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OLG·4 U 145/18·20.12.2021

EGZPO, Sache, versehentlich

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Bamberg berichtigt den Tenor seines Urteils vom 21.06.2021 dahingehend, dass die Revision der Beklagten zum Bundesgerichtshof zugelassen wird. Anlass war das versehentliche Unterlassen, die Zuständigkeitsbestimmung nach § 7 Abs. 1 EGZPO in den Tenor aufzunehmen. Da die Zuständigkeit in der Sache eindeutig war, konnte die Auslassung als offenkundiger Fehler berichtigt werden. Der Beschluss ergänzt damit den Tenor ohne inhaltliche Neufestsetzung des Urteils.

Ausgang: Berichtigung des Tenors zur Aufnahme der Zuständigkeitsbestimmung und Zulassung der Revision der Beklagten zum BGH erfolgt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung des Tenors ist zulässig, wenn eine offenkundige Auslassung oder Unrichtigkeit vorliegt, die den wirklichen Willen des Gerichts eindeutig widerspiegelt.

2

Fehlt eine nach § 7 Abs. 1 EGZPO vorzunehmende Zuständigkeitsbestimmung im Tenor, kann diese nachträglich aufgenommen werden, sofern die Zuständigkeit in der Sache eindeutig ist.

3

Die nachträgliche Ergänzung des Tenors um die Zulassung zur Revision ist möglich, wenn die Zulassungsentscheidung objektiv getroffen wurde und lediglich nicht in den Tenor aufgenommen worden ist.

4

Tenorsberichtigungen dienen der Wiederherstellung der klaren Entscheidungsform und stellen keine inhaltliche Änderung der Entscheidungsgründe dar.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 EGZPO

Vorinstanzen

OLG Bamberg, Urt, vom 2021-06-21, – 4 U 145/18

LG Bayreuth, Ergänzungsurteil, vom 2018-09-24, – 34 O 384/14

LG Bayreuth, Endurteil, vom 2018-07-11, – 34 O 384/14

Tenor

Das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 4. Zivilsenat - vom 21.06.2021 wird im Tenor in Ziff. 5. dahingehend berichtigt, dass es richtig lauten muss:

Die Revision der Beklagten gegen dieses Urteil wird zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Gründe

1

Es wurde versehentlich übersehen, die (in der Sache eindeutige) Zuständigkeitsbestimmung gem. § 7 Abs. 1 EGZPO in den Tenor aufzunehmen.