Kein Berücksichtigung privatschriftlicher Stellungnahmen im Anwaltsprozess
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wandte sich in der Berufungsinstanz gegen ein Urteil über Rückstände von Heimkosten und Räumung. Entscheidend war, ob eine persönlich verfasste Stellungnahme der Beklagten zu beachten sei. Das OLG verwirft die Berufung insoweit als unzulässig und weist sie im Übrigen zurück, weil die Anwaltserklärung fehlt und die Berufung unbegründet ist. Eine mündliche Verhandlung hielt der Senat nicht für erforderlich.
Ausgang: Berufung teilweise als unzulässig verworfen (zum Räumungsanspruch) und im Übrigen zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Vor den Oberlandesgerichten gilt Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 S. 1 ZPO); eine von der Partei persönlich verfasste Stellungnahme bleibt unbeachtlich, wenn der Prozessbevollmächtigte sie nicht ausdrücklich zu eigen macht.
Die Berufung ist nach § 520 Abs. 1 ZPO unzulässig, wenn sie in zulässiger Form nicht substantiiert begründet wird.
Der Senat kann die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Rechtseinheit nicht berührt werden.
Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO; die unterlegene Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, und vorläufige Vollstreckbarkeit kann gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO angeordnet werden.
Vorinstanzen
OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss, vom 2021-09-22, – 4 U 1292/21
LG Amberg, Urt, vom 2021-03-30, – 12 O 725/20
Leitsatz
Eine von einer Partei verfasste Stellungnahme ist im Anwaltsprozess unbeachtlich, wenn diese sich ihr Rechtsanwalt nicht zu eigen macht. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 30.03.2021 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich auf den Räumungsausspruch (Ziffer 1 des landgerichtlichen Urteils) bezieht. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Das Urteil des Landgerichts Amberg vom 30.03.2021 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 48.411,01 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über rückständige Heimkosten und die Räumung eines Zimmers im Seniorenwohnheim.
Zur Darstellung des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Amberg vom 30.03.2021 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).
Das Landgericht hat die Beklagte wie folgt verurteilt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, das in der Einrichtung B., gelegene Zimmer Nr. 203 zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, rückständige Heimkosten in Höhe von 8.877,13 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.08.2020 zu zahlen.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter.
Der Kläger hat die Zurückweisung der Berufung beantragt.
II.
1. Soweit sich die Berufung gegen die Verurteilung zur Räumung des Zimmers Nr. 203 in der Einrichtung B.richtet, hat die Beklagte die Berufung nicht begründet, so dass die Berufung insoweit bereits unzulässig ist, § 520 Abs. 1 ZPO. Der Senat hatte hierauf bereits hingewiesen.
2. Die im Übrigen zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Hinweis des Senats vom 22.09.2021 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO).
Der Beklagtenvertreter hat innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist keine Erklärung abgegeben und nur mitgeteilt, dass eine Rücknahme der Berufung nicht erfolgt. Die von der Beklagten persönlich geschriebene und auf deren ausdrücklichen Wunsch beigefügte Stellungnahme hat sich der Beklagtenvertreter nicht zu eigen gemacht und ist daher unbeachtlich, da vor den Oberlandesgerichten Anwaltszwang herrscht, § 78 Abs. 1 S.1 ZPO.
Der Senat hält eine mündliche Verhandlung nicht für geboten. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert, hat der Senat die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 S. 2, § 711 ZPO.