fraktur des Außenknöchels zugezogen habe. Das streitgegenständliche Biberloch sei für die Antragstellerin nicht sichtbar gewesen, weil dieses mit Gras und Ästen komplett verdeckt gewesen sei.

2

Mit Beschluss vom 14.01.2021 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den angegriffenen Beschluss Bezug genommen.

3

Gegen diesen, ihren anwaltlichen Vertretern am 22.01.2021 zugestellten Beschluss, richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 30.01.2021, eingegangen am 01.02.2021, der das Landgericht mit Beschluss vom 05.02.2021 nicht abgeholfen hat.

II.

4

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde bleibt erfolglos.

5

Der von der Antragstellerin bezeichnete Unfallort auf der A. Wiese auf Höhe des W.-Weges neben der Pegnitz, aus der Vogelperspektive betrachtet zwischen der Technischen Hochschule K. und dem Erfahrungsfeld, ist Teil des von der Stadt K. ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiets ID LSG-….XX „A. See“ Nr. X(X)-… und damit Teil der freien Landschaft. Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz), § 59 BNatSchG. Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr. Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten begründet. Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren, § 60 BNatSchG. Die Klausel „auf eigene Gefahr“ in § 60 S. 1 BNatSchG weist das Risiko eines beim Betreten der freien Landschaft entstandenen Gesundheits- oder Vermögensschadens grundsätzlich dem Betretenden zu und entlastet damit den Grundstückseigentümer, der zur Duldung des Betretens durch die Allgemeinheit verpflichtet ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 RBs 2/14; Geigel Haftpflichtprozess/Haag, 28. Aufl. 2020, Kap. 14 Rn. 94).

6

Der Senat ist aufgrund der Lage und der Tiefe des streitgegenständlichen Erdloches in einem Biberrevier in der Nähe des Flussufers davon überzeugt, dass es sich um ein Biberloch handelt. Derartige Wildtierschäden (Biberlöcher) sind keineswegs unüblich. Wildtierarten, die über Jahrzehnte in der deutschen Kulturlandschaft ausgestorben oder stark zurückgedrängt waren, sind in der Bundesrepublik Deutschland - zum Teil erfolgreich gefördert - wieder heimisch geworden und breiten sich aus (so ebenfalls für ein Biberloch BFH, Urteil vom 01. Oktober 2020 - VI R 42/18 -, BFHE nn, BStBl II 2021, 146, Rn. 13). Vielfältige Wildtierpopulationen haben sich auch in den Siedlungsräumen etabliert, was hinsichtlich des A. Sees auch allgemein bekannt ist, zumal Schilder auf die Biberpopulation hinweisen und Fraßschäden an Bäumen zu beobachten sind.

7

Letztlich ergibt sich aber auch dann keine Haftung der Antragsgegnerin, wenn man davon ausgehen wollte, dass es sich nicht um ein von einem Biber gegrabenes Erdloch handeln würde. Hinweise darauf, dass es sich um ein von Menschenhand geschaffenes Erdloch handeln könnte, ergeben sich nicht, zumal die Stadt K. als Grundstückseigentümerin hierfür auch nicht haften würde, sondern allenfalls der Verursacher. Aufgrund des Aussehens und der Tiefe des Erdlochs ist vielmehr von einem tierischen Verursacher auszugehen.

8

Eine Kostenentscheidung unterbleibt, da die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden (§ 127 Abs. 4 ZPO) und angefallene Gerichtsgebühren sich direkt aus dem Gesetz ergeben.

9

Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).