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OLG·4 U 229/21·02.12.2021

Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines mit einem Thermofenster Diesel-Fahrzeugs (hier: Opel Zafira Tourer 1.6 CDTI)

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung wegen eines sog. Thermofensters an seinem Diesel-Pkw und beruft sich auf einen verpflichtenden Rückruf. Das OLG weist die Berufung zurück, da ein Rückruf allein keine Haftung nach § 826 BGB begründet. Zur Annahme der objektiven Sittenwidrigkeit bedarf es konkreter, weitergehender Umstände; der Kläger hat diese nicht substantiiert vorgetragen.

Ausgang: Berufung gegen das Urteil des LG Bamberg als unbegründet zurückgewiesen, da kein substantiiertes Vorbringen zur objektiven Sittenwidrigkeit vorliegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein verpflichtender Rückruf kann auf das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung hinweisen, begründet aber für sich allein keine Haftung nach § 826 BGB.

2

Für die Haftung wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) sind neben dem Vorliegen einer Abschalteinrichtung zusätzliche Umstände erforderlich, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen.

3

Der Kläger trägt die Darlegungs- und Substantiierungslast für die objektive Sittenwidrigkeit; ein pauschaler Verweis auf einen Rückruf ersetzt keine konkreten tatsächlichen Feststellungen.

4

Eine Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist.

Relevante Normen
§ BGB § 826§ ZPO § 522 Abs. 2§ 826 BGB§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

LG Bamberg, Endurteil, vom 2021-05-03, – 43 O 296/20

Leitsatz

Vgl. auch zur Thematik des "Thermofensters" grundlegend BGH BeckRS 2021, 847; BeckRS 2021, 30607 sowie BGH BeckRS 2022, 7010; BeckRS 2021, 33847; BeckRS 2021, 33038; BeckRS 2021, 31797 mit zahlreichen weiteren Nachweisen in dortigem Ls. 1; OLG München BeckRS 2021, 39386. (redaktioneller Leitsatz)

Ein verpflichtender Rückruf kann eine unzulässige Abschalteinrichtung indizieren; eine Haftung der Herstellerin wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung des Erwerbers löst dies gem. § 826 BGB aber nur aus, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 03.05.2021, Aktenzeichen 43 O 296/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Bamberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.133,34 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 03.05.2021, Aktenzeichen 43 O 296/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 05.10.2021 Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung 26.11.2021 geben zu einer Änderung keinen Anlass.

3

Der Einwand, dass hinsichtlich des streitgegenständlichen Pkw ein verpflichtender Rückruf vorgelegen habe, verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Zwar kann ein verpflichtender Rückruf eine unzulässige Abschalteinrichtung indizieren. Damit diese indes eine Haftung der Beklagten wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB auslösen kann, müssen weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen (BGH Beschluss vom 29.09.2021 - VII ZR 126/21, BeckRS 2021, 33038 Rn. 14, beckonline, m.w.N.). Dazu fehlt - wie im Hinweisbeschluss bereits ausgeführt - jeder Vortrag.

4

In der Gegenerklärung wird durch den Kläger selbst eingeräumt, dass die vorhandenen Abschalteinrichtungen auf dem Prüfstand in gleicher Weise funktionieren wie im Realbetrieb. Deshalb ist es unabdingbar, dass ein weitergehender Vortrag zur objektiven Sittenwidrigkeit gefordert wird.

5

Dazu überspannt der Senat auch nicht die Anforderungen an die Substantiierung des Klagevortrages. Es wird gerade der unstreitige Vortrag zur Funktionsweise der Abschalteinrichtungen der Beurteilung zugrunde gelegt. Wegen fehlender Substantiierung wird durch den Senat an keiner Stelle der Klagevortrag als unbeachtlich dargestellt.

6

Soweit der Senat dem Kläger die Darlegungslast aufbürdet, entspricht dies - wie im Hinweisbeschluss dargestellt - der Rechtsprechung des BGH. Bei der objektiven Sittenwidrigkeit ist deshalb kein Raum, der Beklagten eine sekundäre Darlegungslast aufzuerlegen.

II.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

8

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

9

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.