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OLG·4 U 370/20·31.05.2021

Berufungsverfahren, Streitwert, Kaufpreis, Kostenentscheidung, Hinweisbeschluss, Hinweis, Feststellungsklage, sittenwidrig, Qualifikation, Abgasreinigung, Darstellung, Einsatz, Leistungsklage, Anwendung

ZivilrechtKaufrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt wird zurückgewiesen. Streitgegenstand war die Feststellung, dass der Hersteller eine unzulässige Abschalteinrichtung (Thermofenster) verwendet und sittenwidrig gehandelt habe. Der Senat sieht keine Erfolgsaussicht: Es fehlt an konkretem Vortrag zu Betriebsbeschränkungen, an Nachweisen für ein EA‑189‑gleiches Defeat Device und an konkreten Indizien für arglistiges Verhalten. Die Kosten trägt die Klagepartei; der Streitwert wird auf 25.364,54 € festgesetzt.

Ausgang: Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des LG Schweinfurt als unbegründet zurückgewiesen; Kostentragung durch die Klagepartei

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt, keine Rechtsfortbildung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

2

Zur Qualifikation des Verhaltens eines Herstellers als objektiv sittenwidrig bedarf es des Nachweises eines besonders verwerflichen, arglistigen Vorgehens; der bloße Einsatz eines Thermofensters reicht hierfür in der Regel nicht aus.

3

Für die Feststellung einer konkreten Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung ist substantiiertes und konkretes Vorbringen erforderlich; reine Vermutungen oder pauschale Hinweise genügen nicht.

4

Bei der Bemessung des Streitwerts für eine Feststellungsklage ist gegenüber der entsprechenden Leistungsklage ein Abschlag vorzunehmen (vgl. § 3 ZPO); die grundsätzliche Streitwertbestimmung erfolgt nach §§ 47, 48 GKG.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 5 Abs. 1 FZV§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 47, 48 GKG§ 3 ZPO

Vorinstanzen

OLG Bamberg, Hinweisbeschluss, vom 2021-04-28, – 4 U 370/20

LG Schweinfurt, Endurteil, vom 2020-09-18, – 22 O 870/19

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 18.09.2020, Aktenzeichen 22 O 870/19, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Schweinfurt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und für die 1. Instanz wird auf 25.364,54 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes und der Anträge im Berufungsverfahren wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 28.04.2021 Bezug genommen. Ergänzend wird hinsichtlich der getroffenen Feststellungen auf das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 18.09.2021 Bezug genommen.

2

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 18.09.2020, Aktenzeichen 22 O 870/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

3

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 11.05.2021 geben zu einer Änderung keinen Anlass.

4

1. Auch wenn die Untersagung der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs nicht unmittelbar bevorstehen musste und es genügen würde, dass nicht feststand, welche der rechtlich möglichen und grundsätzlich auch die Vornahme einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung nach § 5 Abs. 1 FZV umfassenden Maßnahmen die Behörden bei Aufdeckung der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung ergreifen würden (vgl. BGH, Urteil vom 04. Mai 2021 - VI ZR 81/20 -, Rn. 12, juris), fehlt es weiterhin am konkreten Vortrag hinsichtlich einer Gefahr der Betriebsbeschränkung oder -untersagung.

5

2. Die Ausführungen des Klägers lassen nicht den Schluss zu, dass beim gegenständlichen Motortyp eine zum Motor EA 189 vergleichbare Abschalteinrichtung der Abgasreinigung verbaut ist.

6

Aus der Folie (Seite 7 der Gegenerklärung) ist zu entnehmen, dass nur für das Modelljahr 15 (MJ 15) ein Defeat Device festgestellt wurde. Beim Modelljahr 16 fehlt es am Defeat Device. Das streitgegenständliche Modell wurde jedoch als Neufahrzeug 2018 erworben.

7

Der Einsatz eines sogenannten Thermofensters ist nicht mit der Fallkonstellation zu vergleichen, die dem Urteil des BGH vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 - zum Motortyp EA 189 zugrunde 4 U 370/20 - Seite 3 - liegt. Bei dem Einsatz eines Thermofensters wie im vorliegenden Fall fehlt es dagegen an einem derartigen arglistigen Vorgehen des beklagten Automobilherstellers, das die Qualifikation seines Verhaltens als objektiv sittenwidrig rechtfertigen würde (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 -, Rn. 17, juris).

8

Auch wenn - so die Unterstellung der Klagepartei - die Abgasstrategie an die Fahrkurve des NEFZ-Zyklus angepasst wurde, liegt darin noch keine Abschalteinrichtung vergleichbar zum Motortyp EA 189, da die Funktion nicht zwischen der Situation auf dem Prüfstand und im realen Fahrbetrieb unterscheidet.

9

Weitere Umstände, die auf ein verwerfliches Handeln der verantwortlichen Personen bei der Beklagten schließen lassen, werden von der Klagepartei nicht vorgetragen. Der Vortrag lässt vermissen, welche verantwortlich handelnden Personen konkret bei welcher Gelegenheit über das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung getäuscht haben und welches Vorstellungsbild sie dabei hatten.

II.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

11

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

12

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt. Beim Streitwert für die erhobene positive Feststellungsklage war gegenüber der entsprechenden Leistungsklage ein Abschlag von 20% vorzunehmen, § 3 ZPO. Der Kaufpreis war daher nicht in voller Höhe als Grundlage für den Streitwert heranzuziehen. Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG konnte auch für die 1. Instanz der Streitwert geändert werden.